Rechtsprechung
| BGH, 06.06.1991 - III ZR 149/90 |
Gullyvereisung
§ 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG, nicht eingetretenes Wasser
Volltextveröffentlichungen (2)
- Jurion
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HaftpflG § 2 Abs. 1 Satz 1
Gefährdungshaftung für eine Wasserrohrleitungsanlage
Kurzfassungen/Presse
- recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)
Zeitschriftenfundstellen
- BGHZ 114, 380
- NJW 1991, 2635
- MDR 1991, 1041
- NJW-RR 1991, 1497
- NZV 1991, 465
- NVwZ 1991, 1114
- ZMR 1991, 374
- VersR 1992, 58
Wird zitiert von ... (14)
- BGH, 13.07.1993 - III ZR 69/92
Wasserrohr III - § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 11.07.1991 - III ZR 177/90
Beweisanforderungen bei der Wirkungshaftung; Anforderungen an die Auslegung der …
Das gemeindliche Kanalisationsnetz gehört zu den unter § 2 HPflG fallenden Rohrleitungen; daher ist grundsätzlich für einen Schadensersatzanspruch wegen der Wirkungen des von der Anlage ausgehenden Wassers Raum (vgl. Senatsurteil BGHZ 109, 8, 12 m. zahlr. w. Nachw. ferner Senatsurteil vom 6. Juni 1991 - III ZR 149/90, für BGHZ vorgesehen).Die Auffassung des Berufungsgerichts, bei dieser letzteren Fallgestaltung komme eine Wirkungshaftung nicht in Betracht, steht in Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Senatsurteile BGHZ 109, 8, 14 und vom 6. Juni 1991 aaO.).
Die Wirkung ist vielmehr in beiden Fällen unmittelbar auf das Wasser selbst und nicht auf die Leitung zurückzuführen (Senatsurteile BGHZ 109, 8, 14 und vom 6. Juni 1991 aaO.).
- OLG Celle, 08.07.2004 - 14 U 3/04
Immobilien - Anlagenhaftung aus § 2 HPflG greift bei Rückstauschäden nicht!
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 114, 380 ff.; NJW 1984, 615 f), der sich der erkennende Senat bereits ausdrücklich angeschlossen hat (vgl. Beschluss des Senats vom 21. Juli 2003, 14 W 25/03, veröffentlicht in JurisOnline) greift die Gefährdungshaftung des § 2 Abs. 1 HaftpflichtG (hier in Form der sog. Wirkungshaftung) grundsätzlich dann nicht ein, wenn es zu sog. Rückstauschäden kommt, also in Fällen, in denen das Wasser einer Abwasserleitung wegen unzureichender oder fehlender Funktion sich in eines der einleitenden Häuser selbst zurückstaut.Mit anderen Worten: Das Haftpflichtgesetz erfasst nur Schäden, die im Zusammenhang mit der Funktion der Anlage stehen, nicht also solche, die durch das Ausbleiben der Funktion verursacht worden sind (BGHZ 114, 380 ff. m. w. N.).
In diesem Fall soll der Ersatzberechtigte nicht besser gestellt werden können, als wenn überhaupt keine Leitung verlegt worden wäre (BGHZ 114, 380 ff. a. E.).
- OLG Düsseldorf, 17.03.1994 - 18 U 173/93
Haftung der Gemeinde für einen Rückstau aus dem Kanalsystem; Mitverschulden bei …
Grundsätzlich gehört eine gemeindliche Kanalisation, wie sie auf der Straße vor dem Grundstück der Kläger installiert ist, zu den unter § 2 HPflG fallenden Rohrleitungen (BGHZ 88, 85 ; BGH VersR 1983, 588; BGH NJW 1989, 104; BGHZ 109, 8 ; BGH NJW 1991, 2635 ).Das gilt auch, soweit die Anlage nach Angaben der Kläger nicht ausreichend dimensioniert ist (vgl. dazu: BGH NJW 1991, 2635 und BGHZ 109, 8 ).
Es muß demnach ein Zusammenhang mit der Funktion der Anlage, nämlich dem Transport und der Abgabe des Wassers, bestehen und eben dies, nicht wie hier das Ausbleiben der Funktion, muß den Schaden verursacht haben (BGH NJW 1991, 2635 m.w.N.; BGH VersR 1992, 58 ; so auch schon der Senat, Urteil vom 12. November 1981 - 18 U 190/78 -, VersR 1982, 857 und Urteil vom 27. Februar 1992 - 18 U 154/91 ).
- BGH, 26.04.2001 - III ZR 102/00
Haftung der Gemeinde bei aus der Kanalisation austretendem Oberflächenwasser
- BGH, 21.06.2007 - III ZR 177/06
Amtshaftung - Beschränkung durch Satzung möglich?
§ 2 Abs. 1 HPflG greift im Streitfall deswegen nicht ein, weil das in den Keller des Hauses geflossene Niederschlagswasser wegen der Verstopfungen im Hausanschluss schon nicht in das Kanalsystem der Beklagten hineingelangt war und deshalb nicht "von" einer Rohrleitungsanlage ausgegangen ist (vgl. dazu Senatsurteile BGHZ 114, 380, 382 und 149, 206, 210 f. m.w.N.). - BGH, 13.06.1996 - III ZR 40/95
Voraussetzungen der Gefährdungshaftung für Wasserschäden
Es fehlt aber an der Voraussetzung der Wirkungshaftung gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 HpflG, daß der Schaden gerade und entscheidend auf die Funktion der Rohrleitungsanlage, d.h. die (typischen) Wirkungen des in einer solchen Anlage aufgenommenen und konzentriert fortgeleiteten Wassers zurückzuführen ist (vgl. Senat, Urteile vom 14. Juli 1988 - III ZR 225/87 = BGHWarn 1988 Nr. 226 = NJW 1989, 104; BGHZ 109, 8, 13, 14; 114, 380, 381; 115, 141, 143; 125, 19, 26;… Beschluß vom 13. Juli 1993 - III ZR 69/92 = BGHR HPflG § 2 Abs. 1 S. 1 Rohrleitung 6). - BGH, 22.11.2001 - III ZR 322/00
Haftung aus Abwasserbeseitigung
Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats greift die Gefährdungshaftung des § 2 Abs. 1 HPflG jedoch nicht ein, wenn wegen einer Verstopfung des Einlaufs oder einer Überfüllung des Rohrleitungssystems das schadenstiftende Wasser erst gar nicht in die Leitung gelangt (BGHZ 114, 380, 381 ff.; 115, 141, 143; 140, 380, 385; Urteil vom 26. April 2001 - III ZR 102/00 - WM 2001, 1721, 1722). - BGH, 13.10.2005 - III ZR 346/04
Haftpflichtrecht - Gefährdungshaftung für Rohrleitungen
Es reicht aus, dass sich die mit dem konzentrierten Transport von Wasser oder anderen Flüssigkeiten in einer Rohrleitung typischerweise verbundene besondere Betriebsgefahr verwirklicht hat, die den gesetzgeberischen Grund für die Einführung der strengen Haftung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG bildete (Senatsurteile BGHZ 109, 8, 13; 114, 380, 381; Urteil vom 13. Juni 1996 - III ZR 40/95, NJW 1996, 3208). - BGH, 27.01.1994 - III ZR 158/91
Haftung der Gemeinde für Überschwemmungen
Das schadenstiftende Wasser wäre dann nicht anders zu beurteilen als ungefaßtes Oberflächenhochwasser, das nicht in die Rohrleitung gelangt und bei dem eine Ersatzpflicht in der neueren Senatsrechtsprechung durchgängig verneint wird (Senatsurteile BGHZ 109, 8 ; 114, 380; 115, 141, 143). - BGH, 14.06.1993 - III ZR 135/92
Anlagenhaftung bei Heizöllieferung
- OLG Celle, 21.06.2000 - 9 U 9/00
Haftung für einen Verkehrsunfall infolge eines verstopften Abwasserschachts: …
- OLG Schleswig, 10.05.2002 - 11 U 202/00
Überschwemmungsschaden, der durch eine gemeindeeigene Regenwasserkanalisation …
- LG Mönchengladbach, 21.12.2010 - 3 O 379/08
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