Rechtsprechung
   BGH, 19.09.1977 - VIII ZR 169/76   

Glasarbeiten

§ 398 BGB, Anforderungen an die Bestimmbarkeit bei Vorausabtretungen;

§ 138 BGB;

echtes Factoring ist Forderungskauf, bei diesem ist Globalzession ohne Rücksichtnahme auf Warenkreditgeber (Lieferanten, die mit verlängertem Eigentumsvorbehalt arbeiten) nicht sittenwidrig

Volltextveröffentlichungen

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 69, 254
  • NJW 1977, 2207
  • WM 1977, 1198
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Wird zitiert von ... (11)  

  • BGH, 15.04.1987 - VIII ZR 97/86  

    Kollision von Globalabtretung und verlängertem Eigentumsvorbehalt im Rahmen eines

    b) Dieser Grundsatz findet aber - was das Berufungsgericht auch nicht verkannt hat - anders als beim unechten Factoring, das den Kreditgeschäften zuzuordnen ist (BGHZ 58, 364; 69, 254, 257; 82, 50, 61) keine Anwendung auf eine Globalzession, die im Rahmen echten Factorings erfolgt, bei dem es sich um einen Forderungskauf handelt.

    Bei einer solchen Vertragsgestaltung sind die schutzwürdigen Interessen des unter verlängertem Eigentumsvorbehalt liefernden Warenkreditgebers hinreichend gewahrt, so daß im Verhältnis zwischen der Factoringbank und dem Warenkreditgeber der Vorwurf der Sittenwidrigkeit der Vorausabtretung und damit die Nichtigkeitsfolge aus § 138 Abs. 1 BGB anders als bei der Globalzession zugunsten eines Geldkreditgebers ausgeräumt sind (BGHZ 69, 254; 72, 15).

    Der Senat hat zwar betont, daß eine konkrete Rechtspflicht des Factors, die Interessen der Vorbehaltsverkäufer durch entsprechende Vertragsgestaltung zu wahren, beim echten Factoring nicht schlechthin bejaht werden könne (BGHZ 69, 254, 259); vielmehr müsse der Factor sich grundsätzlich darauf verlassen dürfen, der Anschlußkunde, der einem wirtschaftlichen Zwang unterliege, mit den ihm vom Factor gezahlten Geldern seine Lieferanten zu bezahlen (BGHZ 72, 15, 22), werde den Factoring-Erlös sachgerecht nach den Regeln wirtschaftlicher Vernunft verwenden (BGHZ 69 aaO).

    Er hat andererseits aber auch darauf hingewiesen, der Factor sei dann zu zumutbaren Schutzmaßnahmen zu Gunsten der Vorbehaltsverkäufer verpflichtet, wenn er Anlaß zu der Annahme habe, der Anschlußkunde erfülle seine Verpflichtungen gegenüber Vorbehaltslieferanten nicht (BGHZ 69, 254, 260).

    Bringt bei einem solchen Sachverhalt schon das Unterlassen von Schutzmaßnahmen zu Gunsten der Vorbehaltslieferanten dem Factor den Vorwurf treuwidrigen Verhaltens und damit einer unzulässigen Rechtsausübung ein, falls er sich im Konfliktsfall auf das durch die globale Factoring-Zession begründete Vorrecht gegenüber Warenkreditgebern beruft (BGHZ 69, 254, 259 unter 3.), so muß dies erst recht gelten, wenn der Factor aktiv an einer Verfügung über die Ansprüche des Anschlußkunden auf die Factoring-Erlöse im Zusammenspiel mit einer Gläubigerbank des Kunden mitwirkt und so eine Situation geschaffen wird, in der die - mit Blick auf den Warenkreditgeber - zweckwidrige Verwendung der Factoringerlöse sogar als wahrscheinlich erscheint.

  • BGH, 04.11.1988 - 1 StR 480/88  
    a) Beim echten Factoring, bei dem der Anschlußkunde den von der Factoring-Bank regelmäßig schon vor Fälligkeit gezahlten Kaufpreis endgültig behalten darf, handelt es sich um einen Forderungskauf (BGHZ 69, 254, 257).

    b) Im Ergebnis nichts anderes gilt, wenn zwischen der Fa. T und der C-Bank ein unechtes Factoring vereinbart worden sein sollte, das den Kreditgeschäften zugeordnet werden müßte (vgl. BGHZ 58, 364; 69, 254, 257).

  • BGH, 14.12.1989 - IX ZR 283/88  

    Fälligkeit von Leasingraten; Vorausverfügung über den Erlös der Leasingsache

    Hat der spätere Gemeinschuldner künftige Forderungen gegen seine Kunden in einem den Anforderungen an die Bestimmtheit genügenden Vertrag einer Bank im Wege des Pauschalverkaufes (vgl. BGHZ 69, 254, 257 ff) abgetreten, so erwirbt der Zessionar die künftigen Ansprüche mit ihrer Entstehung, also regelmäßig mit dem Abschluß der Verträge, die den Anspruch des Gemeinschuldners gegen seine Kunden begründen, auch wenn die gegenseitigen Forderungen erst später fällig werden (für den Fall der Sicherungsabtretung von Kaufpreisforderungen: BGHZ 106, 236, 241).
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  • BGH, 20.11.1980 - VII ZR 70/80  

    Glaswaren - § 455 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 449 BGB <Fassung

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  • VerfGH Berlin, 08.04.1997 - VerfGH 78/96  

    Verletzung der Rechte des Abgeordnetenhauses durch vom Senat veranlaßte

    997 Mio. DM zurückzuzahlen ist, und zwar in erster Linie durch Verrechnung mit den laufenden Zins- und Tilgungsleistungen aus den Wohnungsbaudarlehen und ersatzweise durch unmittelbare Zahlungen Berlins (vgl. in diesem Zusammenhang die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 3. Mai 1992, BGHZ 58, 364 sowie vom 19. September 1977, BGHZ 69, 254, 257).
  • BGH, 20.12.2007 - IX ZR 105/07  

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

    Der Rechtsgrund für die Überweisung der 1, 5 Mio. ¤ war nach dem Vortrag der Beklagen derselbe wie für die späteren Zahlungen der W. an S. , nämlich ein unechtes Factoring und somit ein (kapitalersetzendes) Darlehen (vgl. BGHZ 58, 364, 367; 69, 254, 257; 82, 50, 61).
  • BGH, 23.01.2002 - X ZR 218/99  

    Zur Sittenwidrigkeit von Globalzessionen

    Diese Grundsätze finden aber, anders als bei unechtem Factoring, das den Kreditgeschäften zugeordnet ist (BGHZ 58, 364; BGHZ 69, 254, 257; BGHZ 82, 50, 61), keine Anwendung auf eine Globalzession, die im Rahmen echten Factorings erfolgt, bei dem es sich um Forderungskauf handelt (BGHZ 100, 353, 358).
  • OLG Brandenburg, 12.01.2005 - 4 U 29/04  

    Zur Entstehung eines Anspruchs auf Darlehensrückgewähr bzw. eines

    Damit hat sie der Beklagten zu 1. zumindest stillschweigend eine Veräußerungsermächtigung hinsichtlich ihrer Lieferungen erteilt (vgl. BGHZ 69, 254; BGH, NJW 1979, 1704).
  • OLG Koblenz, 10.11.1987 - 3 U 1386/86  
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  • LAG Hamm, 19.09.1996 - 12 Sa 285/96  
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  • OLG Bremen, 24.04.1980 - 2 U 90/79  

    Unechtes Factoring

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