Rechtsprechung
   BGH, 28.11.1975 - V ZR 127/74   

Grenzstein

§ 580 Nr. 7 b ZPO, Fotografie ist keine Urkunde, §§ 415 ff ZPO

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Begriff der Urkunde

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 65, 300
  • NJW 1976, 294
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Wird zitiert von ... (33)  

  • BGH, 24.09.1997 - XII ZR 234/95  

    Nach § 566 BGB erforderliche Schriftform auch ohne körperlich feste Verbindung

    Auch dieser setzt nach allgemeinem Verständnis nicht mehr voraus als eine schriftlich verkörperte und vom Aussteller unterzeichnete Gedankenerklärung (vgl. BGHZ 65, 300, 301).
  • BGH, 27.05.1981 - IVb ZR 589/80  

    Widerruf und Anfechtung eines prozessualen Anerkenntnisses

    Daß das Gesetz ihm im Falle des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO nicht ansinnt, das rechtskräftige Urteil ohne erneute Überprüfung hinzunehmen, beruht auf dem besonderen Beweiswert, der Urkunden typischerweise zukommt und der daher den Mangel der Urteilsgrundlage besonders augenfällig macht (BGHZ 65, 300, 302 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien).

    Da die in Frage stehenden Verdienstbescheinigungen von vornherein als Restitutionsgrund ungeeignet sind, kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, daß sie auch deshalb eine Wiederaufnahmeklage nicht stützen könnten, weil sie nach dem vom Berufungsgericht in, Bezug genommenen Vortrag des Antragsgegners erst nach der Abgabe der Anerkenntnisse und nach dem Erlaß des Anerkenntnisurteils errichtet worden sind (vgl. BGHZ 65, 300, 303; BGHNJW 1980, 1000, 1001).

  • BGH, 18.09.2007 - XI ZR 211/06  

    Verfahrensrecht - Sachverständigengutachten im Urkundenprozess

    Anders als das Berufungsgericht meint, beruht die Privilegierung des Beweismittels der Urkunde gerade auch auf ''der Prima-facie-Liquidität des urkundlichen Anspruchs"" (Hahn, aaO, S. 387), also der besonderen Beweiskraft, die sie vor anderen Beweismitteln wie dem Zeugen- oder Sachverständigenbeweis auszeichnet (BGHZ 1, 218, 220; BGHZ 65, 300, 302; OLG Frankfurt WM 1975, 87, 88; KG JW 1922, 498 Nr. 5; Stürner NJW 1972, 1257, 1258).
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