Rechtsprechung
| BVerfG, 26.10.1994 - 2 BvR 445/91 |
Gleichstellungsbeauftragte
Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Grenzen der kommunalen Organisationshoheit
Volltextveröffentlichungen (2)
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Gleichstellungsbeauftragte
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Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten
Kurzfassungen/Presse
- Datenbank zur Rechtsprechung im Kommunalrecht (Leitsatz)
Pflicht zur Bestellung hauptamtlicher Gleichstellungsbeauftragter
Zeitschriftenfundstellen
- BVerfGE 91, 228
- DVBl 1995, 290
- NVwZ 1995, 677
Wird zitiert von ... (94)
- LVerfG Sachsen-Anhalt, 23.02.1999 - LVG 8/98 2.1.1 Die durch Art. 2 Abs. 3; 87 LSA-Verf garantierte Selbstverwaltung umfasst das Recht der Gemeinden, die Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft selbst (materiell) eigenverantwortlich und frei von staatlichem Einfluss zu bestimmen, wahrzunehmen und durchzuführen (vgl. dazu zur bundesrechtlichen Vorgabe des Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes: BVerfG, Beschl. v. 24.6.1969 - 2 BvR 446/64 -, BVerfGE 26, 228 [237 f]; Beschl. v. 7.10.1980 - 2 BvR 584, 598,599,604/76 -, BVerfGE 56, 298 [312]; Beschl. v. 12.1.1982 -, 2 BvR 113/81 -, BVerfGE 59, 216 [226]; Beschl. v. 23.11.1988 - 2 BvR 1619, 1628/83 -, BVerfGE 79, 127 [143]; Beschl. v. 7.2.1991 - 2 BvL 24/84 -, BVerfGE 83, 363 [382]); gewährt wird auch ein "gewisser organisatorischer Freiraum", um die internen Verfahrensabläufe beeinflussen zu können (BVerfG, Beschl. v. 26.10.1994 - 2 BvR 445/91 -, BVerfGE 91, 228 [238]).
Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung (…BVerfG, Urt. v. 10.12.1974 - 2 BvK 1/73, 2 BvR 902/73 -, BVerfGE 38, 258 [278 ff];… Urt. v. 24.7.1979 - 2 BvK 1/78 -, BVerfGE 52, 95 [117]; BVerfGE 91, 228 [236]) gerade auch die Organisationshoheit zur Selbstverwaltungsgarantie gerechnet, zu der auch die Personalhoheit zählt (BVerfG, Beschl. v. 26.11.1963 - 2 BvL 12/62 -, BVerfGE 17, 172 [182]; 91, 228 [245]).
Die Organisationshoheit soll sicherstellen, dass die Gemeinden für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben Abläufe und Entscheidungszuständigkeiten im einzelnen festlegen und damit auch über Gewichtung, Qualität und Inhalt ihrer Entscheidungen bestimmen können (BVerfGE 91, 228 [236]).
Der staatliche Gesetzgeber kann auf dieser Grundlage Organisationsstrukturen vorgeben (BVerfG, Beschl. v. 7.2.1991 - 2 BvL 24/84 -, BVerfGE 83, 363 [382]; BVerfGE 91, 228 [238]).
2.1.2 Die angegriffenen Regelungen verletzen nicht bereits den Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie, also deren unantastbaren "Wesensgehalt", dessen Inhalt sich einer generellen Bestimmung entzieht, der aber entscheidend durch die historischen Erscheinungsformen der Selbstverwaltung geprägt wird (BVerfGE 17, 172 [182]; BVerfG, Beschl. v. 21.5.1968 - 2 BvL 2/61 -, BVerfGE 23, 353 [365 f]; BVerfGE 26, 228 [238]; 56, 298 [312]; 59, 216 [226]; 83, 363 [381]; 91, 228 [238 f]).
Gerade die Organisationshoheit der Kommunen lässt sich historisch nur bedingt belegen; dem Gesetzgeber stand von je her das Recht zu, die äußere Kommunalverfassung vorzugeben, so dass die staatswissenschaftliche Literatur noch zu Zeiten der Weimarer Verfassung die gemeindliche Organisation weitgehend als vom Selbstverwaltungsrecht nicht erfasst angesehen hat (Nachweise bei BVerfGE 91, 228 [236, 237]); nur bei der inneren Organisation gehört zum Erscheinungsbild, Ortsstatute erlassen und die innere Verwaltungsorganisation durch Verfügungen regeln zu dürfen (BVerfGE 91, 228 [237]).
Ein gewisser organisatorischer Freiraum ist indessen garantiert, weil die Verfassung den Kommunen eigene Aufgabenbereiche zur selbständigen Erledigung vorbehält und damit zugleich dem Gesetzgeber Schranken setzt, die Organisation bis in interne Verwaltungsabläufe hinein umfassend zu steuern (BVerfGE 91, 228 [238]).
Damit schließt der absolute Schutz des Kernbereichs nur solche Regelungen des Gesetzgebers aus, die eine eigenständige organisatorische Gestaltungsmöglichkeit der Kommunen im Ergebnis ersticken würden (BVerfGE 91, 228 [239]).
Verhindert werden soll deshalb, dass die Organisation ständig aktualisierbaren Weisungen etwa der Fachaufsicht unterliegt, dass sie auf bestimmte Ämter beschränkt wird, dass sie durch staatliche Behörden beliebig gesteuert werden kann oder dass der Gemeinde überhaupt jeder Entscheidungsspielraum genommen wird (BVerfGE 91, 228 [239]).
Da die Organisationshoheit von vornherein nur relativ gewährleistet ist, kann der staatliche Gesetzgeber der Regelung von Organisationsstrukturen seine Vorstellungen zu Grunde legen (BVerfGE 91, 228 [240]) und typisieren (BVerfGE 91, 228 [241]).
Solche Organisationsvorgaben lassen sich von Verfassungs wegen gerade auch mit dem Ziel einer Verwaltungsvereinfachung rechtfertigen und dürfen die Gesichtspunkte der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit berücksichtigen (BVerfGE 91, 228 [240]).
Spätere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (vgl. insbesondere: BVerfGE 79, 127 ff ["Rastede"]; 82, 310 ff ["Aschendorf"]; 83, 363 ff ["Krankenhausfinanzierung"]; 91, 228 ff ["Gleichstellungsbeauftragte"]) stellen dieses Ergebnis ebenso wenig in Frage wie etwaige Besonderheiten der Verfassung für das Land Sachsen-Anhalt.
§§ 75 Abs. 5 Satz 1; 77 Abs. 1 LSA-GO 97 führen nicht zu einer Situation, welche eine eigenständige Gestaltungsfähigkeit der Gemeinden in einer Verwaltungsgemeinschaft im Ergebnis wesentlich beeinträchtigen (oder gar "ersticken") würde (vgl. insoweit: BVerfGE 91, 228 [239]).
Für diese Betrachtung sind nicht in erster Linie die Verhältnisse der Beschwerde führenden Gemeinde Rodleben maßgeblich; denn der Gesetzgeber darf bei seinen organisatorischen Vorgaben typisieren (BVerfGE 91, 228 [241]).
Da von Verfassungs wegen auch einschneidendere Reformen als diese hier streitigen Organisationsvorgaben möglich sind, weil die Garantie kommunaler Selbstverwaltung die Gemeinden nicht individuell, sondern nur institutionell schützt (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 27.11.1978 - 2 BvR 165/75 -, BVerfGE 50, 50 [50], st. Rspr.), können §§ 75 Abs. 5 S. 1; 77 Abs. 1 LSA-GO 97 ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht gerade auch mit dem Ziel einer Verwaltungsvereinfachung oder der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltung gerechtfertigt werden (BVerfGE 91, 228 [240]); die - hier nicht überschrittene - Grenze liegt erst dort, wo den Gemeinden die Möglichkeit genommen wird, auf die besonderen Anforderungen am Ort durch eigene organisatorische Maßnahmen zu reagieren (BVerfGE 91, 228 [241]).
Das Modell genügt auch den Anforderungen, welche das Bundesverfassungsgericht stellt (vgl. bes. BVerfGE 91, 228 ff); denn der notwendige Einflussspielraum auf die Organisation ist den für die Verwaltung in erster Linie verantwortlichen Bürgermeistern nicht ersatzlos genommen, sondern er wird lediglich dahin gemindert, dass er ihnen "zur gesamten Hand" zusteht, bleibt aber in der Sache hinreichend gewahrt.
- BVerfG, 20.12.2007 - 2 BvR 2433/04
Zustständigkeitsregelungen des SGB II und die Selbstverwaltungsgarantie
Im Rahmen einer Kommunalverfassungsbeschwerde können andere Verfassungsnormen als Art. 28 Abs. 2 GG nur insoweit als Prüfungsmaßstab herangezogen werden, als sie ihrem Inhalt nach das verfassungsrechtliche Bild der Selbstverwaltung mitzubestimmen geeignet sind (vgl. BVerfGE 1, 161 [181]; - 56, 298 [310]; - 71, 25 [37]; - 91, 228 [242]).a) Das Recht zur eigenverantwortlichen Führung der Geschäfte bedeutet allgemein die Freiheit von staatlicher Reglementierung in Bezug auf die Art und Weise der Aufgabenerledigung und die Organisation der Gemeindeverwaltung einschließlich der Entscheidungen über die Aufstellung des Haushalts und die Auswahl und Verwendung des Personals (vgl. BVerfGE 83, 363 [382]; - 91, 228 [245]; - 107, 1 [14]).
Zur Befugnis eigenverantwortlicher Führung der Geschäfte gehört insbesondere die Festlegung der Abläufe und Entscheidungszuständigkeiten für die Wahrnehmung der Aufgaben (vgl. BVerfGE 91, 228 [236]).
Außerdem haben Gemeinden und Gemeindeverbände grundsätzlich das Recht auf freie Auswahl, Anstellung, Beförderung und Entlassung ihrer Mitarbeiter (vgl. BVerfGE 9, 268 [289 f.]; - 17, 172 [182]; - 91, 228 [245]).
b) Die eigenverantwortliche Aufgabenwahrnehmung wird den Gemeinden und Gemeindeverbänden jedoch nur nach Maßgabe der Gesetze gewährleistet (vgl. BVerfGE 91, 228 [236 f., 240]).
Sie unterliegt normativer Prägung durch den Gesetzgeber, der sie inhaltlich ausformen und begrenzen darf (vgl. BVerfGE 91, 228 [240]).
Auch gerät die Auffassung der Senatsmehrheit in Widerspruch zu Art. 83 GG, der im zweigliedrigen Bundesstaat des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 13, 54 [77 f.]) ausschließlich das Verhältnis von Bund und Ländern betrifft und bereits allein deshalb ungeeignet ist, das verfassungsrechtliche Bild der kommunalen Selbstverwaltung (siehe hierzu näher BVerfGE 1, 167 [181]; - 56, 298 [310]; - 71, 25 [37]; - 91, 228 [242]) mitzubestimmen.
- BVerfG, 19.11.2002 - 2 BvR 329/97
Zuordnung von Gemeinden zu Verwaltungsgemeinschaften
Die Gewährleistung kommunaler Selbstverwaltung sichert den Gemeinden einen grundsätzlich alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft umfassenden Aufgabenbereich sowie die Befugnis zu eigenverantwortlicher Führung der Geschäfte in diesem Bereich (vgl. BVerfGE 21, 117 ; 23, 353 ; 26, 228 ; 50, 195 ; 56, 298 ; 59, 216 ; 79, 127 ; 83, 363 ; 91, 228 ).Für die örtliche Ebene der Gemeinden fordert Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG eine mit wirklicher Verantwortlichkeit ausgestattete Einrichtung der Selbstverwaltung, durch die den Bürgern eine wirksame Teilnahme an den Angelegenheiten des Gemeinwesens ermöglicht wird (vgl. BVerfGE 79, 127 ; 91, 228 ).
Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG verbietet daher Regelungen, die eine eigenständige organisatorische Gestaltungsfähigkeit der Kommunen im Ergebnis ersticken würden (vgl. BVerfGE 91, 228 ).
Dies folgt schon aus dem notwendigerweise generellen Charakter seiner Regelung (vgl. BVerfGE 79, 127 ; 83, 363 ; 91, 228 ).
Seine Vorgaben dürfen die Gemeinden aus der ihnen von der Verfassung zugewiesenen Verantwortung nicht verdrängen (vgl. BVerfGE 91, 228 ).
Durch die Möglichkeit organisatorischer Rahmensetzung soll der Gesetzgeber auf eine effektive Aufgabenerledigung durch die Gemeinden hinwirken können (vgl. BVerfGE 91, 228 ).
- BVerwG, 28.02.1997 - 8 N 1.96 Die Gewährleistung sichert den Gemeinden nicht nur einen grundsätzlich alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft umfassenden Aufgabenbereich, sondern auch die Befugnis zu eigenverantwortlicher Führung der Geschäfte in diesem Bereich (vgl. BVerfGE 91, 228 [236] m.w.N.).
und die Gemeinden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben befähigen (vgl. BVerfGE 91, 228 [238]).
Kernbestand und Wesensgehalt der gemeindlichen Selbstverwaltung dürfen nicht angetastet werden (vgl. BVerfGE 22, 180 [205]; 56, 298 [312] m.w.N.; 79, 127 [146]; 91, 228 [238]; stRspr).
Der Umfang des durch die Verfassung gegen jede gesetzliche Schmälerung gesicherten Kernbereichs ist unter besonderer Berücksichtigung vor allem der geschichtlichen Entwicklung und der verschiedenen historischen und regionalen Erscheinungsformen der Selbstverwaltung zu bestimmen (vgl. BVerfGE 22, 180 [205]; 26, 228 [238]; 59, 216 [226]; 76, 107 [118]; 79, 127 [146]; 91, 228 [238]; stRspr).
Auch schon im Vorfeld dieses Kernbereichs setzt die Gewährleistung des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG , die den prinzipiellen Vorrang einer dezentralen und eigenverantwortlichen Wahrnehmung der kommunalen Aufgaben sicherstellen soll, dem Gesetzgeber Grenzen (vgl. BVerfGE 79, 127 [147 ff.]; 83, 363 [382]; 91, 228 [239]).
Dies folgt schon aus dem notwendigerweise generellen Charakter der zu treffenden Regelung (vgl. BVerfGE 79, 127 [154]; 91, 228 [240]).
- VerfGH Sachsen, 20.05.2005 - 34-VIII-04
Normenkontrollanträge von neun Städten gegen Sächsische Gemeindeordnung erfolglos
Das Recht zur Selbstorganisation unterliegt, anders als die Bestimmung der gemeindlichen Aufgaben, nicht den Prinzipen der Allzuständigkeit oder Eigenorganisation (vgl. BVerfGE 91, 228 [240]).Die Organisationshoheit ist als Element der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie historisch nur eingeschränkt überliefert (vgl. BVerfGE 91, 228 [236 f.]).
Die Organisationshoheit der Gemeinden ist mithin nur relativ gewährleistet und wird als Prinzip durch staatliche Regelungen ausgeformt und mit Grenzen versehen (vgl. BVerfGE 91, 228 [240]).
Belässt der Gesetzgeber den Gemeinden bei der Ausgestaltung ihrer Organisation für ihre verschiedenen Aufgabenbereiche hinreichend Raum zu selbstverantwortlichen Entscheidungen und Maßnahmen, findet eine verfassungsgerichtliche Kontrolle dahin, ob die von ihm getroffenen Organisationsentscheidungen auf hinreichend gewichtigen Zielsetzungen beruhen, nicht statt (vgl. BVerfGE 91, 228 [239; 241 f.]).
Allerdings kann mit organisatorischen Regelungen in einem erheblichen Umfang über Gewichtung und Qualität der Aufgabenerfüllung mitentschieden und diese zum Teil auch inhaltlich vorgeformt werden (vgl. BVerfGE 91, 228 [240]).
Solche Normen haben lediglich mittelbaren Einfluss auf die Aufgabenerledigung, indem sie Gewichtung und Qualität der Aufgabenerfüllung lenken (vgl. BVerfGE 91, 228 [240]).
- LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.11.2009 - LVerfG 9/08
Einführung der kommunalen Doppik unterliegt nicht dem Konnexitätsprinzip
Ihre Organisation regelt sich erst aus dem Ineinandergreifen von staatlicher Vorgabe und kommunaler Ausfüllung (vgl. BVerfGE 91, 228, 241).Das daraus folgende Aufgabenverteilungsprinzip bezieht sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur parallelen Vorschrift des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 91, 228, 240) allein auf die örtlichen Angelegenheiten und damit die sachlichen Aufgaben, nicht aber auf die Organisation der Gemeinde.
Dies folgt schon daraus, dass organisationsrechtliche Entscheidungen fast immer mit materiellen Auswirkungen verbunden sind, durch die über Gewichtung und Qualität der Aufgabenerledigung in nicht unerheblichem Umfang mitentschieden wird (vgl. BVerfGE 91, 228, 240).
Sie beinhaltet die Befugnis der Kommunen, für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben Abläufe und Entscheidungszuständigkeiten festzulegen (vgl. BVerfGE 91, 228, 236 zu Art. 28 Abs. 2 GG).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 91, 228, 238 ff.) dürfen gesetzliche Vorgaben nicht in den Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie eingreifen und müssen den Kommunen die Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung belassen (…vgl. auch BVerwG, Urt. v. 06.04.2005 - 8 CN 1.04 -, BVerwGE 123, 159).
Für keinen Aufgabenbereich darf ausgeschlossen werden, dass sie auch selbst noch auf die besonderen Anforderungen vor Ort durch organisatorische Maßnahmen reagieren können (vgl. BVerfGE 91, 228, 238 ff.; ebenso BVerwG, Beschl. v. 14.09.2006 - 9 B 2.06 -, KStZ 2007, 72, 73 und Beschl. v. 22.05.2007 - 7 B 1.07 -;… SächsVerfGH, Urt. v. 20.05.2005 - Vf. 34-VIII-04 -, LVerfGE 16, 415, 435).
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 26.06.2001 - VerfGH 28/00
Zuständigkeit für das Straßenwesen
Das Recht zur Organisation der Landschaftsverbandsverwaltung einschließlich der Finanzhoheit besteht für die gesamte Verwaltung (vgl. BVerfGE 83, 363, 382; BVerfGE 91, 228, 236, 245; BVerfG, NVwZ 1999, 520).Die Organisationshoheit umfasst die Befugnis der Landschaftsverbände, für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben Abläufe und Entscheidungszuständigkeiten im Einzelnen festzulegen, ihren Handlungsapparat selbst zu organisieren einschließlich der Ausstattung ihrer Organe mit sachlichen und personellen Mitteln (vgl. BVerfGE 91, 228, 236;… Stober, Kommunalrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 2. Aufl. 1992, S. 44 f.;… Löwer, in: von Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, 3. Aufl. 1995, Art. 28 Rn. 70;… Schink, Rechtsnachfolge bei Zuständigkeitsveränderungen in der öffentlichen Verwaltung, 1984, S. 224 f.).
Zwar zieht der Verfassungsgerichtshof im Rahmen der kommunalen Verfassungsbeschwerde auch solche Verfassungsbestimmungen und Verfassungsgrundsätze als Prüfungsmaßstab heran, die nach ihrem Inhalt das verfassungsrechtliche Bild der Selbstverwaltung mitzubestimmen geeignet sind (VerfGH NRW, OVGE 39, 292, 293; VerfGH NRW, OVGE 46, 295, 306 f. und 310 = NWVBl. 1997, 333, 337 und 338; BVerfGE 56, 298, 310; BVerfGE 91, 228, 244 m.w.N.; M. Dietlein, NWVBl. 1992, 1 ff.;… Bertrams, in: Festschrift für Hoppe, 2000, S. 975, 994).
Zu dem von Art. 78 Abs. 1 und 2 LV NRW gewährleisteten Selbstverwaltungsrecht der Gemeindeverbände gehört auch die Personalhoheit (vgl. VerfGH NRW, OVGE 9, 74; VerfGH NRW, OVGE 10, 282, 284; BVerfGE 8, 332, 359; BVerfGE 17, 172, 181 f.; BVerfGE 91, 228, 245).
Auch die Personalhoheit ist nicht absolut geschützt, sondern unterliegt der Formung durch den Gesetzgeber, der dabei freilich seinerseits - entsprechend den Anforderungen für die Entziehung von Aufgaben oder für die Vorgabe organisationsrechtlicher Regelungen - durch die kommunale Selbstverwaltungsgarantie verfassungsrechtlich gebunden ist (VerfGH NRW, OVGE 10, 282, 286; BVerfGE 17, 172, 182; BVerfGE 91, 228, 245; Saarl. VerfGH, NVwZ-RR 1995, 153, 154).
- LVerfG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2001 - VerfGH 28/00 Das Recht zur Organisation der Landschaftsverbandsverwaltung einschließlich der Finanzhoheit besteht für die gesamte Verwaltung (vgl. BVerfGE 83, 363, 382; BVerfGE 91, 228, 236, 245; BVerfG, NVwZ 1999, 520).
Die Organisationshoheit umfasst die Befugnis der Landschaftsverbände, für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben Abläufe und Entscheidungszuständigkeiten im Einzelnen festzulegen, ihren Handlungsapparat selbst zu organisieren einschließlich der Ausstattung ihrer Organe mit sachlichen und personellen Mitteln (vgl. BVerfGE 91, 228, 236;… Stober, Kommunalrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 2. Aufl. 1992, S. 44 f.;… Löwer, in: von Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, 3. Aufl. 1995, Art. 28 Rn. 70;… Schink, Rechtsnachfolge bei Zuständigkeitsveränderungen in der öffentlichen Verwaltung, 1984, S. 224 f.).
Zwar zieht der Verfassungsgerichtshof im Rahmen der kommunalen Verfassungsbeschwerde auch solche Verfassungsbestimmungen und Verfassungsgrundsätze als Prüfungsmaßstab heran, die nach ihrem Inhalt das verfassungsrechtliche Bild der Selbstverwaltung mitzubestimmen geeignet sind (…VerfGH NRW, OVGE 39, 292, 293;… VerfGH NRW, OVGE 46, 295, 306 f. und 310 = NWVBl. 1997, 333, 337 und 338; BVerfGE 56, 298, 310; BVerfGE 91, 228, 244 m.w.N.; M. Dietlein, NWVBl. 1992, 1 ff.;… Bertrams, in: Festschrift für Hoppe, 2000, S. 975, 994).
Zu dem von Art. 78 Abs. 1 und 2 LV NRW gewährleisteten Selbstverwaltungsrecht der Gemeindeverbände gehört auch die Personalhoheit (…vgl. VerfGH NRW, OVGE 9, 74;… VerfGH NRW, OVGE 10, 282, 284; BVerfGE 8, 332, 359; BVerfGE 17, 172, 181 f.; BVerfGE 91, 228, 245).
Auch die Personalhoheit ist nicht absolut geschützt, sondern unterliegt der Formung durch den Gesetzgeber, der dabei freilich seinerseits - entsprechend den Anforderungen für die Entziehung von Aufgaben oder für die Vorgabe organisationsrechtlicher Regelungen - durch die kommunale Selbstverwaltungsgarantie verfassungsrechtlich gebunden ist (…VerfGH NRW, OVGE 10, 282, 286; BVerfGE 17, 172, 182; BVerfGE 91, 228, 245; Saarl. VerfGH, NVwZ-RR 1995, 153, 154).
- VerfG Brandenburg, 15.04.2011 - VfGBbg 45/09
Gesetzliche Festlegung der Mindestfraktionsstärke für Kreistage
Art. 12 LV begründet ein Recht des Einzelnen gegen den Staat, berührt aber das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden nicht (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 91, 228, 245).b) In der historischen Tradition des Grundgesetzes ist die Organisationshoheit als eigenes Element der Selbstverwaltungsgarantie allerdings nur eingeschränkt belegt (BVerfGE 91, 228, 236).
Andererseits gehörten gewisse Organisationsbefugnisse seit jeher zum Erscheinungsbild der kommunalen Selbstverwaltung, wie insbesondere die Befugnis, Ortsstatute zu erlassen oder die innere Verwaltungsorganisation durch Verwaltungsverfügungen zu regeln (BVerfGE 91, 228, 237).
Durch die Möglichkeit organisatorischer Rahmensetzungen soll der Gesetzgeber auch auf eine effektive Aufgabenerledigung durch die Gemeinden hinwirken können (BVerfGE 91, 228, 240f.).
Es hat ihnen auch bei der Wahrnehmung der je einzelnen Aufgabenbereiche ein hinreichender organisatorischer Spielraum offengehalten zu werden, damit sie selbst noch auf die besonderen Anforderungen am Ort durch eigene Maßnahmen reagieren können (vgl. BVerfGE 91, 228, 241 sowie Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 13. März 2000 - 2 BvR 860/95 -, NVwZ 2001, 317, und Tettinger, in: Mann, Püttner (Hrsg.), Handbuch der kommunalen Wissenschaft und Praxis, Band 1, 3.
Ist dies nicht der Fall, unterliegt er einem spezifischen Rechtfertigungsbedarf für seine Normierung; die gesetzlichen Regelungen müssen dann von hinreichend gewichtigen Gründen getragen sein (BVerfGE 91, 228, 241; BVerfG…, Beschluss vom 13. März 2000 - 2 BvR 860/95 -, a.a.O.).
- BVerfG, 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99
Zur Beitragspflicht für den Klärschlamm-Entschädigungsfonds
Die Gewährleistung kommunaler Selbstverwaltung sichert ihnen einen grundsätzlich alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft umfassenden Aufgabenbereich sowie die Befugnis zu eigenverantwortlicher Führung der Geschäfte in diesem Bereich zu (vgl. BVerfGE 21, 117 ; 23, 353 ; 26, 228 ; 50, 195 ; 56, 298 ; 59, 216 ; 79, 127 ; 83, 363 ; 91, 228 ).Dabei hat er zu berücksichtigen, dass die gemeindliche Selbstverwaltung so auszugestalten ist, dass sie dem Bürger eine möglichst effektive Beteiligung an den Entscheidungen ermöglicht, die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft betreffen (vgl. BVerfGE 79, 127 ; 91, 228 ; 107, 1 ).
- BVerfG, 07.01.1999 - 2 BvR 929/97
Kommunale Finanzhoheit bietet keinen dem Eigentumsgrundrecht vergleichbaren …
- BVerwG, 06.04.2005 - 8 CN 1.03
Anschluss- und Benutzungszwang; öffentliche Einrichtung; privater …
- BVerwG, 14.09.2006 - 9 B 2.06
Straßenbaubeitrag; Stadtwerke; nichtwirtschaftliche kommunale Einrichtung; …
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 15.01.2002 - VerfGH 40/00
Pflicht zur Bestellung hauptamtlicher Gleichstellungsbeauftragter …
- BVerfG, 13.03.2000 - 2 BvR 860/95
Führung eines Wappens durch eine Gebietskörperschaft
- BVerwG, 06.04.2005 - 8 CN 1.04
Anschluss- und Benutzungszwang; öffentliche Einrichtung; kommunale Einrichtung; …
- VerfG Brandenburg, 20.01.2000 - VfGBbg 53/98
Rückwirkende Heilung von Gründungsmängeln bei Abwasserzweckverbänden durch …
- BVerfG, 27.01.2010 - 2 BvR 2185/04
Mindesthebesatz von 200 % bei der Gewerbesteuer
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.03.2010 - VerfGH 19/08
Verfassungsbeschwerden gegen die Kommunalisierung von Versorgungs- und …
- BAG, 12.08.2010 - 2 AZR 593/09
Abmahnung wegen religiöser Bekundung in einer Kinderbetreuungseinrichtung
- LVerfG Nordrhein-Westfalen, 15.01.2002 - VerfGH 40/00
- VerfG Brandenburg, 20.01.2000 - VfGBbg 3/99
- VerfGH Bayern, 13.04.2000 - 4-IX-00
Volksbegehren "Mehr Demokratie in Bayern: Schutz des Bürgerentscheids"
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.03.2010 - VerfGH 21/08
- LVerfG Sachsen-Anhalt, 21.04.2009 - LVG 12/08
Beschlossene Gemeindegebietsreform verfassungsgemäß
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.03.2010 - VerfGH 29/08
- LVerfG Sachsen-Anhalt, 21.04.2009 - LVG 118/08
Beschlossene Gemeindegebietsreform verfassungsgemäß
- LVerfG Sachsen-Anhalt, 20.01.2011 - LVG 22/10
Repräsentation im Gemeinderat nach Eingemeindung
- BVerfG, 07.05.2001 - 2 BvK 1/00
Normenkontrollantrag gegen Landesnaturschutzgesetz Schleswig-Holstein verworfen
- BVerwG, 25.01.2006 - 8 C 13.05
Anschluss- und Benutzungszwang; Fernwärme; Ermächtigungsgrundlage; Klimaschutz; …
- VerfGH Sachsen, 16.05.2002 - 89-VIII-01
- LVerfG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2010 - VerfGH 29/08
- LVerfG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2010 - VerfGH 21/08
- LVerfG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2010 - VerfGH 19/08
- VerfGH für das Nordrhein-Westfalen, 23.03.2010 - VerfGH 29/08
- VerfGH für das Nordrhein-Westfalen, 23.03.2010 - VerfGH 21/08
- VerfGH für das Nordrhein-Westfalen, 23.03.2010 - VerfGH 19/08
- BVerwG, 27.10.2010 - 8 C 43.09
Kommunale Selbstverwaltung; kommunale Finanzhoheit; Gestaltungsspielraum; …
- LAG Hamm, 10.04.1997 - 17 Sa 1870/96
- BAG, 18.03.2010 - 8 AZR 77/09
Geschlechtsbezogene Benachteiligung - Gleichstellungsbeauftragte - männlicher …
- BVerfG, 18.07.2001 - 2 BvR 1176/99
Einheitliche politische Willensbildung nicht gegeben: Wahlkreiseinteilung: …
- VerfG Brandenburg, 16.05.2002 - VfGBbg 57/01
Fehlende Beschwerdebefugnis einer amtsangehörigen Gemeinde für kommunale …
- BVerwG, 22.05.2007 - 7 B 1.07
- LAG Hamm, 23.07.1998 - 17 Sa 870/98
Diskriminierung bei Einstellung einer Gleichstellungsbeauftragten
- BVerwG, 20.01.2004 - 8 B 139.03
- VerfGH Sachsen, 10.01.2002 - 95-VIII-01
- VerfGH Sachsen, 21.02.2002 - 90-VIII-01
- LVerfG Sachsen-Anhalt, 12.12.1997 - LVG 9/95
- BVerwG, 20.01.2005 - 3 C 31.03
Wasser; Fernwasser; Wasserversorgung; Fernwasserversorgung, Gemeinde; Kommune; …
- VGH Baden-Württemberg, 28.02.2005 - 1 S 1312/04
- BVerwG, 23.11.2005 - 8 C 14.04
Anschluss- und Benutzungszwang; gemeindliches Satzungsrecht; Aufgabe; kommunale …
- BVerwG, 23.08.2011 - 9 C 2.11
Gebührenbescheid; privater Geschäftsbesorger; Zweckverband; Gemeindeverband; …
- VG Gera, 15.10.1997 - 5 K 338/95
Gebühren; Gebühren; Gebührenerhebung im übertragenen Wirkungskreis
- VerfGH Sachsen, 13.12.2001 - 76-VIII-01
- OVG Sachsen, 12.09.2005 - 4 BS 449/04
- BAG, 15.12.2009 - 9 AZR 769/08
Fachkraft für Arbeitssicherheit - Gemeindeverwaltung
- VGH Bayern, 24.11.2011 - 4 N 11.1412
Quotenregelung im Münchener Ausländerbeirat zulässig
- LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 04.02.1999 - LVerfG 1/98
Zweckverbände
- VerfGH Sachsen, 16.05.2002 - 94-VIII-01
- VerfGH Sachsen, 16.05.2002 - 75-VIII-01
- BVerwG, 18.07.1996 - 8 B 85.96
Ungültigkeit der Wahl zum Bürgermeister wegen früherer Stasi-Tätigkeit
- VerfG Brandenburg, 18.12.1997 - VfGBbg 47/96
Überprüfung der Kostenerstattungsregelung des GemFinG BB 1996 im Zusammenhang mit …
- StGH Hessen, 04.05.2004 - P.St. 1714
- VerfG Brandenburg, 15.10.1998 - VfGBbg 38/97
Regelung über Ausgleichszahlungen der Landkreise an kreisangehörige Gemeinden gem …
- StGH Hessen, 04.05.2004 - P.St. 1713
Kommunale Grundrechtsklage: Vorschriften des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen …
- BVerwG, 08.10.1999 - 4 B 53.99
Gemeinde Träger der Straßenbaulast bei Ortsumgehung?
- VerfG Brandenburg, 20.11.2008 - VfGBbg 30/07
Kommunale Verfassungsbeschwerde gegen Bestimmungen zur Kostenbeteiligung von …
- VG Düsseldorf, 24.04.2009 - 1 K 5945/07
- BVerwG, 23.08.2011 - 9 C 3.11
- LVerfG Sachsen-Anhalt, 07.07.1998 - LVG 17/97
- VerfGH Sachsen, 18.06.1999 - 186-VIII-98
- OVG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2002 - 19 B 1145/01
- OVG Sachsen, 08.02.2011 - 4 A 637/10
Anforderungen an die Besetzung des Aufsichtsrats einer kommunalen GmbH in Sachsen
- BVerwG, 23.08.2011 - 9 C 4.11
- VerfGH Rheinland-Pfalz, 16.03.2001 - VGH B 8/00
Verfassungsrecht, Förderung der Betreuungsvereine als Pflichtaufgabe der …
- VerfG Brandenburg, 15.10.1998 - VfGBbg 24/98
- VerfG Brandenburg, 15.10.1998 - VfGBbg 39/97
- VerfG Brandenburg, 15.10.1998 - VfGBbg 21/98
- VerfGH Sachsen, 18.06.1999 - 156-VIII-98
- VerfG Brandenburg, 29.08.2002 - VfGBbg 15/02
Regel-Mindesteinwohnerzahl für amtsangehörige Gemeinden
- OVG Nordrhein-Westfalen, 17.10.2003 - 15 B 1798/03
Bürgermeister-Stimmrecht bei Auflösung von Ratsausschüssen
- BVerwG, 08.11.2006 - 10 B 44.06
- VerfGH Sachsen, 27.06.2008 - 78-VIII-08
Städte Grimma und Aue im Verfahren gegen die Kreisgebietsreform erfolglos
- VG Düsseldorf, 07.12.2007 - 1 K 4539/06
Bezirksregierung Münster verlangt zu Recht den Austritt der Gemeinde Schermbeck …
- VerfGH Sachsen, 27.06.2008 - 67-VIII-08
- VerfG Brandenburg, 16.05.2002 - VfGBbg 40/01
Fehlende Beschwerdebefugnis einer amtsangehörigen Gemeinde für kommunale …
- VerfG Brandenburg, 18.11.2004 - VfGBbg 213/03
Kommunale Verfassungsbeschwerde: Zuordnung der Stadt Lieberose zum durch …
- LVerfG Sachsen-Anhalt, 12.09.2006 - LVG 18/05
Kommunalverfassungsbeschwerde mehrerer Gemeinden gegen § 105 Abs. 1 a WG LSA
- VG Münster, 06.05.2011 - 1 K 508/10
Ausschluss des Stimmrechts des Bürgermeisters im Aufsichtsrat einer kommunalen …
- VerfG Brandenburg, 18.11.2004 - VfGBbg 194/03
Kommunale Verfassungsbeschwerde: Zuordnung der Gemeinde Jamlitz zum durch …
- VG Schleswig, 13.11.2008 - 6 A 36/08
Ausgliederung der Gemeinde Bönebüttel aus dem Amt Bokhorst-Wankendorf rechtmäßig
- VerfGH Sachsen, 26.08.1999 - 184-VIII-98
- VerfGH Sachsen, 26.08.1999 - 182-VIII-98
- VG Ansbach, 08.03.2007 - AN 5 K 06.01772
Integrationskurs, Teilnehmergebühr, Mindestgebühr, Gemeinde, Volkshochschule, …
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