Rechtsprechung
   BVerfG, 12.01.1967 - 1 BvR 169/63   

Grundstücksverkehrsgesetz

Art. 14 GG, § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG ist mit dem Eigentumsrecht vereinbar (Verhinderung einer "ungesunden Bodenverteilung" ist durch Art. 14 Abs. 2 GG gedeckt), Genehmigung darf jedoch nicht deshalb versagt werden, weil Grundstückserwerb Kapitalanlage ist

Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

  • BGH, 12.02.1963 - V BLw 29/62
  • BVerfG, 12.01.1967 - 1 BvR 169/63

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 21, 73
  • NJW 1967, 619
  • MDR 1967, 376
  • DÖV 1967, 264
  • DVBl 1967, 232
  • DB 1967, 423
  • BB 1967, 267



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Wird zitiert von ... (209)  

  • BVerfG, 12.06.1979 - 1 BvL 19/76  

    Kleingarten

    Solche Regelungen haben vor der Verfassung zwar nicht schon deshalb Bestand, weil sie als formelles Gesetz ergangen sind; sie müssen vielmehr auch in materieller Hinsicht mit dem Grundgesetz in Einklang stehen (BVerfGE 21, 73 [79]; 24, 367 [389]; 25, 112 [118]; 37, 132 [140]; 42, 263 [305]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in BVerfGE 21, 73 (82 f.) ausgeführt: "Die Tatsache, daß der Grund und Boden unvermehrbar und unentbehrlich ist, verbietet es, seine Nutzung dem unübersehbaren Spiel der freien Kräfte und dem Belieben des Einzelnen vollständig zu überlassen; eine gerechte Rechtsordnung und Gesellschaftsordnung zwingt vielmehr dazu, die Interessen der Allgemeinheit beim Boden in weit stärkerem Maße zur Geltung zu bringen als bei anderen Vermögensgütern".

    Das Gesetz muß die Tätigkeit der Verwaltung inhaltlich normieren und darf sich nicht darauf beschränken, allgemein gehaltene Grundsätze aufzustellen (BVerfGE 21, 73 [79]).

    Darüber hinaus gebietet das Rechtsstaatsprinzip, daß grundrechtsrelevante Vorschriften in ihren Voraussetzungen und ihrem Inhalt so klar formuliert sein müssen, daß die Rechtslage für den Betroffenen erkennbar ist und er sein Verhalten danach einrichten kann (BVerfGE 21, 73 [79]).

    Hält der Gesetzgeber es für erforderlich, der Ausübung von grundrechtlichen Befugnissen ein Genehmigungsverfahren vorzuschalten, so muß sich aus der Rechtsvorschrift selbst ergeben, welche Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung gegeben sein müssen und aus welchen Gründen die Genehmigung ver sagt werden darf (vgl. BVerfGE 20, 150 [157 f.]; 21, 73 [79 f.]).

  • BGH, 28.04.2006 - BLw 32/05  

    Immobilien - Einwendungen gegen die Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts

    Die Freiheit des Verkehrs mit Grundstücken wird insoweit in dem öffentlichen Interesse an der Verbesserung der Agrarstruktur eingeschränkt (BVerfGE 21, 73, 80).

    Das Beschwerdegericht ist von dieser Rechtsprechung abgewichen, die auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1967 (BVerfGE 21, 73, 81) zurückgeht, an der sich der Senat in ständiger Rechtsprechung orientiert hat (BGHZ 94, 292, 295; 112; 86, 89 und Beschl. v. 29. November 1996, BLw 25/99, RdL 1997, 47, 48).

    cc) Der Senat kann daher dahinstehen lassen, ob an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten ist, die Agrarberichte zur Auslegung des § 9 Abs. 2 GrdstVG heranzuziehen, um eine Versagung der Genehmigung in den Fällen zu vermeiden, in denen der Erwerb durch einen Nichtlandwirt für nichtlandwirtschaftliche Zwecke Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur nicht widerspricht (vgl. BVerfGE 21, 73, 81).

    Ein Antrag, die Fassung des Versagungsgrundes in § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG im Hinblick auf die gesicherten Ergebnisse der bisherigen Rechtsprechung darauf zu beschränken, dass der Erwerb eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden zur Folge habe, wurde im Gesetzgebungsverfahren zwar gestellt, ist aber nicht Gesetz geworden (dazu BVerfGE 21, 73, 81).

    Schließlich dürfte es mit einem die Grundrechte einschränkenden Genehmigungsvorbehalt nicht zu vereinbaren sein, wenn den Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur nicht widersprechende Veräußerungen an Nichtlandwirte bei der Entscheidung über die Genehmigung nach § 9 GrdstVG selbst dann unberücksichtigt bleiben müssten, wenn der beabsichtigte Erwerb unter Berücksichtigung der Zielvorstellungen in den Agrarberichten zur Entwicklung der ländlichen Räume nicht missbilligt werden kann (vgl. BVerfGE 21, 73, 82).

  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07  

    Grundrecht auf Computerschutz

    Bedient sich der Gesetzgeber unbestimmter Rechtsbegriffe, dürfen verbleibende Ungewissheiten nicht so weit gehen, dass die Vorhersehbarkeit und Justitiabilität des Handelns der durch die Normen ermächtigten staatlichen Stellen gefährdet sind (vgl. BVerfGE 21, 73 ; 31, 255 ; 83, 130 ; 102, 254 ; 110, 33 ; BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03 u.a. -, NJW 2007, S. 2464 ).
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