Rechtsprechung
   BGH, 12.06.2001 - XI ZR 274/00   

Gültigkeitsdauer Telefonkarten

§ 9 Abs. 1 AGBG (jetzt § 307 Abs. 1 BGB <Fassung seit 1.1.02>), Einzelfall eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot (Äquivalenzprinzip) bei zeitlicher Begrenzung der Berechtigung aus einem Inhaberpapier (§ 807 BGB);

§ 9 Abs. 1 AGBG, Grenzen des Transparenzgebots (jetzt § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB <Fassung seit 1.1.02>)

Volltextveröffentlichungen (16)

mehr
  • openjur.de
  • JurPC

    AGBG §§ 8, 9
    Befristung von Telefonkarten

  • rws-verlag.de

    Unwirksamkeit einer die Gültigkeit von Telefonkarten befristenden Klausel

  • jurawelt.com

    Frage der Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die eine Befristung von Telefonkarten festlegen

  • RA Kotz

    BGH erklärt Gültigkeitsbefristung von Telefonkarten für unwirksam

  • beck.de (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Unwirksamkeit einer Klausel zur Befristung der Gültigkeitsdauer von Telefonkarten ohne Entschädigung

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Befristung von Telefonkarten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    AGB - Wirksamkeit der Befristung von Telefonkarten durch AGB

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Gültigkeitsbefristung von Telefonkarten verstößt gegen das Äquivalenzprinzip

  • Kommunikation & Recht

    Gültigkeitsbefristung von Telefonkarten verstößt gegen das Äquivalenzprinzip

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Unwirksamkeit einer die Gültigkeit von Telefonkarten befristenden Klausel

Kurzfassungen/Presse (11)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof zur Gültigkeitsbefristung von Telefonkarten

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    §§ 8, 9 AGBG a.F.; § 307 BGB n.F.
    AGB-Klausel, die den Verfall von Guthaben einer Telefonkarte vorsieht, ist unwirksam

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Gültigkeitsbefristung von Telefonkarten

mehr
  • webshoprecht.de (Leitsatz und Auszüge)

    Befristung von Telefonkarten in AGB ohne Anrechnung des Guthabens

  • 123recht.net (Pressemeldung, 12.6.2001)

    Guthaben-Verfall nach Fristablauf bei Telefonkarten unwirksam // Urteil des OLG Köln grundsätzlich bestätigt

  • Beck-Ticker (Kurzmitteilung)

    BGH erklärt Gültigkeitsbefristung von Telefonkarten für unwirksam

  • NWB SteuerXpert START (Leitsatz)

    AGBG § 8, § 9 Bm, Cl

  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Telefonkarte 'gültig bis': Telekom AG darf Gültigkeitsdauer ihrer Telefonkarten nicht befristen

  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Telefonkarten haben kein Verfallsdatum

  • justicia.de (Kurzinformation)

    Verfall von Guthaben

  • Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)

Besprechungen u.ä. (4)

  • RA ONLINE , S. 604 (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Verfall von Telefonkartenguthaben

  • urteilsticker.de (Entscheidungsbesprechung)

    Befristung von Telefonkarten - Gutscheine und unerlaubte Befristung

  • beck.de (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Unwirksamkeit einer Klausel zur Befristung der Gültigkeitsdauer von Telefonkarten ohne Entschädigung

  • EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Unwirksamkeit einer die Gültigkeit von Telefonkarten befristenden Klausel

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 148, 74
  • NJW 2001, 2635
  • ZIP 2001, 1418
  • MDR 2001, 1226
  • WM 2001, 1466
  • K&R 2001, 465
  • BB 2001, 1543
  • MMR 2001, 806
  • DB 2001, 1879
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Wird zitiert von ... (48)  

  • OLG München, 22.06.2006 - 29 U 2294/06  

    Verfall von Prepaid-Guthaben war einmal // Verbraucherzentrale: Ein Sieg für den

    In dem von der Klägerin immer wieder zitierten BGH-Urteil vom 12.06.2001 (BGHZ 148, 74 = MMR 2001, 806) sei aufgrund der Besonderheiten des Falles eine Gültigkeitsbefristung auf Telefonkarten als unvereinbare Abweichung vom Äquivalenzprinzip angesehen worden.

    Es obliegt daher grundsätzlich der Beklagten als Mobilfunkanbieter, in eigener Verantwortung Art und Umfang der von ihr angebotenen Leistungen sowie die Bemessung des vom Kunden dafür zu entrichtenden Entgelts zu bestimmen (vgl. BGH MMR 2001, 806, 807 - Befristung von Telefonkarten).

    Auch Vertragstypen, die im Gesetz ungeregelt geblieben sind, können am Maßstab der §§ 307 ff. BGB gemessen werden (vgl. BGH MMR 2001, 806, 807 f.).

    Damit bleibt für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung nur der enge Bereich von Regelungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (vgl. BGH MMR 2001, 806, 808).

    Darin liegt eine Abweichung von Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 BGB (vgl. BGH MMR 2001, 806, 807; Köhler aaO S 221 m. w. N.).

    aa) Das bürgerliche Recht kennt für Verpflichtungen aus schuldrechtlichen Verträgen im Allgemeinen nur das in den §§ 194 ff. BGB im Einzelnen geregelte Rechtsinstitut der Verjährung, nicht dagegen besondere, von der Frage der Verjährung unabhängige Verfallsregelungen (vgl. BGH MMR 2001, 806, 808).

    Eine weitere Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der für schuldrechtliche gegenseitige Verträge geltenden Regeln des bürgerlichen Rechts liegt darin, dass die streitige Klausel a) in das vertragliche Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung (vgl. BGH MMR 2001, 806, 808) eingreift, weil der Kunde vorausbezahlte Leistungen nur im Rahmen der in der Klausel festgelegten zeitlichen Grenzen in Anspruch nehmen kann (vgl. Köhler aaO S. 223 f.).

    bb) Es kann hier dahinstehen, ob formularmäßige Verfallsklauseln prinzipiell eine nicht hinnehmbare Verletzung des Äquivalenzprinzips enthalten und eine unangemessene Benachteiligung des Kunden darstellen (vgl. BGH MMR 2001, 806, 808 zu Berechtigungskarten und Gutscheinen sowie BGH NJW 1991, 1745 zu einer Ausschlussfrist in den Teilnahmebedingungen für die Pferdewette "RennQuintett"; ferner Köhler aaO S. 223).

    Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache insbesondere im Hinblick auf das richtungsweisende Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.06.2001 (BGHZ 148, 74 = MMR 2001, 806), das eine den hier streitgegenständlichen Verfallsklauseln ähnliche Klausel zum Gegenstand hat, keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) hat und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen.

  • BGH, 24.01.2008 - III ZR 79/07  

    Sperrung von Telefonkarten ohne Gültigkeitsvermerk

    Aufgrund des jeweiligen Telefonkartenvertrages ist die Beklagte ebenso wie bereits ihre Rechtsvorgängerin verpflichtet, für die Kartennutzung ein funktionierendes Netz öffentlicher Fernsprecher vorzuhalten und den Karteninhabern, auch dem Kläger, die Führung von Telefongesprächen im Rahmen des jeweiligen Guthabens zu ermöglichen (BGHZ 148, 74, 78).

    Dabei kann offen bleiben, ob Telefonkarten als sogenannte kleine Inhaberpapiere im Sinne von § 807 BGB einzuordnen sind (so OLG Köln, ZIP 2000, 1836, 1837; ausdrücklich offen gelassen in BGHZ 148, 74, 76; vgl. Hofbauer/Hahn, MMR 2002, 589 ff m.w.N.; Westermann, K & R 2001, 489, 491 ff m.w.N.).

    Außerdem beruft sich die Beklagte darauf, dass sie nur mit Hilfe der Befristung der Telefonkarten in der Lage sei, den um sich greifenden Fällen des Missbrauchs durch Manipulationen an den Chips, die ihr in der Vergangenheit hohe Verluste verursacht hätten, wirksam zu begegnen (vgl. dazu BGHZ 148, 74, 83 f).

  • LG München I, 05.04.2007 - 12 O 22084/06  

    Auch Amazon-Gutscheine müssen drei Jahre gelten

    Insbesondere aus der Entscheidung des BGH (BGH NJW 2001, 2635) ergebe sich, dass es grundsätzlich zulässig sei, Geschenkgutscheine mit einem Verfallsdatum zu versehen.

    (c) Allgemeine Ausschlussfristen für einen Anspruch kennt das bürgerliche Recht für schuldrechtliche Verträge abgesehen von der Regelung der Verjährung nicht (vgl. BGH NJW 2001, 2635 ff.).

    Verträge geltenden Regelungen des bürgerlichen Rechts gehört das Prinzip der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung (vgl. BGHZ 96, 103 ff. sowie BGH NJW 2001, 2635 ff.).

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