Rechtsprechung
   BVerfG, 26.10.1994 - 2 BvR 445/91   

Gleichstellungsbeauftragte

Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Grenzen der kommunalen Organisationshoheit

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Gleichstellungsbeauftragte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 91, 228
  • DVBl 1995, 290
  • NVwZ 1995, 677
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Wird zitiert von ... (94)  

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 23.02.1999 - LVG 8/98  
    2.1.1 Die durch Art. 2 Abs. 3; 87 LSA-Verf garantierte Selbstverwaltung umfasst das Recht der Gemeinden, die Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft selbst (materiell) eigenverantwortlich und frei von staatlichem Einfluss zu bestimmen, wahrzunehmen und durchzuführen (vgl. dazu zur bundesrechtlichen Vorgabe des Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes: BVerfG, Beschl. v. 24.6.1969 - 2 BvR 446/64 -, BVerfGE 26, 228 [237 f]; Beschl. v. 7.10.1980 - 2 BvR 584, 598,599,604/76 -, BVerfGE 56, 298 [312]; Beschl. v. 12.1.1982 -, 2 BvR 113/81 -, BVerfGE 59, 216 [226]; Beschl. v. 23.11.1988 - 2 BvR 1619, 1628/83 -, BVerfGE 79, 127 [143]; Beschl. v. 7.2.1991 - 2 BvL 24/84 -, BVerfGE 83, 363 [382]); gewährt wird auch ein "gewisser organisatorischer Freiraum", um die internen Verfahrensabläufe beeinflussen zu können (BVerfG, Beschl. v. 26.10.1994 - 2 BvR 445/91 -, BVerfGE 91, 228 [238]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung (BVerfG, Urt. v. 10.12.1974 - 2 BvK 1/73, 2 BvR 902/73 -, BVerfGE 38, 258 [278 ff]; Urt. v. 24.7.1979 - 2 BvK 1/78 -, BVerfGE 52, 95 [117]; BVerfGE 91, 228 [236]) gerade auch die Organisationshoheit zur Selbstverwaltungsgarantie gerechnet, zu der auch die Personalhoheit zählt (BVerfG, Beschl. v. 26.11.1963 - 2 BvL 12/62 -, BVerfGE 17, 172 [182]; 91, 228 [245]).

    Die Organisationshoheit soll sicherstellen, dass die Gemeinden für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben Abläufe und Entscheidungszuständigkeiten im einzelnen festlegen und damit auch über Gewichtung, Qualität und Inhalt ihrer Entscheidungen bestimmen können (BVerfGE 91, 228 [236]).

    Der staatliche Gesetzgeber kann auf dieser Grundlage Organisationsstrukturen vorgeben (BVerfG, Beschl. v. 7.2.1991 - 2 BvL 24/84 -, BVerfGE 83, 363 [382]; BVerfGE 91, 228 [238]).

    2.1.2 Die angegriffenen Regelungen verletzen nicht bereits den Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie, also deren unantastbaren "Wesensgehalt", dessen Inhalt sich einer generellen Bestimmung entzieht, der aber entscheidend durch die historischen Erscheinungsformen der Selbstverwaltung geprägt wird (BVerfGE 17, 172 [182]; BVerfG, Beschl. v. 21.5.1968 - 2 BvL 2/61 -, BVerfGE 23, 353 [365 f]; BVerfGE 26, 228 [238]; 56, 298 [312]; 59, 216 [226]; 83, 363 [381]; 91, 228 [238 f]).

    Gerade die Organisationshoheit der Kommunen lässt sich historisch nur bedingt belegen; dem Gesetzgeber stand von je her das Recht zu, die äußere Kommunalverfassung vorzugeben, so dass die staatswissenschaftliche Literatur noch zu Zeiten der Weimarer Verfassung die gemeindliche Organisation weitgehend als vom Selbstverwaltungsrecht nicht erfasst angesehen hat (Nachweise bei BVerfGE 91, 228 [236, 237]); nur bei der inneren Organisation gehört zum Erscheinungsbild, Ortsstatute erlassen und die innere Verwaltungsorganisation durch Verfügungen regeln zu dürfen (BVerfGE 91, 228 [237]).

    Ein gewisser organisatorischer Freiraum ist indessen garantiert, weil die Verfassung den Kommunen eigene Aufgabenbereiche zur selbständigen Erledigung vorbehält und damit zugleich dem Gesetzgeber Schranken setzt, die Organisation bis in interne Verwaltungsabläufe hinein umfassend zu steuern (BVerfGE 91, 228 [238]).

    Damit schließt der absolute Schutz des Kernbereichs nur solche Regelungen des Gesetzgebers aus, die eine eigenständige organisatorische Gestaltungsmöglichkeit der Kommunen im Ergebnis ersticken würden (BVerfGE 91, 228 [239]).

    Verhindert werden soll deshalb, dass die Organisation ständig aktualisierbaren Weisungen etwa der Fachaufsicht unterliegt, dass sie auf bestimmte Ämter beschränkt wird, dass sie durch staatliche Behörden beliebig gesteuert werden kann oder dass der Gemeinde überhaupt jeder Entscheidungsspielraum genommen wird (BVerfGE 91, 228 [239]).

    Da die Organisationshoheit von vornherein nur relativ gewährleistet ist, kann der staatliche Gesetzgeber der Regelung von Organisationsstrukturen seine Vorstellungen zu Grunde legen (BVerfGE 91, 228 [240]) und typisieren (BVerfGE 91, 228 [241]).

    Solche Organisationsvorgaben lassen sich von Verfassungs wegen gerade auch mit dem Ziel einer Verwaltungsvereinfachung rechtfertigen und dürfen die Gesichtspunkte der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit berücksichtigen (BVerfGE 91, 228 [240]).

    Spätere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (vgl. insbesondere: BVerfGE 79, 127 ff ["Rastede"]; 82, 310 ff ["Aschendorf"]; 83, 363 ff ["Krankenhausfinanzierung"]; 91, 228 ff ["Gleichstellungsbeauftragte"]) stellen dieses Ergebnis ebenso wenig in Frage wie etwaige Besonderheiten der Verfassung für das Land Sachsen-Anhalt.

    §§ 75 Abs. 5 Satz 1; 77 Abs. 1 LSA-GO 97 führen nicht zu einer Situation, welche eine eigenständige Gestaltungsfähigkeit der Gemeinden in einer Verwaltungsgemeinschaft im Ergebnis wesentlich beeinträchtigen (oder gar "ersticken") würde (vgl. insoweit: BVerfGE 91, 228 [239]).

    Für diese Betrachtung sind nicht in erster Linie die Verhältnisse der Beschwerde führenden Gemeinde Rodleben maßgeblich; denn der Gesetzgeber darf bei seinen organisatorischen Vorgaben typisieren (BVerfGE 91, 228 [241]).

    Da von Verfassungs wegen auch einschneidendere Reformen als diese hier streitigen Organisationsvorgaben möglich sind, weil die Garantie kommunaler Selbstverwaltung die Gemeinden nicht individuell, sondern nur institutionell schützt (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 27.11.1978 - 2 BvR 165/75 -, BVerfGE 50, 50 [50], st. Rspr.), können §§ 75 Abs. 5 S. 1; 77 Abs. 1 LSA-GO 97 ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht gerade auch mit dem Ziel einer Verwaltungsvereinfachung oder der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltung gerechtfertigt werden (BVerfGE 91, 228 [240]); die - hier nicht überschrittene - Grenze liegt erst dort, wo den Gemeinden die Möglichkeit genommen wird, auf die besonderen Anforderungen am Ort durch eigene organisatorische Maßnahmen zu reagieren (BVerfGE 91, 228 [241]).

    Das Modell genügt auch den Anforderungen, welche das Bundesverfassungsgericht stellt (vgl. bes. BVerfGE 91, 228 ff); denn der notwendige Einflussspielraum auf die Organisation ist den für die Verwaltung in erster Linie verantwortlichen Bürgermeistern nicht ersatzlos genommen, sondern er wird lediglich dahin gemindert, dass er ihnen "zur gesamten Hand" zusteht, bleibt aber in der Sache hinreichend gewahrt.

  • BVerfG, 20.12.2007 - 2 BvR 2433/04  

    Zustständigkeitsregelungen des SGB II und die Selbstverwaltungsgarantie

    Im Rahmen einer Kommunalverfassungsbeschwerde können andere Verfassungsnormen als Art. 28 Abs. 2 GG nur insoweit als Prüfungsmaßstab herangezogen werden, als sie ihrem Inhalt nach das verfassungsrechtliche Bild der Selbstverwaltung mitzubestimmen geeignet sind (vgl. BVerfGE 1, 161 [181]; - 56, 298 [310]; - 71, 25 [37]; - 91, 228 [242]).

    a) Das Recht zur eigenverantwortlichen Führung der Geschäfte bedeutet allgemein die Freiheit von staatlicher Reglementierung in Bezug auf die Art und Weise der Aufgabenerledigung und die Organisation der Gemeindeverwaltung einschließlich der Entscheidungen über die Aufstellung des Haushalts und die Auswahl und Verwendung des Personals (vgl. BVerfGE 83, 363 [382]; - 91, 228 [245]; - 107, 1 [14]).

    Zur Befugnis eigenverantwortlicher Führung der Geschäfte gehört insbesondere die Festlegung der Abläufe und Entscheidungszuständigkeiten für die Wahrnehmung der Aufgaben (vgl. BVerfGE 91, 228 [236]).

    Außerdem haben Gemeinden und Gemeindeverbände grundsätzlich das Recht auf freie Auswahl, Anstellung, Beförderung und Entlassung ihrer Mitarbeiter (vgl. BVerfGE 9, 268 [289 f.]; - 17, 172 [182]; - 91, 228 [245]).

    b) Die eigenverantwortliche Aufgabenwahrnehmung wird den Gemeinden und Gemeindeverbänden jedoch nur nach Maßgabe der Gesetze gewährleistet (vgl. BVerfGE 91, 228 [236 f., 240]).

    Sie unterliegt normativer Prägung durch den Gesetzgeber, der sie inhaltlich ausformen und begrenzen darf (vgl. BVerfGE 91, 228 [240]).

    Auch gerät die Auffassung der Senatsmehrheit in Widerspruch zu Art. 83 GG, der im zweigliedrigen Bundesstaat des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 13, 54 [77 f.]) ausschließlich das Verhältnis von Bund und Ländern betrifft und bereits allein deshalb ungeeignet ist, das verfassungsrechtliche Bild der kommunalen Selbstverwaltung (siehe hierzu näher BVerfGE 1, 167 [181]; - 56, 298 [310]; - 71, 25 [37]; - 91, 228 [242]) mitzubestimmen.

  • BVerfG, 19.11.2002 - 2 BvR 329/97  

    Zuordnung von Gemeinden zu Verwaltungsgemeinschaften

    Die Gewährleistung kommunaler Selbstverwaltung sichert den Gemeinden einen grundsätzlich alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft umfassenden Aufgabenbereich sowie die Befugnis zu eigenverantwortlicher Führung der Geschäfte in diesem Bereich (vgl. BVerfGE 21, 117 ; 23, 353 ; 26, 228 ; 50, 195 ; 56, 298 ; 59, 216 ; 79, 127 ; 83, 363 ; 91, 228 ).

    Für die örtliche Ebene der Gemeinden fordert Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG eine mit wirklicher Verantwortlichkeit ausgestattete Einrichtung der Selbstverwaltung, durch die den Bürgern eine wirksame Teilnahme an den Angelegenheiten des Gemeinwesens ermöglicht wird (vgl. BVerfGE 79, 127 ; 91, 228 ).

    Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG verbietet daher Regelungen, die eine eigenständige organisatorische Gestaltungsfähigkeit der Kommunen im Ergebnis ersticken würden (vgl. BVerfGE 91, 228 ).

    Dies folgt schon aus dem notwendigerweise generellen Charakter seiner Regelung (vgl. BVerfGE 79, 127 ; 83, 363 ; 91, 228 ).

    Seine Vorgaben dürfen die Gemeinden aus der ihnen von der Verfassung zugewiesenen Verantwortung nicht verdrängen (vgl. BVerfGE 91, 228 ).

    Durch die Möglichkeit organisatorischer Rahmensetzung soll der Gesetzgeber auf eine effektive Aufgabenerledigung durch die Gemeinden hinwirken können (vgl. BVerfGE 91, 228 ).

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