Grundschuldbestellung durch Ehefrau
§ 826 BGB, Mitwirkung am Vertragsbruch ist nicht ohne weiteres sittenwidrig, sondern nur bei gezieltem kollusiven Zusammenwirken;§ 771 ZPO, durch Vormerkung (§ 883 BGB) gesicherter Verschaffungsanspruch begründet kein Widerspruchsrecht