Rechtsprechung
   BGH, 25.02.1966 - V ZR 129/63   

Grundschuld des Bürovorstehers

§§ 925, 873 BGB, Verfügung des Grundstücksveräußerers zwischen Eintragung und Auflassung, Anwartschaftsrecht

Volltextveröffentlichungen (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 45, 186
  • NJW 1966, 1019
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Wird zitiert von ... (21)  

  • BGH, 30.04.1982 - V ZR 104/81  

    Aufhebungsvertrag Grundstückskauf - § 313 BGB <Fassung bis 31.12.01>

    Gleiches gilt auch dann, wenn der Veräußerer zugunsten des Auflassungsempfängers einen Eintragungsantrag gestellt hat, den er aber jederzeit wieder zurücknehmen kann (vgl. BGHZ 45, 186, 190).

    Ein - heute allgemein anerkanntes - Anwartschaftsrecht liegt vor, wenn von dem mehraktigen Entstehungstatbestand eines Rechtes schon so viele Erfordernisse erfüllt sind, daß von einer gesicherten Rechtsposition des Erwerbers gesprochen werden kann, die der andere an der Entstehung des Rechtes Beteiligte nicht mehr einseitig zu zerstören vermag (Senatsurteile BGHZ 45, 186, 188, 189; 49, 197, 201).

    Eine einseitige Zerstörung der Rechtsposition des Auflassungsempfängers durch den Veräußerer ist aber auch dann nicht mehr möglich, wenn zugunsten des Auflassungsempfängers eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist, die nach den §§ 883 Abs. 2, 888 BGB Schutz vor einer anderweitigen Verfügung des Veräußerers gewährt (vgl. BGHZ 45, 186, 190).

    Das Anwartschaftsrecht ist ein dem Volleigentum wesensähnliches Recht (BGHZ 45, 186, 192), eine selbständig verkehrsfähige Vorstufe des Grundstückseigentums, deren Erstarkung zum Vollrecht vom Veräußerer nicht mehr verhindert werden kann.

  • BGH, 30.09.1993 - IX ZR 211/92  

    Vertrauen des Rechtsanwalts in Fortbestand höchstrichterlicher Rechtsprechung

    Ferner könnte ins Gewicht fallen, daß die grundlegenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 25. Februar 1966 (BGHZ 45, 186 ) und vom 18. Dezember 1967 (BGHZ 49, 197) zum Anwartschaftsrecht des Auflassungsempfängers noch nicht ergangen waren.

    Daß ein Anwartschaftsrecht nicht nur durch Auflassung und Stellung des Umschreibungsantrags beim Grundbuchamt durch den Erwerber (BGHZ 49, 197, 201) begründet werden konnte, sondern auch durch Auflassung und Eintragung einer Auflassungsvormerkung, entsprach einer weithin vertretenen, wenngleich nicht unumstrittenen und höchstrichterlich noch nicht bestätigten Auffassung (OLG Hamm NJW 1975, 879, 880; OLG Düsseldorf, Rpfleger 1981, 199, 200 mit krit. Anm. Eickmann; Palandt/Bassenge aaO ab 39. Aufl. § 925 Anm. 6 B bb; BGB -RGRK/Augustin, 12. Aufl. [1976] §§ 925, 925 a Rdn. 84; MünchKomm/Kanzleiter, BGB 1. Aufl. [1981] § 925 Rdn. 34; vgl. auch bereits BGHZ 45, 186, 190).

  • BSG, 16.12.1999 - B 4 RA 18/99 R  

    Verfassungsmäßigkeit der Entgeltpunktekürzung durch das WFG

    Dies ist dann anzunehmen, wenn von einem mehraktigen Entstehungstatbestand eines Rechts schon so viele Erfordernisse erfüllt sind, daß der Vollrechtserwerb durch den Berechtigten nicht mehr von einem anderen (im Zivilrecht zB durch den Vorberechtigten, in der gesetzlichen RV durch den verpflichteten Rentenversicherungsträger) rechtmäßig verhindert werden kann (BGHZ 45, 186, 188 f; BGHZ 49, 197, 200; Schwerdtner, Anwartschaftsrechte, Jura 1980, 609, 613; Hübner aaO) und bei normalem Ablauf der Dinge als sicher zu erwarten ist.
mehr
  • BGH, 18.07.1997 - V ZR 121/96  

    Auflassungsanspruch des Landes bei Eintragung einer Auflassungsvormerkung zu

    Auch ein derartiger Verstoß macht das Grundbuch nicht unrichtig (vgl. auch BGHZ 45, 186, 191; Demharter, aaO, § 17 Rdn. 17 m.w.N.).
  • BSG, 16.12.1999 - B 4 RA 11/99 R  

    Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung über die Bewertung der Zeiten der

    Wie ein Vergleich zum Zivilrecht zeigt, ist diesen Rechten - nehmen sie als Rechtspositionen am Rechtsverkehr teil - gemeinsam, daß auf dem Weg zur Entstehung des Vollrechts von dem mehraktigen Entstehungstatbestand bereits so viele begründende Merkmale erfüllt sind, daß von einer gesicherten Erwerbsposition des Erwerbers gesprochen werden kann, die - der andere an der Entstehung Beteiligte - nicht mehr einseitig zu zerstören vermag (vgl Staudinger/ Dilcher, aaO; BGHZ 45, 186, 188 f; 83, 395, 399; 101, 193, 199).
  • BGH, 18.12.1967 - V ZB 6/67  

    Eigentumsanwartschaft des Auflassungsempfängers

    Bereits die bloße Auflassung bewirkt eine Bindung des Veräußerers in dem Sinn, daß er sie nicht widerrufen kann (§ 925, vgl. § 873 Abs. 2 BGB); sie bewirkt allerdings keine Verfügungsbeschränkung, der Veräußerer kann vielmehr das Grundstück nach wie vor anderweitig veräußern und belasten und auch einen von ihm gestellten Antrag auf Eintragung des Auflassungsempfängers als Eigentümer wieder zurücknehmen (Senatsurteil BGHZ 45, 186, 190).

    Voraussetzung eines Anwartschaftsrechts ist, daß von dem mehraktigen Entstehungstatbestand eines Rechts schon so viele Erfordernisse erfüllt sind, daß von einer gesicherten Rechtsposition des Erwerbers gesprochen werden kann, die der andere an der Entstehung des Rechts Beteiligte nicht mehr durch eine einseitige Erklärung zu zerstören vermag (Senatsurteile BGHZ 27, 360, 368; 37, 319, 321; 45, 186, 188/89).

  • BGH, 01.12.1988 - V ZB 10/88  

    Voraussetzungen eines Anwartschaftsrechts des Grundstückskäufers

    Es sieht sich hieran durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in BGHZ 45, 186 ; 49, 197; 83, 395 und vor allem durch das Senatsurteil v. 10. Januar 1975, V ZR 110/73, WM 1975, 255, 256 = DNotZ 1976, 96 gehindert, nach denen ein pfändbares Anwartschaftsrecht erst mit einem Umschreibungsantrag des Erwerbers entsteht.
  • BGH, 13.11.1998 - V ZR 386/97  

    Einwand der Vertragsuntreue der sich vom Vertrag lossagenden Vertragspartei

    Nach der Rechtsprechung trifft der Schutzzweck dieser Vorschrift auch auf Verträge zu, durch die die Verpflichtung zur Übereignung eines Grundstücks aufgehoben wird, wenn bereits die Auflassung erklärt und zugunsten des Erwerbers eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen worden ist (vgl. BGH, Urt. v . 30. April 1982, V ZR 104/81, NJW 1982, 1639, 1640; vgl. auch BGHZ 45, 186, 190; Hagen/Brambring, Der Grundstückskauf, 6. Aufl., Rdn. 63, 64).
  • OLG München, 16.01.2007 - 32 Wx 163/06  

    Immobilien - Unrichrigkeit des Grundbuchs

    An der Tatsache der Erledigung ändert sich auch dadurch nichts, dass der Beteiligte zu 1 gegen die Zurückweisung des Eintragungsantrags alsbald Beschwerde einlegte und diese Erfolg hatte (vgl. BayObLG Rpfleger 1983, 101 m.w.N. und BGHZ 45, 186/191).
  • BGH, 11.11.1983 - V ZR 211/82  

    Kein Beurkundungszwang für Verpflichtung zur Abtretung eines Auflassungsanspruchs

    Ein Anwartschaftsrecht liegt aber nur vor, wenn von dem mehraktigen Entstehungstatbestand des Grundstückseigentums schon so viele Erfordernisse erfüllt sind, daß von einer gesicherten Rechtsposition des Erwerbers gesprochen werden kann, die der andere an der Entstehung des Vollrechts Beteiligte nicht mehr einseitig zu zerstören vermag (vgl. BGHZ 45, 186, 188, 189; 49, 197, 201; 83, 395, 399).
  • BGH, 05.04.1991 - V ZR 39/90  

    Grundstückskauf: Ersatzanspruch des zukünftigen Eigentümers?

  • BGH, 17.06.1997 - XI ZR 119/96  

    Rechtsfolgen nachträglich eingetretener Verfügungsbeschränkungen

  • BGH, 24.03.1994 - X ZR 108/91  

    "Rotationsbürstenwerkzeug"; Zulässigkeit und Rechtsfolgen der Pfändung eines

  • BGH, 31.05.1988 - IX ZR 103/87  

    Beitritt eines Gläubigers zum Zwangsversteigerungsverfahren

  • BVerwG, 13.03.1997 - 3 C 14.96  

    Offene Vermögensfragen - Vermögenszuordnung, Umfang der restituierbaren

  • BVerwG, 24.02.1995 - 7 B 24.95  
  • OLG Dresden, 13.05.1998 - 12 U 576/98  

    Abwicklung eines noch nicht erfüllten Grundstückskaufvertrages

  • KG, 25.06.2009 - 27 W 92/08  

    Rechtskrafterstreckung und Umschreibung eines Herausgabetitels beim gutgläubigen

  • OLG München, 13.01.2010 - 34 Wx 119/09  

    Grundbuchrecht - Verfahrensmäßige Behandlung einer Grundbuchbeschwerde

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.05.1998 - 14 A 1042/97  
  • VG Lüneburg, 16.03.2005 - 3 A 194/03  

    Vermögensrechtliche Übertragung eines Grundstückes bei Vormerkung;

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