Rechtsprechung
   BGH, 28.11.1990 - XII ZR 130/89   

Haftpflichtversicherer

§ 812 BGB, Leistung auf fremde Schuld, § 267 BGB, Direktkondiktion, § 814 BGB

Volltextveröffentlichungen (5)

mehr
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 812 Abs. 1 Satz 1
    Bereicherungsausgleich im Dreiecksverhältnis; Rückforderung einer an den Gläubiger des Versicherungsnehmers geleisteten Versicherungsentschädigung

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Bereicherungsanspruch eines Haftpflichtversicherers gegen angeblichen Gläubiger seines Versicherungsnehmers bei irriger Annahme einer Abtretung

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 113, 62
  • NJW 1991, 919
  • ZIP 1991, 595
  • MDR 1991, 533
  • JR 1991, 501
nach Datum
nach Relevanz

Kontextvorschau:
beim Überfahren mit der Maus
immer
nur bei Klick auf

auch für künftige Seiten

Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (40)  

  • OLG Frankfurt, 11.10.2010 - 21 U 56/08  

    Regressansprüche eines Verkehrshaftungsversicherers für Beschädigung in Indien

    In solchen Fällen ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Haftpflichtversicherung nicht auf eigene Schuld, sondern auf eine Schuld ihrer Versicherungsnehmerin leistet (vgl. BGHZ 113, 62, Rn. 12).

    Vielmehr prüft dieser in eigener Verantwortung auf der Grundlage des Versicherungsvertrags (Deckungsverhältnis) die Berechtigung der Forderung und zahlt im Zweifel auf die Schuld seiner Versicherungsnehmerin (vgl. BGHZ 113, 62).

    Da ein Anweisungsfall nicht gegeben ist (siehe oben 1.), vollzieht sich der bereicherungsrechtliche Ausgleich nicht nach den für die Anweisungsfälle entwickelten Regeln, sondern nach denen, die für die davon abweichende Fallgruppe der so genannten Drittzahlung (Leistung durch einen Dritten) gelten (vgl. BGHZ 113, 62).

    Denn dieser Kondiktionsausschluss beansprucht erst dann Geltung, wenn die Klägerin als Leistende zum Zeitpunkt der Leistung nicht nur sämtliche Umstände kannte, aus denen sich ihre fehlende Leistungsverpflichtungen ergab, sondern auch positive Kenntnis davon hatte, dass sie nach der Rechtslage nichts schuldete (st. Rechtsprechung, vgl. BGHZ 113, 62).

  • BGH, 17.10.2002 - III ZR 58/02  

    Krankenhausrecht: Rückforderung von Wahlleistungsentgelten

    Es kann daher offenbleiben, ob der Klägerin ungeachtet dessen, daß mit ihrer Zahlung (auch) eine (vermeintliche) Verbindlichkeit des Patienten gegenüber dem behandelnden Arzt aus § 612 Abs. 2 BGB getilgt werden sollte, ein Kondiktionsanspruch nicht aus fremdem, sondern aus eigenem Recht zusteht, sei es, weil für die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von einer Drittzahlung des Krankenversicherers nach § 267 BGB auszugehen ist (wie die Rechtsprechung für den Fall der Zahlung des Haftpflichtversicherers an den Gläubiger des bei ihm versicherten Haftpflichtschuldners annimmt, vgl. BGHZ 113, 62, 68 ff; BGH, Urteil vom 29. Februar 2000 - VI ZR 47/99 - NJW 2000, 1718, 1719), sei es, weil unter dem Gesichtspunkt des "Doppelmangels in der Bereicherungskette" ausnahmsweise ein Durchgriff der Klägerin gegen den Beklagten zulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2001 - VI ZR 36/00 - NJW 2001, 2880, 2881).

    Dieser Kondiktionsausschluß greift nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erst ein, wenn der Leistende nicht nur die Tatumstände kennt, aus denen sich ergibt, daß er nicht verpflichtet ist, sondern auch weiß, daß er nach der Rechtslage nichts schuldet (vgl. nur BGHZ 113, 62, 70; BGH, Urteil vom 7. Mai 1997 - IV ZR 35/96 - NJW 1997, 2381, 2382 m.w.N.).

  • BGH, 13.06.2002 - IX ZR 242/01  

    Zwangsvollstreckung - Rückforderung durch den Drittschuldner

    Dieser Kondiktionsausschluß greift erst ein, wenn der Leistende nicht nur die Tatumstände kennt, aus denen sich ergibt, daß er nicht verpflichtet ist, sondern auch weiß, daß er nach der Rechtslage nichts schuldet (st. Rspr.; s. etwa BGHZ 113, 62, 70).
mehr
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht