Rechtsprechung
   BVerfG, 20.03.1956 - 1 BvR 479/55   

Gesetzlicher Richter

Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, Terminsanberaumung durch ausgeschlossenen Richter

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Gesetzlicher Richter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausgestaltung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter

Verfahrensgang

  • LG München I, 21.12.1954 - 2 KLs 1/52
  • BGH, 13.12.1955 - 1 StR 354/55
  • BVerfG, 20.03.1956 - 1 BvR 479/55

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 4, 412
  • NJW 1956, 545
  • MDR 1956, 280
  • DVBl 1956, 348
  • DÖV 1956, 309



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Wird zitiert von ... (61)  

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 PBvU 1/95  

    Spruchgruppen

    Damit soll die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden (vgl. BVerfGE 4, 412 (416, 418)).

    Auch hier, auf der Ebene der für das jeweils zuständige Gericht handelnden Richter, gilt es Vorkehrungen schon gegen die bloße Möglichkeit und den Verdacht einer Manipulation der rechtsprechenden Gewalt zu treffen (vgl. BVerfGE 4, 412 (416); 82, 286 (298)).

  • BSG, 16.11.2000 - B 4 RA 122/99 B  

    Anträge auf Terminsverlegung, Kompetenzen des Bundessozialgerichts

    Weder die aus dem Rubrum erkennbare Besetzung unter Beteiligung der ehrenamtlichen Richter noch die beteiligten Berufsrichter allein kamen nämlich zunächst an Stelle des hierzu als gesetzlicher Richter (BVerfGE 4, 412) ausdrücklich und allein berufenen Vorsitzenden (§ 202 SGG iVm § 227 Abs. 2 ZPO) überhaupt als funktionell zuständig in Betracht, um eine Entscheidung über den Verlegungsantrag des Klägers zu treffen.

    Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG betrifft zur Verwirklichung des Rechtsstaatsprinzips auf dem Gebiet der Gerichtsverfassung (BVerfGE 4, 412) die Frage, wer im Einzelfall zu der von Art. 19 Abs. 4 GG im Falle einer möglichen Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte gewährleisteten richterlichen Entscheidung berufen ist.

    Das grundrechtsgleiche Recht gewährleistet insofern die Freiheit gleichermaßen von sachfremden äußeren Einflüssen wie auch von sachfremden Maßnahmen innerhalb der Gerichtsorganisation (stRspr vgl etwa BVerfGE 4, 412; 17, 294, 299).

  • BVerfG, 18.03.2009 - 2 BvR 229/09  

    Garantie des gesetzlichen Richters (Zulässigkeit einer Änderung eines

    Damit sollen die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden (vgl. BVerfGE 4, 412, 416, 418; 95, 322, 327).

    Diese Neuregelungen müssen aber zum einen der Schriftform genügen und zum anderen im Voraus generell-abstrakt die Zuständigkeit der Spruchkörper und die Zuweisung der einzelnen Richter regeln, damit die einzelne Sache "blindlings" aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale an den berufenen Richter gelangt und so der Verdacht einer Manipulation der rechtsprechenden Gewalt von vornherein ausgeschlossen wird (vgl. BVerfGE 4, 412, 416; 82, 286, 298; 95, 322, 329).

    Damit sollen die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden (vgl. BVerfGE 4, 412 ; 95, 322 ).

    Sie müssen also zum einen der Schriftform genügen und zum anderen im Voraus generell-abstrakt die Zuständigkeit der Spruchkörper und die Zuweisung der einzelnen Richter regeln, damit die einzelne Sache "blindlings" aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale an den berufenen Richter gelangt und so der Verdacht einer Manipulation der rechtsprechenden Gewalt von vornherein ausgeschlossen wird (vgl. BVerfGE 4, 412 ; 82, 286 ; 95, 322 ).

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