Rechtsprechung
   BVerfG, 18.12.1953 - 1 BvL 106/53   

Gleichberechtigung

Art. 117 Abs. 1 GG, verfassungswidriges Verfassungsrecht

Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

  • OLG Frankfurt - 3 W 87/53
  • BVerfG, 18.12.1953 - 1 BvL 106/53

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 3, 225
  • NJW 1954, 65
  • NJW 1954 65
  • DÖV 1954, 61
  • DVBl 1954, 203
  • DÖV 1954, 117



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Wird zitiert von ... (141)  

  • BVerfG, 29.01.1969 - 1 BvR 26/66  

    Nichtehelichkeit

    a) Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit dem Problem, ob eine Verfassungsnorm bei fruchtlosem Ablauf der vom Verfassungsgeber für die erforderliche Anpassung des einfachen Rechts gesetzten Frist derogierende Kraft gegenüber entgegenstehendem Recht erhalten kann und nunmehr als allgemeine Rechtsregel vom Richter im Wege richterlicher Interpretation und rechtsfindender Lückenfüllung unmittelbar anzuwenden ist, bereits in dem Urteil vom 18. Dezember 1953 zur Verfassungsmäßigkeit des Art. 117 Abs. 1 GG befaßt (BVerfGE 3, 225).

    Es kann kein Zweifel daran bestehen, daß nach dem Wertsystem der Grundrechte die schon in der Weimarer Verfassung geforderte Reform des Unehelichenrechts ebenso ein Gebot materialer Gerechtigkeit ist wie die Gleichberechtigung von Mann und Frau (vgl. BVerfGE 3, 225 [238]); die hier noch bestehende Diskriminierung einer bestimmten Gruppe von Menschen ohne ihr Verschulden, allein wegen eines "Makels der Geburt", ist mit den Grundrechten der Gleichheit und freien Entfaltung der Persönlichkeit auf die Dauer nicht vereinbar.

    Somit ist die in Art. 6 Abs. 5 GG enthaltene Anweisung an den Gesetzgeber ähnlich wie Art. 3 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 Abs. 1 GG als eine Ausnahme von der unmittelbaren Geltung der Grundrechte gemäß Art. 1 Abs. 3 GG anzusehen: Der Verfassunggeber wollte für eine vorübergehende Zeit bestimmte mit den Grundrechten nicht vereinbare Vorschriften des einfachen Rechts weitergelten lassen, um dem Gesetzgeber Gelegenheit zu einer umfassenden Neuordnung zu geben (vgl. BVerfGE 3, 225 [226]).

    Außerdem hat das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung zu Art. 117 Abs. 1 GG ausgeführt, daß der Auftrag, auf Grund einer unmittelbar anwendbar gewordenen Generalklausel die zur Lösung der Einzelfälle nötigen Regelungen zu entwickeln, die an die Stelle der außer Kraft gesetzten älteren Spezialvorschriften treten, im modernen Rechtsstaat eine echte richterliche Aufgabe darstellt (BVerfGE 3, 225 [242 ff.]).

    Etwas anderes gilt erst, wenn die Auswahl zwischen mehreren möglichen Lösungen eine politisch-weltanschaulich oder sonst außerjuristisch bestimmte Willensentscheidung darstellt (vgl. BVerfGE 3, 225 [244 f.]).

    Aber auch soweit Art. 6 Abs. 1 GG den Schutz der Ehe zum Gegenstand hat, besteht bei richtigem Verständnis kein Gegensatz zwischen den beiden Verfassungsnormen, der im Konfliktsfall zu einer Entscheidung darüber zwingen würde, welche von ihnen höher zu bewerten wäre (vgl. auch BVerfGE 3, 225 [241 f.]).

  • BVerfG, 24.10.1996 - 2 BvR 1851/94  

    Mauerschützen

    Es hat dazu auf die Ausführungen von Gustav Radbruch (SJZ 1946, S. 105 ff. [= Gustav Radbruch Gesamtausgabe Band 3, 1990, bearbeitet von W. Hassemer, S. 83 ff.]), insbesondere die sogenannte Radbruch'sche Formel, Bezug genommen (vgl. BVerfGE 3, 225 [232 f.]; 6, 132 [198 f.]; 6, 389 [414 f.]).

    Indessen habe gerade die Zeit nationalsozialistischer Herrschaft gezeigt, daß der Gesetzgeber schweres "Unrecht setzen könne (vgl. BVerfGE 3, 225 [232]; 23, 98 [106]) und deshalb einer Norm wegen unerträglichen Widerspruchs zur Gerechtigkeit von Anfang an der Gehorsam zu versagen sei (vgl. BVerfGE 23, 98 [106]; 54, 53 [67 f.]).

  • BVerfG, 21.05.1974 - 1 BvL 22/71  

    Staatsangehörigkeit von Abkömmlingen

    Dieses Verfassungsgebot verbietet grundsätzlich und ein für allemal die rechtliche Differenzierung nach dem Geschlecht (BVerfGE 3, 225 [239 f.]; 10, 59 [73] - Stichentscheid -; 15, 337 [343 ff.] - Höfeordnung -; 21, 329 [343]; 31, 1 [4]).

    Nach der Rechtsprechung sind allerdings differenzierende Regelungen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, nämlich wenn die sich aus dem Geschlecht ergebenden biologischen oder funktionalen (arbeitsteiligen) Unterschiede den zu ordnenden Lebenstatbestand so entscheidend prägen, daß gemeinsame Elemente überhaupt nicht zu erkennen sind oder zumindest vergleichbare Elemente vollkommen zurücktreten, so daß die verschiedene rechtliche Regelung mit den Begriffen "Benachteiligen" und "Bevorzugen" nicht mehr sinnvoll zu erfassen ist (vgl. u. a. BVerfGE 3, 225 [242]; 6, 389 [422 f.] - Homosexualität -; 17, 1 [17 ff.] - Witwer- und Waisenrente -).

    Der umfassend angelegte Gleichberechtigungsgrundsatz bezieht sich auch auf Ehe und Familie; auch in den Beziehungen der Eltern zu ihren Kindern sind Mann und Frau gleichberechtigt (BVerfGE 3, 225 [242]; 6, 55 [82]; 31, 194 [205, 208]).

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