Rechtsprechung
   BVerfG, 02.02.1999 - 1 BvL 8/97   

Grundstücksbewertung BAföG

Art. 3 Abs. 1 GG, § 28 Abs. 1 Satz 1 BAföG, Grundstückseinheitswert

Volltextveröffentlichungen (6)

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  • Kultusministerkonferenz

    Berechnung von Immobilien nach Einheitswert

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des § 28 Abs. 1. Satz 1 BAföG betreffend Bedarfsberechnung und Vermögensanrechnung

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Grundstücke dürfen bei der Anrechnung auf "BAföG" nicht nach dem Einheitswert berücksichtigt werden, wenn andere Vermögensgegenstände nach dem Kurs- oder Zeitwert angesetzt werden

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Grundstücke dürfen bei der Anrechnung auf "BAföG" nicht nach dem Einheitswert berücksichtigt werden, wenn andere Vermögensgegenstände nach dem Kurs- oder Zeitwert angesetzt werden

  • NWB SteuerXpert START (Leitsatz)

Verfahrensgang

  • VGH Bayern, 11.04.1997 - 12 B 94.1838
  • BVerfG, 02.02.1999 - 1 BvL 8/97

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 100, 195
  • NJW 1999, 2357
  • DVBl 1999, 699
  • FamRZ 1999, 990
  • NVwZ 1999, 979



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Wird zitiert von ... (70)  

  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvR 1160/03  

    Gleichheit im Vergaberecht

    Ein strenger Prüfungsmaßstab ist insbesondere angezeigt, wenn eine gesetzliche Regelung zu einer Differenzierung zwischen Personengruppen und nicht lediglich zwischen Sachverhalten führt (vgl. BVerfGE 90, 46 ; 91, 346 ; 99, 367 ; 100, 195 ; 103, 310 ).
  • BVerfG, 07.07.2010 - 1 BvR 2556/09  

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Anrechnung von BAföG-Leistungen auf

    Der Gesetzgeber hat vielmehr einen weiten Spielraum, wenn er Regelungen darüber trifft, ob und in welchem Umfang bei der Gewährung von Sozialleistungen, die an die Bedürftigkeit des Empfängers anknüpfen, sonstiges Einkommen des Empfängers auf den individuellen Bedarf angerechnet wird (vgl. BVerfGE 100, 195 [205]).

    b) Grundrechtlicher Prüfungsmaßstab ist ansonsten nur Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 17, 210 [216]; - 100, 195 [205]).

    aa) Wird durch eine Norm eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten, verletzt sie den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 100, 195 [205]; 107, 205 [214]; - 109, 96 [123]; stRspr).

    Dabei kann auch dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität bei der Regelung von Massenerscheinungen eine besondere Bedeutung für die Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen zukommen (vgl. BVerfGE 100, 195 [205]).

  • BVerfG, 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07  

    Gleichbehandlung eingetragener Lebensgemeinschaft

    aa) Wird durch eine Norm eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten, verletzt sie den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 55, 72 ; 84, 197 ; 100, 195 ; 107, 205 ; 109, 96 ; stRspr).
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