Rechtsprechung
| StGH Hessen, 09.09.1998 - P.St. 1299 |
Grundrechtsklage und Verfassungsbeschwerde
Art. 31, 142 GG, zum Verhältnis einer Grundrechtsklage zu einer gleichzeitig eingelegten Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht nach den Grundsätzen von BVerfG «landesverfassungsrechtlicher Grundrechtsschutz»: Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Kurzfassungen/Presse
- DVBl (Leitsatz)
...
Verfahrensgang
- StGH Hessen, 09.09.1998 - P.St. 1299
- StGH Hessen, 09.06.1999 - P.St. 1299
Zeitschriftenfundstellen
- DVBl 1999, 799 (Ls.)
- NZM 1999, 17
- NVwZ 1999, 295
Wird zitiert von ... (4)
- StGH Hessen, 13.09.2000 - P.St. 1309 Inhaltsgleich ist ein Landesgrundrecht mit einem Grundrecht des Grundgesetzes dann, wenn es in dem konkret zu entscheidenden Fall zu demselben Ergebnis wie das Grundgesetz führt (StGH, Beschluss vom 09.09.1998 - P.St. 1299 -, NJW 1999, 49 50, im Anschluss an BVerfGE 96, 345 373ff.).
In einem solchen Fall lässt sich nur dadurch, dass zunächst das Bundesverfassungsgericht entscheidet, sicherstellen, dass eine etwa unbeabsichtigt divergierende Auslegung des Grundgesetzes durch das Bundesverfassungsgericht einerseits und das Landesverfassungsgericht andererseits vermieden wird (StGH, Beschluss vom 09.09.1998 - P.St. 1299 -, NJW 1999, 49 50).
- StGH Hessen, 13.09.2000 - P.St. 1531 Inhaltsgleich ist ein Landesgrundrecht mit einem Grundrecht des Grundgesetzes dann, wenn es in dem konkret zu entscheidenden Fall zu demselben Ergebnis wie das Grundgesetz führt (StGH, Beschluss vom 09.09.1998 - P.St. 1299 -, NJW 1999, 49 50, im Anschluss an BVerfGE 96, 345 373ff.).
In einem solchen Fall lässt sich nur dadurch, dass zunächst das Bundesverfassungsgericht entscheidet, sicherstellen, dass eine etwa unbeabsichtigt divergierende Auslegung des Grundgesetzes durch das Bundesverfassungsgericht einerseits und das Landesverfassungsgericht andererseits vermieden wird (StGH, Beschluss vom 09.09.1998 - P.St. 1299 -, NJW 1999, 49 50).
- StGH Hessen, 20.10.1999 - P.St. 1356
Verletzung rechtlichen Gehörs durch Nichtberücksichtigung …
Im selben Umfang hat der Staatsgerichtshof die Anwendung von bundesrechtlichem Verfahrensrecht durch Gerichte des Landes Hessen auf ihre Vereinbarkeit mit Grundrechten der Hessischen Verfassung zu überprüfen, es sei denn, ein Bundesgericht hat die Entscheidung des hessischen Fachgerichts bestätigt oder die Sache an das hessische Gericht unter Bindung an seine Maßstäbe zur Entscheidung zurückverwiesen (vgl. StGH, Beschluss vom 09.09.1998 - P.St. 1299 -, NJW 1999, 49 ff., im Anschluss an BVerfGE 96, 345 ff.). - StGH Hessen, 02.11.1998 - P.St. 1328 Der Staatsgerichtshof ist nämlich zur verfassungsrechtlichen Überprüfung auch solcher angeblicher Grundrechtsverletzungen anhand des Maßstabs der Hessischen Verfassung insoweit berechtigt und verpflichtet, als die in Betracht kommenden Grundrechte einen bestimmten Gegenstand im gleichen Sine und mit gleichem Inhalt regeln wie Bundesgrundrechte (so nunmehr StGH, Beschluss vom 9. September 1998 - P.St. 1299 -, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1997 - 2 BvN 1/95 -, BVerfGE 96, 345).
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