Rechtsprechung
   BGH, 24.01.1984 - VI ZR 37/82   

Grohnde

Großdemonstration, § 823 BGB, Körperverletzung, § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB, Art. 5, 8 GG, Zurechnung;

zum Anwendungsbereich des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB;

§ 304 ZPO, Voraussetzungen eines Grundurteils

Volltextveröffentlichungen (4)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 89, 383
  • NJW 1984, 1226
  • MDR 1984, 567
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Wird zitiert von ... (55)  

  • BGH, 04.11.1997 - VI ZR 348/96  

    Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen Behinderung des

    Dieses hat zur Voraussetzung, daß beide denkbare Anspruchsgrundlagen den geltend gemachten Zahlungsbetrag voll rechtfertigen können und inhaltlich dieselben (und alle) Schadenspositionen betreffen (vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 89, 383, 388 f.).

    Dieses Grundrecht ist - ebenso wie die in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Meinungsfreiheit - darauf angelegt, die (kollektive) Kundgabe von Standpunkten in dem der demokratischen Gesellschaft immanenten Kampf der Meinungen mit geistigen Mitteln zu gewährleisten (vgl. BGHZ 59, 30, 36; BGHZ 63, 124, 127; BGHZ 89, 383, 394).

    a) Zutreffend geht das Berufungsgericht im Ansatz davon aus, daß sich die Beurteilung, ob sich jemand als Mittäter oder Gehilfe im Sinne der genannten Bestimmungen an einer die zivilrechtliche Haftung begründenden deliktischen Verhaltensweise beteiligt hat, nach den für das Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen richtet (vgl. BGHZ 63, 124, 126; BGHZ 89, 383, 389).

    Denn die schlichte "Versammlungsteilnahme" kann auch lediglich (erlaubte) Kundgabe der eigenen Meinung zu dem sachlichen Anliegen der Demonstration in der Öffentlichkeit darstellen und insoweit von den verfassungsrechtlichen Positionen aus Art. 5 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 GG gedeckt sein (vgl. hierzu BGHZ 89, 383, 395).

  • BGH, 19.07.2004 - II ZR 218/03  

    Gesellschaftsrecht - Persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder einer AG

    Der dem einzelnen zustatten kommende mittelbare Schutz ist vielmehr nur eine Reflexwirkung des Gesetzes, die die zivilrechtliche Haftung nicht begründen kann (vgl. BGHZ 89, 383, 401).
  • BGH, 19.07.2004 - II ZR 217/03  

    Gesellschaftsrecht - Persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder einer AG

    Der dem einzelnen zustatten kommende mittelbare Schutz ist vielmehr nur eine Reflexwirkung des Gesetzes, die die zivilrechtliche Haftung nicht begründen kann (vgl. BGHZ 89, 383, 401).
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