Rechtsprechung
   BVerfG, 19.10.1971 - 1 BvR 387/65   

Gesundbeter

Art. 4 Abs. 1, 2 Abs. 2 GG, verfassungsimmanente Schranken der Glaubensfreiheit, § 323c StGB, Sinn staatlichen Strafens bei Konflikt mit Glaubensüberzeugungen

Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Gesundbeter

  • Alpmann Schmidt

    GG Art. 2 Abs. 2, Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 2, Art. 6; StGB § 323c

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Glaubensfreiheit und Bestrafung wegen unterlassener Hilfeleistung

Verfahrensgang

  • OLG Stutgart, 09.06.1963 - 3 Ss 373/65
  • OLG Stuttgart, 06.07.1964 - 3 Ss 124/64
  • LG Ulm, 14.01.1965 - I Ns 333/62
  • OLG Stuttgart, 09.06.1965 - 3 Ss 373/65
  • BVerfG, 19.10.1971 - 1 BvR 387/65

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 32, 98
  • NJW 1972, 814
  • NJW 1972, 327
  • MDR 1972, 759
  • JR 1972, 339
  • FamRZ 1972, 79
  • DÖV 1971, 854



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Wird zitiert von ... (111)  

  • BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvR 647/70  

    Schulgebet

    4 GG gewährt nicht nur die Freiheit zu glauben, sondern auch die äußere Freiheit, den Glauben in der Öffentlichkeit zu bekennen (BVerfGE 32, 98 [106]; 33, 23 [28]; 41, 29 [49]); Art. 4 Abs. 1 und 2 GG sichern in diesem Sinne einen Raum für die aktive Betätigung der Glaubensüberzeugung.

    Art. 4 Abs. 1 GG gewährt ein Spezialgrundrecht, das nicht den Schranken des Art. 2 Abs. 1 GG unterliegt (BVerfGE 23, 50 [55 f.]; 32, 98 [107]); andererseits ist dann, wenn eine hoheitliche Maßnahme mit Art. 4 GG vereinbar ist, auch kein Raum mehr für eine Prüfung am Maßstab des Art. 2 Abs. 1 GG (BVerfGE 6, 32 [37]; 17, 302 [306]; 28, 243 [264]).

    Grenzen können den Freiheiten des Art. 4 GG nach dem Grundsatz der Einheit der Verfassung jedoch durch andere Bestimmungen des Grundgesetzes gezogen werden (BVerfGE 32, 98 [107 f.]; 33, 23 [29]; 44, 37 [50]).

    Insbesondere findet die Bekenntnisfreiheit dort ihre Grenzen, wo die Ausübung dieses Grundrechts durch einen Grundrechtsträger auf die kollidierenden Grundrechte andersdenkender Personen trifft (BVerfGE 28, 243 [260 f.]; 32, 98 [108]; 41, 29 [50]).

    Denn als Teil des grundrechtlichen Wertsystems ist die Bekenntnisfreiheit auf die in Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Würde des Menschen bezogen, die als oberster Wert das ganze grundrechtliche Wertsystem beherrscht (BVerfGE 6, 32 [41]; 27, 1 [6]; 32, 98 [108]), und damit dem Gebot der Toleranz zugeordnet.

    In diesem Zusammenhang ist von besonderer Bedeutung, daß das Grundrecht der positiven und der negativen Bekenntnisfreiheit unter dem Gebot der Toleranz steht (vgl. dazu BVerfGE 32, 98 [109 f.]; 41, 29 [51]; 47, 46 [77]).

  • BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02  

    Kopftuch Ludin

    Beide Absätze des Art. 4 GG enthalten ein umfassend zu verstehendes einheitliches Grundrecht (vgl. BVerfGE 24, 236 ; 32, 98 ; 44, 37 ; 83, 341 ).

    Dies betrifft nicht nur imperative Glaubenssätze, sondern auch solche religiösen Überzeugungen, die ein Verhalten als das zur Bewältigung einer Lebenslage richtige bestimmen (vgl. BVerfGE 32, 98 ; 33, 23 ; 41, 29 ).

  • BAG, 10.10.2002 - 2 AZR 472/01  

    Kündigung einer Verkäuferin wegen Tragens eines - islamischen - Kopftuchs

    Das Grundrecht umfaßt die Freiheit, nach eigener Glaubensüberzeugung zu leben und zu handeln (BVerfG 19. Januar 1971 - 1 BvR 387/65 - BVerfGE 32, 98, 106; 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91 - BVerfGE 93, 1, 15).

    Dabei schützt es nicht nur christliche Glaubensentscheidungen und Religionsausübungen, sondern ist offen für die Entfaltung verschiedener Religionen und Bekenntnisse (BVerfG 19. Januar 1971 - 1 BvR 387/65 - aaO) und beschränkt sich als sog. Jedermannrecht nicht allein auf die deutschen Staatsbürger (BK-Zippelius aaO Art. 4 Rn. 30 und 66; Hillgruber JZ 1999, 538, 540 f.; Böckenförde NJW 2001, 723, 724).

    Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG gewährleistet nämlich als Grundrecht nicht nur die persönliche Freiheit, nach Maßgabe einer autoritativen oder allgemein anerkannten Lehre einer Religionsgemeinschaft zu leben, sondern auch die individuelle Religionsfreiheit als Recht des einzelnen, sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten und seiner inneren Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln (BVerfG 19. Januar 1971 - 1 BvR 387/65 - aaO).

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