Rechtsprechung
   BGH, 05.07.1966 - 5 StR 280/66   

Haareabschneiden in der Gaststätte

§§ 223, 224, § 13, §§ 25, 27 StGB, Abgrenzung Täterschaft - Teilnahme beim unechten Unterlassungsdelikt

Sonstiges

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1966, 1763
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Wird zitiert von ... (5)  

  • BGH, 06.11.2002 - 5 StR 281/01  

    Freisprüche dreier Mitglieder des Politbüros aufgehoben

    Allerdings ist die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Beihilfe für die Fälle des pflichtwidrig untätigen Hintermannes in der Rechtsprechung wenig gesichert (vgl. BGHSt 2, 150, 151, 4, 20, 21, 13, 162, 166, 40, 257, 268, BGH NJW 1951, 204, 205 und 1966, 1763) und im Schrifttum umstritten (vgl. Cramer/Heine in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. vor § 25 Rdn. 104, Jescheck in LK 11. Aufl. § 13 Rdn. 57, Roxin in LK 11. Aufl. § 25 Rdn. 201 ff. je m. w. N.).
  • BGH, 06.10.1976 - 3 StR 202/76  

    Überfall in Wohnung - § 13 StGB, zur Garantenpflicht dessen, der einen anderen in

    Läßt sich hingegen eine Bereicherungsabsicht feststellen, wird zu prüfen sein, ob er als Täter oder als Gehilfe gehandelt hat (vgl. dazu BGH NJW 1966, 1763; BGH LM Vorbem. zu § 47 StGB Nr. 10 - Täterschaft durch Unterlassung; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 18. Aufl. Vorbem. 78 ff vor §§ 25 ff; Lackner, StGB 10. Aufl. § 27 Anm. 4, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Für den Gastwirt hat der Bundesgerichtshof das bereits ausgesprochen: Dieser hat in den Räumen, über die er die Verfügungsgewalt hat, für Ordnung zu sorgen, insbesondere seine Gäste vor Ausschreitungen anderer Gäste zu schützen (vgl. BGH NJW 1966, 1763).

  • BGH, 07.09.1993 - 5 StR 394/93  
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  • BGH, 24.02.1982 - 3 StR 34/82  

    Garantenstellung des Wohnungsinhabers

    Solche Umstände sind in der Stellung als Hauhaltsvorstand gegenüber der Täterin einer Kindstötung (RGSt 72, 373; OGHSt 1, 87), in der Stellung als Ehemann einer Abtreiberin (BGH LM Nr. 5 zu § 47 StGB aF = NJW 1953, 591; BGH GA 1967, 115), ferner in dem Betreiben einer Gaststätte (RGSt 58, 299; BGH NJW 1966, 1763; abw. BGH GA 1971, 336, wo in einem ähnlich gelagerten Fall nur auf den rechtlichen Gesichtspunkt der unterlassenen Hilfeleistung abgehoben wird) und, in dem eingangs (II 1) erwähnten Fall BGHSt 27, 10, in der Aufnahme des Opfers in den Schutzbereich der Wohnung gesehen worden.
  • AG Ulm, 24.01.1996 - 1 C 2937/95  

    Schmerzensgeld aus unerlaubter Handlung im Rahmen einer Dienstleistung, Friseur

    Darunter fällt das Abschneiden der gesamten Haare (siehe BGH, NJW 1953, 1440; NJW 1966, 1763); nicht ausreichend ist z.B. ein kaum bemerkbares Versengen des Kopfhaares bzw. das Kürzen eines Zopfes (siehe Dreher/Tröndle, Rdn. 5 zu § 223 StGB ; RGSt 29, 58).
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