Rechtsprechung
   BGH, 15.01.2001 - II ZR 48/99   

Gesellschafterrahmenvereinbarung

Nachträgliche objektive Klagehäufung (§ 260 ZPO, vgl. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) ist kein Angriffsmittel iSv § 296 ZPO, sondern nach § 263 ZPO zu beurteilen;

zur actio pro socio

Volltextveröffentlichungen (11)

mehr
  • Deutsches Notarinstitut (Volltext/Leitsatz)

    BGB § 705; ZPO § 138; ZPO § 296

  • rws-verlag.de

    Geltendmachung von Zinsen für Kaufpreis mit actio pro socio bei Rücktritt vom Kaufvertrag nach in Erfüllung einer Beitragspflicht vorgenommener Grundstücksveräußerung

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 705; ZPO § 138; ZPO § 296
    Actio pro socio für Ansprüche gegen Gesellschafter aus Grundstücksverkauf an GbR

  • NWB SteuerXpert START
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Actio pro socio bei Ansprüchen eines Gesellschafters aus Grundstücksveräußerung; Zurückweisung verspäteten Vorbringens bei nachträglicher objektiver Klagehäufung.

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Umfang der actio pro socio - objektive Klagehäufung

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Geltendmachung von Zinsen für Kaufpreis mit actio pro socio bei Rücktritt vom Kaufvertrag nach in Erfüllung einer Beitragspflicht vorgenommener Grundstücksveräußerung

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB § 705; ZPO §§ 138, 296
    Geltendmachung von Zinsen für Kaufpreis mit actio pro socio bei Rücktritt vom Kaufvertrag nach in Erfüllung einer Beitragspflicht vorgenommener Grundstücksveräußerung

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2001, 1210
  • ZIP 2001, 515
  • WM 2001, 465
  • BB 2001, 437
  • DB 2001, 586
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Wird zitiert von ... (18)  

  • BAG, 12.09.2006 - 9 AZR 271/06  

    Personalakte - Aufbewahrung von Gesundheitsdaten

    Sachdienlichkeit liegt vor, wenn der bisherige Prozessstoff als Entscheidungsgrundlage verwertbar bleibt und durch die Zulassung der Klagehäufung ein neuer Prozess vermieden wird (BGH 15. Januar 2001 - II ZR 48/99 - NJW 2001, 1210).
  • OLG Braunschweig, 03.09.2003 - 3 U 140/02  

    Atypische stille Gesellschaft: Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte

    a) Der zusätzliche Antrag führt zu einer Klagehäufung, die wie eine Klagänderung zu behandeln ist (BGH 10.1.1985 NJW 1985, 1841, 1842; WM 1996, 1507, 1508; NJW 2001, 1210, 1211).

    Da nach dem bis zum 01.01.2002 geltenden Zivilprozessrecht Sachdienlichkeit vorlag, wenn der bisherige Prozessstoff als Entscheidungsgrundlage verwertbar blieb und durch die Zulassung der Klagehäufung ein neuer Prozess vermieden wurde (BGH NJW 2001, 1210, 1211), erscheint die genaue Abgrenzung von § 533 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO schwierig, hier aber wohl auch nicht erforderlich.

  • OLG Braunschweig, 30.11.2005 - 3 U 21/03  

    Bauvertrag - Fristbeginn der Verjährung in Übergangsfällen

    In einem ähnlichen Fall hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass dann, wenn der Kläger einen zunächst auf Vertrag gestützten Zahlungsanspruch im Laufe des Rechtsstreits zusätzlich damit begründe, dass der Beklagte ihm wegen vorsätzlichen Verschuldens bei Vertragsschluss Schadensersatz zu zahlen habe, keine Zurückweisung des neuen Vorbringens als verspätet in Betracht komme, weil es sich dabei nicht um ein Angriffsmittel i. S. v. § 296 ZPO handele, sondern wegen der Verschiedenheit der zugrunde liegenden Streitgegenstände um eine nachträgliche objektive Klagehäufung (Urteil vom 15.01.2001, NJW 2001, 1210 (1211)).
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  • OLG München, 18.05.2011 - 7 U 4937/10  

    Versteckter Einigungsmangel bei Vertragsschluss

    Dies gehört bei natürlicher Betrachtungsweise nicht mehr zu dem mit der Klage zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex (ebenso BGH NJW 2001, 1210, 1211; zustimmend Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, Einleitung Rdnr. 74).

    Das Verhältnis von vertraglichen und vorvertraglichen Schadensersatzansprüchen wurde vom Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 15.01.2001 (veröffentlich in: NJW 2001, 1210) entschieden.

  • BAG, 11.04.2006 - 9 AZN 892/05  

    Anspruch auf rechtliches Gehör - Faires Verfahren

    Eine solche nachträgliche Klagehäufung ist wie eine Klageänderung (§ 263 ZPO) zu behandeln (BGH 15. Januar 2001 - II ZR 48/99 - NJW 2001, 1210; 10. Januar 1985 - III ZR 93/83 - NJW 1985, 1841).
  • LAG Düsseldorf, 29.01.2010 - 9 Sa 303/07  

    Ein Betriebsübergang gem. § 613a BGB kann auch dann vorliegen kann, wenn der

    Entsprechende Anwendung findet § 263 ZPO bei einer nachträglichen Klagehäufung, d.h. wenn zu dem bisherigen Streitgegenstand ein neuer Streitgegenstand in den Rechtsstreit eingeführt wird (BGH vom 15.01.2001, NJW 2001, S. 1210).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 12.11.2009 - 25 Sa 29/09  

    Abwicklung eines Beschäftigungsverhältnisses in Anwaltssozietät

    Denn nach diesen Grundsätzen können einzelne Gesellschafter Ansprüche der Gesellschaft im eigenen Namen im Wege der actio pro socio nur gegen Mitgesellschafter und nur aus dem Gesellschaftsverhältnis, sog. Sozialverbindlichkeiten, geltend machen (Musielak-Weth, § 51 Rn. 22; vgl. auch BGH vom 15.01.2001 - ZR 48/99 -, NJW 2001, 1210 ; MüKo BGB -Ulmer, § 705 Rn. 207 ff.; Palandt-Sprau, § 714 Rn. 9; Zöller-Vollkommer, vor § 50 Rn. 23).
  • LAG Berlin, 06.06.2003 - 8 Sa 587/03  

    Verjährungsunterbrechung

    Darin ist eine nachträgliche objektive, hilfsweise Klagehäufung zu sehen, deren Zulässigkeit sich nach § 263 ZPO bestimmt (vgl. BGH, Urteil vom 15.01.2001 - II ZR 48/99 - NJW 2001, 1210), wobei die Rechtshängigkeit des neuen Streitgegenstandes mit der Zustellung oder Antragstellung i.S.d. § 261 Abs. 2 ZPO bereits vor der Entscheidung über die Zulässigkeit der Klagehäufung eintritt.
  • OLG Koblenz, 01.12.2005 - 6 U 951/04  

    Bürgerliches Recht

    Soweit die Kläger mit ihrer Klage neben einem Schadensersatzanspruch in zweiter Instanz erstmals einen Erfüllungsanspruch nach § 615 BGB geltend machen, mag eine Klageänderung in Form einer nachträglichen objektiven Klagehäufung vorliegen (vgl. z. B. BGH NJW 2001, 1210, 1211).
  • OLG Hamm, 29.12.2010 - 8 U 85/10  

    Anfechtung des Freiwerdens von durch einen Gesellschafter bestellten Sicherheiten

    Die in Bezug genommene Entscheidung des BGH vom 15.1.2001 (Az. II ZR 48/99) befasst sich im Übrigen nicht mit der Regelung des § 268 ZPO, sondern mit dem anders gelagerten Fall einer erstmals in zweiter Instanz vorgenommenen Klagehäufung.
  • OLG Frankfurt, 22.01.2003 - 23 U 99/02  

    Haftung des Rechtsanwalts: Nichtvorlage zur vormundschaftsgerichtlichen

  • LAG Berlin-Brandenburg, 28.09.2007 - 8 Sa 916/07  

    Klage auf Unterlassung von Warnstreiks - Umfang der Friedenspflicht -

  • LAG Schleswig-Holstein, 17.10.2007 - 6 Sa 532/05  

    Verdienstsicherung, Arbeitnehmer, ältere, Berufungsinstanz, Klageänderung,

  • LG Itzehoe, 26.11.2010 - 9 S 52/09  

    Mietrecht - Wirksamkeit der Erhöhung der Vorauszahlung

  • VG Weimar, 19.06.2002 - 1 K 1355/00  
  • OLG Bamberg, 19.06.2006 - 5 U 3/06  

    Bauvertrag - Wann verjähren Ansprüche aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern?

  • LAG Sachsen, 02.12.2009 - 5 Sa 764/08  

    Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bezüglich der Gleichstellung beamteter und

  • OLG Braunschweig, 05.02.2003 - 8 W 5/03  

    Streitwertbemessung: Streitwert einer Klage auf Zahlung aus einer Bürgschaft mit

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