Rechtsprechung
   BVerfG, 23.04.1969 - 2 BvR 552/63   

Gnadengesuch

Art. 1 Abs. 3, 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG, Gnadenentscheidungen sind nicht justitiabel (Hinweis: vgl. für das Gnadenrecht des Bundes: Art. 60 Abs. 2 GG, für Baden-Württemberg: Art. 52 Verf)

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Gnadengesuch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anfechtung von Gnadenentscheidungen

Verfahrensgang

  • OLG München, 04.10.1963 - VAs 5/63
  • OLG München, 04.10.1963 - VAs 5/64
  • BVerfG, 23.04.1969 - 2 BvR 552/63

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 25, 352
  • NJW 1969, 1895
  • DVBl 1969, 954



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Wird zitiert von ... (31)  

  • StGH Hessen, 28.11.1973 - P.St. 653  

    Anfechtbarkeit von negativen Gnadenakten - Grundrechtsklage in Hessen -

    Die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht vom 23. April 1969 (BVerfGE 25, 352), nach welcher Art. 19 Abs. 4 GG keinen Rechtsweg gegen ablehnende Gnadenentscheidungen eröffnet, sei in ihren tragenden Gründen gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG bindend für die vorliegende Entscheidung.

    Der Staatsgerichtshof sei an die Rechtsauffassung der Entscheidung BVerfGE 25, 352 nicht gebunden.

    Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Jahre 1969 (BVerfGE 25, 352) hat sich daran im Grunde nichts geändert, mag auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nur mit 4 : 4 Stimmen ergangen sein und das Schrifttum sich fast durchweg der Auffassung der dissentierenden Richter des Bundesverfassungsgerichts angeschlossen haben.

    Jeder Verurteilte hat das Recht auf eine rechtsstaatskonforme, d.h. nicht-diskriminierende, gerechte und sachbezogene Gnadenentscheidung (so die vier dissentierenden Richter in BVerfGE 25, 352).

  • BVerfG, 12.01.1971 - 2 BvR 520/70  

    Gnadenwiderruf

    Der Widerruf eines Gnadenerweises unterliegt der gerichtlichen Kontrolle nach Art. 19 Abs. 4 GG (Ergänzung zu BVerfGE 25, 352).

    Den gegen diese Bescheide gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 ff. EGGVG verwarf das Oberlandesgericht Stuttgart durch Beschluß vom 5. August 1970 unter Hinweis auf BVerfGE 25, 352 als unzulässig, weil weder positive noch negative Gnadenentscheidungen einer gerichtlichen Kontrolle unterlägen und gleiches für den Widerruf eines Gnadenaktes gelten müsse.

    In dem Beschluß vom 23. April 1969 (BVerfGE 25, 352 ff.) hat das Bundesverfassungsgericht nicht zu der Frage Stellung genommen, ob der Widerruf eines einmal gewährten Gnadenerweises der gerichtlichen Kontrolle unterliegt.

    Vier Richter bejahen die Justitiabilität des Widerrufs der Gnadenentscheidung aus den in dem Beschluß vom 23. April 1969 (BVerfGE 25, 352 [363 ff.]) dargelegten Erwägungen.

  • BVerfG, 25.01.2005 - 2 BvR 656/99  

    Recht auf ein faires Verfahren (Waffengleichheit; unterschiedliche Behandlung der

    Vor allem begründet Art. 103 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung (vgl. BVerfGE 5, 9 ; 15, 249 ; 15, 303 ; 21, 73 ; 25, 352 ; 36, 85 ; 60, 175 ; 89, 381 ; stRspr).
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