Rechtsprechung
   BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvC 3/96   

Grundmandatsklausel

Art. 38 GG, Gleichheit der Wahl

Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Grundmandatsklausel

  • Alpmann Schmidt

    GG BWahlG Art. 38,§ 6 Abs. 6 S. 1 Hs. 2

  • wahlrecht.de

    Grundmandatsklausel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Grundmandatsklausel nach dem BWahlG

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 95, 408
  • NJW 1997, 1568
  • NJ 1997, 333
  • DVBl 1997, 784
  • NVwZ 1997, 781
  • DÖV 1997, 595
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Wird zitiert von ... (50)  

  • BVerfG, 03.07.2008 - 2 BvC 1/07  

    Landeslisten

    Er ist im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit zu verstehen (vgl. BVerfGE 51, 222 ; 78, 350 ; 82, 322 ; 85, 264 ; 95, 408 ).

    Es geht um die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts in formal möglichst gleicher Weise (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 11, 351 ; 13, 243 ; 16, 130 ; 34, 81 ; 95, 335 ; 95, 408 ; BVerfG, Urteil vom 13. Februar 2008 - 2 BvK 1/07 -, Umdruck S. 35).

    Differenzierungen bedürfen zu ihrer Rechtfertigung stets eines besonderen, sachlich legitimierten, "zwingenden" Grundes (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 51, 222 ; 95, 408 ; stRspr).

    Differenzierungen im Wahlrecht können auch durch Gründe gerechtfertigt werden, die durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sind, das der Wahlgleichheit die Waage halten kann (vgl. BVerfGE 95, 408 ).

    Es genügen in diesem Zusammenhang auch "zureichende", "aus der Natur des Sachbereichs der Wahl der Volksvertretung sich ergebende Gründe" (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 6, 84 ; 95, 408 ).

    Dazu gehören die Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes und die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung (BVerfGE 95, 408 ).

    Der Gesetzgeber muss sich bei seiner Einschätzung und Bewertung nicht an abstrakt konstruierten Fallgestaltungen, sondern an der politischen Wirklichkeit orientieren (BVerfGE 95, 408 m.w.N.).

    Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, verfassungsrechtlich legitime Ziele und das Gebot der Wahlrechtsgleichheit zum Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 95, 408 ).

    Ein Verstoß gegen die Wahlgleichheit liegt jedoch vor, wenn die differenzierende Regelung nicht an einem Ziel orientiert ist, das der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Wahlrechts verfolgen darf, wenn sie zur Erreichung dieses Zieles nicht geeignet ist oder das Maß des zur Erreichung dieses Zieles Erforderlichen überschreitet (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 51, 222 ; 71, 81 ; 95, 408 ).

  • BVerfG, 09.11.2011 - 2 BvC 4/10  

    Fünf-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht verfassungswidrig

    Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung von Einschränkungen folgt den gleichen Maßstäben (vgl. BVerfGE 82, 322 [338]; 95, 408 [417]; 111, 54 [105]; 124, 1 [20]).

    Differenzierungen bedürfen zu ihrer Rechtfertigung stets eines besonderen, sachlich legitimierten, "zwingenden" Grundes (vgl. BVerfGE 6, 84 [92]; 51, 222 [236]; 95, 408 [418]).

    Differenzierungen im Wahlrecht können vielmehr auch durch Gründe gerechtfertigt werden, die durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sind, das der Wahlgleichheit die Waage halten kann (vgl. BVerfGE 1, 208 [248]; 6, 84 [92]; 95, 408 [418]).

    Dazu gehört die Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes (BVerfGE 95, 408 [418]) und, damit zusammenhängend, die Sicherung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung (vgl. BVerfGE 1, 208 [247 f.]; 4, 31 [40]; 6, 84 [92 ff.]; 51, 222 [236]; 82, 322 [338]; 95, 408 [418]; 120, 82 [111]).

    Ebenso können gefestigte Rechtsüberzeugungen und Rechtspraxis Beachtung finden (BVerfGE 1, 208 [249]; 95, 408 [418]; 120, 82 [107]).

    Für Differenzierungen im Rahmen der Wahlrechtsgleichheit verbleibt dem Gesetzgeber nur ein eng bemessener Spielraum (vgl. BVerfGE 95, 408 [417 f.]).

  • OVG Schleswig-Holstein, 25.09.2002 - 2 K 2/01  
    Wie die Grundmandatsklausel (vgl. hierzu BVerfG, Urt. v. 10.04.1997 - 2 BvC 3/96 -, BVerfGE 95, 408, 421) dient die Ausnahme der dänischen Minderheit von der Sperrklausel dem Ausgleich teils gegenläufiger Ziele, nämlich einerseits ein funktionsfähiges Parlament zu schaffen und andererseits den Charakter der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes zu sichern (vgl. BVerfG, Urt. v. 23.01.1957 - 2 BvE 2/56 - , BVerfGE 6, 84, 92 f).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. nur Urt. v. 10.04.1997 - 2 BvC 3/96 -, BVerfGE 95, 408, 419) darf der Gesetzgeber bei der Verhältniswahl den Erfolgswert der Stimmen durch eine Sperrklauselregelung unterschiedlich gewichten.

    Entscheidend ist vielmehr die Frage, ob die Privilegierung der nationalen Minderheiten, die für sie den durch die Sperrklausel bewirkten Eingriff in die Wahlgleichheit rückgängig macht, aber gleichzeitig neue Ungleichheiten im Verhältnis zu anderen kleinen Parteien schafft, d.h. hinsichtlich der Anwendung der Sperrklausel differenziert, gerechtfertigt ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 10.04.1997, a.a.O., S. 419 f).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Differenzierungen nur aus "zwingenden Gründen" gerechtfertigt (vgl. BVerfG, Urt. v. 10.04.1997, a.a.O., S. 418).

    Den gleichen Erfolgswert hat das Wahlrecht auch im Hinblick auf die gemäß Art. 21 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich verbürgte Chancengleichheit der Parteien zu genügen (ständige Rechtsprechung des BVerfG, Urt. v. 10.04.1997, a.a.O., S. 417).

    Ein Verstoß gegen die Wahlrechtsgleichheit und die Chancengleichheit der Parteien ist unter Beachtung dieses engen Spielraums nur festzustellen, wenn die differenzierende Regelung nicht an einem Ziel orientiert ist, das der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Wahlrechts verfolgen darf, wenn sie zur Erreichung dieses Zieles nicht geeignet ist oder das Maß des zur Erreichung dieses Zieles Erforderlichen überschreitet (BVerfG, Urt. v. 10.04.1997, a.a.O., 420).

    Weiterhin gehört zu den Differenzierungen rechtfertigenden Gründen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urt. v. 10.04.1997, a.a.O., S. 418) die Verwirklichung der mit der Parlamentswahl verfolgten Ziele und damit die Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorganges bei der politischen Willensbildung des Volkes.

    Der Gesetzgeber darf bei Schwerpunktparteien, die Bedeutung auf Grund zahlenmäßiger Kriterien erlangen, auch die Aussagekraft der Grundmandatsklausel ohne Rücksicht auf regionale Nähe aus dem Wahlkreiserfolg ableiten (BVerfG, Urt. v. 10.04.1997, a.a.O., 424 f).

mehr
  • VerfGH Saarland, 29.09.2011 - Lv 4/11  
    Differenzierungen bedürfen zu ihrer Rechtfertigung stets eines besonderen, zwingenden Grundes (vgl. BVerfGE 1, 208, 248 f.; 6, 84, 91; 51, 222, 235 f.; 82, 322, 337 f.; 95, 408, 417 f.; 120, 82, 107; 121, 266, 297; 124, 1, 19).

    In diesem Sinne ist das erlaubte Maß mit der Intensität des Eingriffs abzuwägen (BVerfGE 95, 408, 418).

    b) Bei der Prüfung, ob eine Differenzierung innerhalb der Wahlrechtsgleichheit gerechtfertigt ist, ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 82, 322, 338; 93, 373, 377; 95, 408, 418; Schreiber, in: BWahlG, 8. Aufl. 2009, § 1 Rdn. 46; ders., in: Friauf/Höfling, Berliner Kommentar zum Grundgesetz, Stand: Dezember 2007, Art. 38 Rdn. 52, 83).

    Das Bundesverfassungsgericht geht hierbei seit jeher von dem Erfordernis eines ,,zwingenden Grundes" aus (seit BVerfGE 1, 208, 248 f.; vgl. auch BVerfGE 95, 408, 418).

    c) Das Bundesverfassungsgericht und die Landesverfassungsgerichte haben die mit der Verankerung einer Fünf-Prozent-Klausel verbundenen Differenzierungen des Erfolgswerts der Wählerstimmen im Rahmen der Verhältniswahl auf Landes-, Bundes- und Europäischer Ebene bislang stets für zulässig gehalten (vgl. BVerfGE 1, 208, 247 ff.; 4, 31, 39 ff.: 6, 84, 92 ff.; 51, 222, 233 ff.; 82, 322, 337 ff.; 95, 408, 418 ff.; 120, 82, 111; VerfGH Bayern, Entscheidung v. 18.7.2006 ­ Vf. 9-VII-04, NVwZ-RR 2007, S. 73 ff.; VerfGH Bayern, Entscheidung v. 10.5.2010 ­ Vf. 49-III-09 , BayVBl. 2010, 531, 533 f.; VerfGH Berlin, Beschluss v. 17.3.1997 ­ 82/95, LVerfGE 6, 28, 31; StGH Bremen, Entscheidung v. 4.5.1981 ­ St 1/80, S. 14 f. des Entscheidungsabdrucks; StGH Niedersachsen, Beschluss v. 15.4.2010 ­ StGH 2/09; LVerfG Schleswig-Holstein, Urteil v. 30.8.2010 ­ LVerfG 3/09, juris, Rdn. 107).

    kreis der zu wählenden Volksvertretung (BVerfGE 95, 408, 421).

    Die Einschätzung und Bewertung hat sich an der politischen Wirklichkeit zu orientieren (BVerfGE 95, 408, 418 f. m.w.N.).

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvK 1/07  

    Sperrklausel Kommunalwahlen

    a) Bei der Prüfung, ob eine Differenzierung innerhalb der Wahlrechtsgleichheit gerechtfertigt ist, ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 82, 322 ; 93, 373 ; 95, 408 ; Schreiber, Handbuch des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag, 7. Aufl. 2002, § 1 Rn. 20; ders., in: Friauf/Höfling , Berliner Kommentar zum Grundgesetz, Band 3, Stand: Dezember 2007, Art. 38 Rn. 52, 83).

    Das Bundesverfassungsgericht geht hierbei seit jeher von dem Erfordernis eines "zwingenden Grundes" aus (seit BVerfGE 1, 208 ; vgl. auch BVerfGE 95, 408 ).

    Differenzierungen im Wahlrecht sind auch durch Gründe gerechtfertigt, die durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sind, das der Wahlgleichheit die Waage halten kann (vgl. BVerfGE 95, 408 ).

    Vielmehr genügen in diesem Zusammenhang auch "zureichende", "aus der Natur des Sachbereichs der Wahl der Volksvertretung sich ergebende Gründe" (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 6, 84 ; 95, 408 ).

    Dazu gehören die Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes und die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung (BVerfGE 95, 408 ).

    Der Gesetzgeber muss sich bei seiner Einschätzung und Bewertung nicht an abstrakt konstruierten Fallgestaltungen, sondern an der politischen Wirklichkeit orientieren (BVerfGE 95, 408 m.w.N.).

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 14.12.2000 - LVerfG 4/99  

    Fünf-Prozent-Klausel im Kommunalwahlrecht

    Aus diesem Grund ist dem Gesetzgeber bei Regelungen, welche die politische Willensbildung des Volkes berühren, zu denen auch die Chancengleichheit der Parteien bei Wahlen zählt, jede unterschiedliche Behandlung der Parteien, durch die deren Chancengleichheit bei Wahlen verändert werden kann, von Verfassungs wegen versagt, sofern sie sich nicht durch einen besonderen zwingenden Grund rechtfertigen lässt (BVerfGE 44, 125, 146; 51, 222, 235; 82, 322, 337 f.; s. a. BVerfGE 95, 408, 417).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung (BVerfGE 6, 104, 114 ff.; 51, 222, 236 ff.; 82, 322, 338 ff.; 95, 408, 418 ff.) entschieden, dass jedenfalls bei der Verhältniswahl, wie sie das Kommunalwahlgesetz M-V - in einer durch Elemente der Persönlichkeitswahl modifizierten Form - vorsieht, jede Stimme grundsätzlich den gleichen Erfolgswert haben muss.

    Differenzierungen bei dem Erfolgswert der Stimmen bedürfen zu ihrer Rechtfertigung stets eines zwingenden Grundes (BVerfGE 51, 222, 235 f.; 82, 322, 338; 93, 375, 377; 95, 408, 418; Berl. VerfGH, LKV 1998, S. 142, 143; VerfGH NW, DVBl. 1995, S. 153, 155).

    Auch in seinen neueren Entscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 95, 335, 366; 95, 408, 419) die Gewährleistung der Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit des zu wählenden Repräsentationsorgans als zureichenden Rechtfertigungsgrund hervorgehoben.

    Von daher bleibt dem Gesetzgeber nur ein eng bemessener Spielraum (BVerfGE 95, 408, 418 f.; 99, 69, 78; VerfGH NW, DVBl. 1995, S. 153, 155; DVBl. 1999, S. 1271, 1272).

    Unbeschadet seiner Freiheit in der Gestaltung des jeweiligen Wahlsystems und der näheren Ausformung des Wahlverfahrens hat er sich bei der Einschätzung und Bewertung von Umständen, die auf eine mögliche Gefährdung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Vertretungskörperschaften hindeuten, an der politischen Wirklichkeit zu orientieren; insbesondere darf er seiner Entscheidung nicht lediglich abstrakt konstruierte Fallgestaltungen zugrundelegen (BVerfGE 95, 408, 418 f.; s. a. BVerfGE 93, 373, 378).

    Umgekehrt ist - anders als die Antragstellerin meint - im vorliegenden Verfahren nicht darüber zu befinden, ob sich die unterschiedliche Behandlung von Einzelbewerbern und Listenbewerbern, die als Ausnahme von der 5 %-Sperrklausel ihrerseits einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung bedarf (siehe BVerfGE 6, 84, 95 f.; 95, 335, 358 f. - Überhangmandate; 95, 408, 420 - Grundmandate), mit dem Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien bei der Wahl vereinbaren lässt.

  • StGH Baden-Württemberg, 14.06.2007 - GR 1/06  

    Sitzverteilung nach der Wahl zum Landtag 2006 nach dem d' Hondtschen

    Wegen des Zusammenhangs mit dem Demokratieprinzip ist der Grundsatz der Gleichheit der Wahl im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit zu verstehen (BVerfG, Urt. v. 10.04.1997 - 2 BvF 1/95 -, BVerfGE 95, 335, 353; BVerfG, Urt. v. 10.04.1997 - 2 BvC 3/96 -, BVerfGE 95, 408, 417 jeweils m.w.Nachw.).

    Ausnahmen bedürfen eines besonderen rechtfertigenden Grundes und sind nur zulässig, soweit der rechtfertigende Grund die Abweichung erfordert und in seinem Gewicht der Intensität der Abweichung von der zugrunde gelegten Ordnung entspricht (BVerfG, Urt. v. 10.04.1997 - 2 BvC 3/96 -, BVerfGE 95, 408, 417 f.; StGH, Urt. v. 23.02.1990 - GR 2/88 -, ESVGH 40, 161, 165, 170; Urt. v. 12.12.1990 - GR 1/90 -, VBlBW 1991, 133, 137).

    Es werden vielmehr auch Gründe zugelassen, die durch die Verfassung "nur" legitimiert und von einigem Gewicht sind, das der Wahlrechtsgleichheit die Waage halten kann (vgl. BVerfG, Urt. v. 10.04.1997 - 2 BvC 3/96 -, BVerfGE 95, 408, 418).

    Den gleichen Anforderungen hat das Wahlrecht auch im Hinblick auf die ebenfalls in Art. 26 Abs. 4 LV verbürgte Chancengleichheit der Parteien zu genügen (BVerfG, Urt. v. 10.04.1997 - 2 BvC 3/96 -, BVerfGE 95, 408, 417; StGH, Urt. v. 01.07.1985 - GR 1/84 -, ESVGH 35, 244, 248).

    Bei der Verhältniswahl in strikter Ausprägung ist das Parlament ein getreues Spiegelbild der parteipolitischen Gruppierung der Wählerschaft, in dem jede politische Richtung in der Stärke vertreten ist, die dem Gesamtanteil der für sie im Wahlgebiet abgegebenen Stimmen entspricht (vgl. BVerfG, Urt. v. 05.04.1952 - 2 BvH 1/52 -, BVerfGE 1, 208, 244; Urt. v. 10.04.1997 - 2 BvC 3/96 -, BVerfGE 95, 408, 419).

    Die konkrete Ausgestaltung dient der Verwirklichung der mit der Parlamentswahl verfolgten Ziele, insbesondere der Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes und zugleich der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung (vgl. BVerfG, Urt. v. 10.04.1997 - 2 BvC 3/96 -, BVerfGE 95, 408, 418).

    a) Mit Blick auf das aktive Wahlrecht gebietet der Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit (Art. 26 Abs. 4 LV) in Bezug auf die Verteilung der Mandate im Landtag grundsätzlich, dass die Stimme eines jeden Wahlberechtigten den gleichen Zählwert und die gleiche rechtliche Möglichkeit haben muss, auf das Wahlergebnis Einfluss zu nehmen (BVerfG, Urt. v. 10.04.1997 - 2 BvF 1/95 -, BVerfGE 95, 335, 353, 369 f.; BVerfG, Urt. v. 10.04.1997 - 2 BvC 3/96 -, BVerfGE 95, 408, 417).

    Der Staatsgerichtshof kann bei der im Rahmen der Wahlprüfungsbeschwerde gebotenen Inzidentprüfung der der angefochtenen Wahl zugrunde liegenden Bestimmungen des Landtagswahlgesetzes wegen des dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraums nur die Einhaltung der diesem gesetzten verfassungsrechtlichen Grenzen überprüfen, nicht dagegen, ob der Gesetzgeber zweckmäßige oder rechtspolitisch erwünschte Lösungen gefunden hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.05.1979 - 2 BvR 193/97 -, BVerfGE 51, 222, 236 f.; Urt. v. 10.04.1997 - 2 BvC 3/96 -, BVerfGE 95, 408, 420).

  • BVerfG, 14.02.2005 - 2 BvL 1/05  

    Vorlage des OVG zur Befreiung des SSW von der 5 v.H.-Sperrklausel erneut

    Entsprechende Differenzierungen sind nur unter den Voraussetzungen gerechtfertigt, die das Bundesverfassungsgericht seit seiner Leitentscheidung vom 5. April 1952 (BVerfGE 1, 208 ) in der Formel eines "zwingenden Grundes" zusammenfasst (vgl. BVerfGE 95, 408 ).

    Den gleichen Anforderungen hat das Wahlrecht auch im Hinblick auf die gemäß Art. 21 Abs. 1, Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG verfassungsrechtlich verbürgte Chancengleichheit der Parteien zu genügen (vgl. BVerfGE 82, 322 ; 95, 408 ).

    Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht unter anderem auch die Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes als hinreichenden Grund für eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung anerkannt (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 71, 81 ; 95, 408 ).

    Der Gesetzgeber kann in diesem Erfolg ein Indiz dafür sehen, dass diese Partei besondere Anliegen aufgegriffen hat, die eine Repräsentanz im Parlament rechtfertigen (vgl. BVerfGE 95, 408 ).

    Das Gericht kann daher einen Verstoß gegen die Wahlgleichheit nur feststellen, wenn die differenzierende Regelung nicht an einem Ziel orientiert ist, das der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Wahlrechts verfolgen darf, wenn sie zur Erreichung dieses Ziels nicht geeignet ist oder das Maß des zur Erreichung dieses Zieles Erforderlichen überschreitet (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 51, 222 ; 71, 81 ; 95, 408 ).

    Vielmehr ist der Wahlgesetzgeber nicht daran gehindert, die Grundmandatspartei mit allen errungenen Zweitstimmen an der Verteilung der Listenmandate teilnehmen zu lassen (vgl. BVerfGE 95, 408 sowie zur Nichterforderlichkeit eines Regionalproporzes auch StGH BW, Urteil vom 24. März 2003 - GR 3/01 -, VBlBW 2003, S. 275).

  • OVG Schleswig-Holstein, 05.01.2005 - 2 KN 2/04  
    Der Gesetzgeber darf bei Schwerpunktparteien, die Bedeutung auf Grund zahlenmäßiger Kriterien erlangen, auch die Aussagekraft der Grundmandatsklausel ohne Rücksicht auf regionale Nähe aus dem Wahlkreiserfolg ableiten (BVerfG, Urt. v. 10.04.1997, a.a.O., 424 f).

    Dies ist vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Urt. v. 10.04.1997 - 2 BvL 3/96 -, BVerfGE 95, 408, 418, 419) zu sehen, wonach der Wahlgesetzgeber sich bei seiner Einschätzung und Bewertung nicht an abstrakt konstruierten Fallgestaltungen, sondern an der politischen Wirklichkeit zu orientieren hat.

    Deshalb müssen auch weitere Differenzierungen zur Erreichung des legitimierenden Zwecks der Privilegierung geeignet und erforderlich sein (so BVerfG, Urt. v. 10.04.1997 - 2 BvC 3/96 -, E 95, 408, 418 ff).

    Der Gesetzgeber kann - wie bereits eingangs erörtert - und - wie er es in § 3 Abs. 1 Satz 1 LWahlG mit der Grundmandatsklausel getan hat - die besondere politische Kraft einer Partei aus dem Ausmaß ihres Erfolges in der Mehrheitswahl ableiten und deshalb auch regeln, dass diese Partei mit allen landesweit errungenen Zweitstimmen an der Verteilung der Listenmandate teilnimmt (siehe BVerfG, Urt. v. 10.04.1997, a.a.O., 422 f).

    Es verhält sich daher - anders als Gesichtspunkte, die an bestimmte Eigenschaften von Parteien (hier Minderheitspartei) anknüpfen - im Wahlwettbewerb neutral (BVerfG, Urt. v. 10.04.1997, a.a.O., 424).

    Dem Gesetzgeber steht auch frei, auf den Erfolg einer Regional- und Schwerpunktpartei in der Verhältniswahl abzustellen und das Quorum auf Teile des Wahlgebietes zu beziehen (BVerfG, Urt. v. 10.04.1997, a.a.O., 422; Urt. v. 23.01.1957 - 2 BvE 2/56 -, BVerfGE 6, 84, 95).

  • BVerfG, 21.04.2009 - 2 BvC 2/06  

    Nachwahl

    Diese Differenzierungen bedürfen zu ihrer Rechtfertigung eines besonderen, sachlich legitimierten, bislang als "zwingend" bezeichneten Grundes (vgl. BVerfGE 1, 208 [248 f.]; 82, 322 [338]; 95, 408 [418]; 121, 266 [297]; stRspr).

    Dabei wird nicht verlangt, dass sich die Differenzierungen als zwangsläufig oder notwendig darstellen (vgl. BVerfGE 95, 408 [418]; 121, 266 [297]).

    Als solche Gründe gelten beispielsweise die Verwirklichung der mit der Parlamentswahl verfolgten Ziele, die Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorganges oder die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung (vgl. BVerfGE 82, 322 [338]; 95, 408 [418]; 121, 266 [297 f.]).

    Die differenzierenden Regelungen müssen zur Verfolgung der legitimen Zwecke geeignet und erforderlich sein (vgl. BVerfGE 95, 408 [418]; 121, 266 [298]).

    Der Gesetzgeber muss sich bei der Einschätzung und Bewertung an der politischen Realität, nicht aber an abstrakt konstruierten Fallgestaltungen orientieren (vgl. BVerfGE 95, 408 [418 f.]; 121, 266 [298]).

    Eine rechtlich angeordnete unterschiedliche Gewichtung von Stimmen besteht beispielsweise im Fall der Grundmandatsklausel (vgl. BVerfGE 95, 408 [419 f.]) oder der 5 %-Sperrklausel (vgl. BVerfGE 82, 322 [338 f.]; 120, 82 ff.).

  • BVerfG, 18.07.2001 - 2 BvR 1252/99  

    Wahlkreiseinteilung Krefeld bleibt - Verfahren beim BVerfG erfolglos

  • StGH Bremen, 29.08.2000 - St 4/99  

    Zum Wahlrecht für Unionsbürger im Stadtstaate Bremen

  • VerfGH Thüringen, 11.04.2008 - VerfGH 22/05  

    Fünf-Prozent-Klausel für Kommunalwahlen nichtig

  • VerfG Schleswig-Holstein, 30.08.2010 - LVerfG 1/10  

    Parlament muss verfassungswidriges Landeswahlrecht zügig ändern

  • VerfG Schleswig-Holstein, 30.08.2010 - LVerfG 3/09  
  • BAG, 16.03.2005 - 7 ABR 40/04  

    Betriebsratswahl - Geschlechterquote

  • BVerfG, 17.04.2008 - 2 BvL 4/05  

    Ungleiche steuerliche Behandlung von Parteien und Wählervereinigungen

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 16.12.2008 - VerfGH 12/08  

    Gericht kippt Ein-Prozent-Klausel im NRW-Kommunalwahlgesetz

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 16.12.2008 - VerGH 12/08  
  • LVerfG Nordrhein-Westfalen, 16.12.2008 - VerfGH 12/08  
  • StGH Bremen, 14.05.2009 - St 2/08  

    Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Wiedereinführung der Fünf-Prozent-

  • BVerfG, 16.07.1998 - 2 BvR 1953/95  

    Verletzungen der Grundsätze der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 27.03.2001 - LVG 1/01  
  • LAG Köln, 31.03.2004 - 3 TaBV 12/03  

    Betriebsratswahl, Verfassungswidrigkeit, Frauenquote, Minderheitsgeschlecht,

  • StGH Bremen, 05.11.2004 - St 2/04  

    Die Wahl zur 16. Bremischen Bürgerschaft vom 25.05.2003 ist gültig

  • BVerfG, 25.07.1997 - 2 BvR 1088/97  

    Höchstaltersgrenze bei Bürgermeisterwahlen ist verfassungsgemäß

  • BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvC 4/04  

    Wahlprüfungsbeschwerde nach Bundestagsauflösung

  • VerfGH Bayern, 18.07.2006 - 9-VII-04  

    Wahlrecht: Verfassungsmäßigkeit der sog. 5%-Klausel

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 26.05.2009 - VerfGH 2/09  

    Wahl von Bürgermeistern und Landräten mit relativer Mehrheit verfassungsgemäß

  • BVerfG, 26.02.1998 - 2 BvC 28/96  

    Der Sitz eines direkt gewählten Abgeordneten des Bundestags darf nach dessen

  • BVerfG, 17.09.1997 - 2 BvE 4/95  

    Senatsentscheidung zum Fraktions- und Gruppenstatus von Bundestagsabgeordneten

  • BVerfG, 22.05.2001 - 2 BvE 1/99  

    Wahlkreiseinteilung Krefeld

  • BVerfG, 17.11.2004 - 2 BvL 18/02  

    Unzulässigkeit der Richtervorlage des Scheswig-Holsteinischen

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.06.2008 - LVerfG 4/07  

    VerfG Greifswald: Verfassungsbeschwerde: Verlängerung der zukünftigen

  • VerfGH Bayern, 10.10.2001 - 2-VII-01  

    Stimmkreiseinteilung für die Landtagswahlen

  • VG Münster, 10.03.2006 - 1 K 3656/04  

    Klagen des Landesverbandes der freien und unabhängigen Bürger- und

  • BVerwG, 22.10.2008 - 8 C 1.08  

    Kommunalwahlen; Einteilung von Wahlbereichen; verfassungskonforme Auslegung;

  • VG Düsseldorf, 16.04.2010 - 1 K 314/10  

    Klage gegen Ergebnis der Wahl der Bezirksvertretungen von drei Remscheider

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 06.07.1999 - VerfGH 14/98  
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 18.10.2006 - LVerfG 19/06  

    Antrag auf Untersagung der zweiten Lesung zur Änderung des Abgeordnetengesetzes

  • StGH Baden-Württemberg, 24.03.2003 - GR 3/01  

    Sitzverteilung nach der Wahl zum Landtag 2001 nach dem d' Hondtschen

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 07.10.2003 - VerfGH 11/02  
  • VG Münster, 10.03.2006 - 1 K 54/05  

    Klagen des Landesverbandes der freien und unabhängigen Bürger- und

  • VG Weimar, 13.07.2005 - 6 K 5804/04  
  • VerfGH Sachsen, 25.11.2005 - 45-V-05  

    Landtagswahl muss in einem Leipziger Wahlkreis teilweise wiederholt werden

  • VerfGH Sachsen, 25.11.2005 - 46-V-05  
  • LVerfG Nordrhein-Westfalen, 26.05.2009 - VerfGH 2/09  
  • BVerfG, 16.08.1999 - 2 BvR 1307/99  
  • VerfGH für das Nordrhein-Westfalen, 06.07.1999 - VerfGH 14/98  
  • LVerfG Nordrhein-Westfalen, 07.10.2003 - VerfGH 11/02  
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