Rechtsprechung
   BVerwG, 16.06.1997 - 3 C 22.96   

Grünbrache-Zuschuß

§ 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG, grds. keine besondere Begründungspflicht bei Ausübung von "gelenktem/intendiertem Ermessen" (Bsp: § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG), bei Zweckverfehlung von Subventionen kann Ermessen fehlerfrei in der Regel nur durch Widerruf der Zuschußentscheidung ausgeübt werden, § 6 Abs. 1 HGrG;

§ 114 S. 2 VwGO, Abgrenzung von "Ergänzung" und "Nachholung" einer Ermessenbegründung

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Alpmann Schmidt

    VwVfG §§ 39 Abs. 1 S. 3, 45 Abs. 1, 2; VwGO § 114

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Recht der Subventionen - Widerruf von Ermessensentscheidungen wegen Zweckverfehlung

Kurzfassungen/Presse (3)

Verfahrensgang

  • VG Hannover, 13.05.1992 - 1 A 216/88
  • OVG Niedersachsen, 24.10.1994 - 3 L 3367/92
  • BVerwG, 16.06.1997 - 3 C 22.96

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 105, 55
  • NJW 1998, 2233
  • DVBl 1998, 145
  • DÖV 1997, 1006
  • NVwZ 1998, 852
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Wird zitiert von ... (215)  

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.11.2006 - 4 B 14.05  

    Trennungsgeld, Rücknahme, Erwerb von Wohneigentum, unvollständige Angaben,

    Vorliegend ist die Ermessensbetätigung vom Gesetz vorgezeichnet, so dass es keiner Abwägung des "Für und Wider" bedarf (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 - BVerwG 3 C 22.96 - BVerwGE 105, 55, 57).

    Versteht sich aber das Ergebnis von selbst, so bedarf es insoweit nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997, a.a.O.).

    Als eine ermessenslenkende Norm in diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG angesehen, wonach Verwaltungsakte bei Vorliegen bestimmter, in der Person des von ihnen Begünstigten liegender Umstände "in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit" zurückzunehmen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997, a.a.O. unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1996 - BVerwGE 3 C 13.94 - Buchholz 451.513 Sonst. Marktordnungsrecht Nr. 1, allerdings mit unzutreffenden Verweis auf Satz 1 statt Satz 4).

    Die Gewährung von Trennungsgeld im Rahmen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn muss dem Prinzip der Auslagenerstattung - für notwendige Mehraufwendungen infolge dienstlicher Maßnahmen - (vgl. Meyer/Fricke, a.a.O., Vorbemerkungen, Rdnr. 16) sowie dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (vgl. § 7 Abs. 1 LHO Bbg i.V.m. § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder) Rechnung tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997, a.a.O., S. 58).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.06.2002 - 12 A 693/99  
    Bei Verfehlung des mit der Gewährung von öffentlichen Zuschüssen verfolgten Zwecks kann im Regelfall das Ermessen nur durch eine Entscheidung für den Widerruf fehlerfrei ausgeübt werden (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 16.6.1997 - 3 C 22/96 -).

    BVerwG, Urteil vom 16.6.1997 - 3 C 22/96 -, NJW 1998, 2233, 2234 m.w.N., OVG NRW, Urteil vom 11.7.2001 - 12 A 2727/00 -, ZFSH/SGB 2001, 658.

    So zur vergleichbaren Rechtslage in Niedersachsen auch BVerwG, Urteil vom 16.6.1997 - 3 C 22/96 -, a.a.O. .

  • BVerwG, 24.11.1998 - 1 C 33.97  

    Erstattung von Sozialhilfeleistungen an Bosnienflüchtlinge durch Dritte gemäß §

    Das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und das Gebot, bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten (vgl. § 6 Abs. 1 HGrG), verlangen in der Regel, daß die öffentliche Hand ihr zustehende Geldleistungsansprüche durchzusetzen hat (vgl. BVerfGE 30, 292 ; Urteil vom 16. Juni 1997 - BVerwG 3 C 22.96 - BVerwGE 105, 55 ).

    Vor allem aber sind Rückforderungs- und Erstattungsansprüche typischerweise von Ermessensentscheidungen abhängig, bei denen auf die Umstände des Einzelfalls einzugehen ist (vgl. § 87 Abs. 2 Satz 3 BBG; § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG; § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG; vgl. dazu Urteil vom 8. Oktober 1998 - BVerwG 2 C 21.97 - ; §§ 48, 49, 49 a VwVfG; vgl. dazu Urteil vom 16. Juni 1997, a.a.O., S. 57 ff.; §§ 45, 47, 50 Abs. 2 SGB X; BSGE 60, 209 ; § 92 a Abs. 1 Satz 2 BSHG).

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