Girmes
Art. 9 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, zur Prozeßführungsbefugnis einer Aktionärsvereinigung, die Betätigung von Vereinigungen ist an den jeweils einschlägigen Grundrechten zu messen, nicht an der Vereinigungsfreiheit;Art. 1 § 1 S. 1 RBerG ist verfassungsmäßig