Rechtsprechung
   BGH, 25.03.1986 - IX ZR 104/85   

Grundbesitzübertragung an Söhne

§ 1191 BGB, Grundschuld, Sicherungsabrede, Vertragsübernahme;

Abtretung, § 1157 BGB;

§ 744 Abs. 2 BGB;

§ 537 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, Berufung gegen Teilurteil (§ 301 ZPO), bei Einvernehmen der Parteien kann das Berufungsgericht über Anträge entscheiden, die von der ersten Instanz noch nicht beschieden worden sind

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Alpmann Schmidt

    BGB §§ 305, 1142, 1157, 1169, 1192 ZPO § 537

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entscheidung über einen erstinstanzlichen nicht beschiedenen Anspruch im Berufungsverfahren; Eintritt eines Dritten in das Kreditverhältnis; Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Aufschiebend bedingter Anspruch eines Dritten auf Grundschuldrückgewähr aufgrund seines Eintritts in ein Kreditverhältnis nach Erwerb des mit einer Sicherungsgrundschuld belasteten Grundstücks

Kurzfassungen/Presse

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 97, 280
  • NJW 1986, 2108
  • ZIP 1986, 900
  • MDR 1986, 930
  • Rpfleger 1986, 297
  • NJW-RR 1986, 1021
  • WM 1986, 763
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Wird zitiert von ... (52)  

  • BGH, 10.11.2011 - IX ZR 142/10  

    Insolvenzrecht - Abtretung des Anspruchs auf Rückgewähr einer Grundschuld

    Der Rückgewähranspruch ist hingegen nicht lediglich betagt, sondern aufschiebend bedingt (BGH, Urteil vom 5. November 1976, aaO; vom 25. März 1986 - IX ZR 104/85, WM 1986, 763, 765 unter I. 1. b am Ende).

    Der Abtretungsempfänger des Anspruchs auf Rückgewähr einer Sicherungsgrundschuld ist deshalb in seiner Rechtsposition gegenüber dem Schuldner erst dann gesichert, wenn der abgetretene Anspruch durch Wegfall des Sicherungszwecks entstanden war (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1986 aaO unter I. 2.), als das Erwerbsverbot des § 91 Abs. 1 InsO eingreifen konnte.

    Denn die Revalutierung der Grundschuld würde unter dieser Voraussetzung zu einer Änderung des bisherigen Sicherungsvertrages führen müssen, welcher der Abtretungsempfänger als Gläubiger des bedingungsfrei entstandenen Rückgewähranspruchs, der dadurch beeinträchtigt würde, nicht zuzustimmen braucht (BGH, Urteil vom 25. März 1986 aaO Seite 767 unter I. 3. d; ähnlich Kessler, NJW 2007, 3466, 3467 f).

    Das trifft im typischen Fall zu (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1986 aaO Seite 765 unter I. 2.).

    Im Zweifel ist dann davon auszugehen, dass der Sicherungszweck entfallen ist (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1989 - V ZR 53/88, NJW-RR 1990, 455; vom 9. Februar 1990 - V ZR 200/88, BGHZ 110, 241, 246; vom 13. Januar 1994 - IX ZR 79/93, BGHZ 124, 380, 385; vgl. auch Urteil vom 25. März 1986, aaO).

  • BGH, 17.03.1988 - IX ZR 79/87  

    Gesetzlicher Übergang der Ansprüche auf Rückgewähr vorrangiger Grundschulden

    Die Eigentümer und Sicherungsgeber hatten aus den Sicherungsabreden mit der ursprünglichen Sicherungsnehmerin, der Raiffeisenbank P e.G., einen durch den Wegfall des Sicherungszwecks bedingten Anspruch auf Rückgewähr, also auf Rückübertragung, Verzicht oder Löschung der ganz oder zum Teil nicht mehr valutierten Grundschulden Nr. 1 bis 4 (Senatsurt. v. 25. März 1986 - IX ZR 104/85, ZIP 1986, 900).

    Sie müssen übertragen werden, sonst bleiben sie in der Hand des bisherigen Gläubigers (vgl. BGH, Urt. v. 30. November 1951 - V ZR 62/50, LM BGB § 1169 Nr. 1; v. 25. März 1986, aaO.).

    Das träfe allenfalls dann nicht zu, wenn die Klägerin Inhaberin der Rückgewähransprüche oder Vertragspartnerin der Sicherungsabreden hinsichtlich dieser vier Grundschulden gewesen wäre (Senatsurt. v. 25. März 1986 - IX ZR 104/85, ZIP 1986, 900, 904, 905 = NJW 1986, 2108, 211l).

  • OLG Brandenburg, 21.06.2007 - 5 U 40/06  

    Vollstreckungsgegenklage: Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einer

    Sie kann auch in der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen liegen, die erkennen lassen, dass der Gläubiger die Rückzahlung des Darlehens verlangt (vgl. BGH ZIP 1987, 156, 158; NJW 1986, 2108, 2110; WM 1965, 767, 768; Bruchner in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 79 Rn. 61).

    Dazu zählt auch ein Antrag auf Zwangsversteigerung des belasteten Grundstücks (vgl. BGH NJW 1986, 2108, 2110).

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