Rechtsprechung
   BVerfG, 01.06.1989 - 2 BvR 239/88; 2 BvR 1205/87; 2 BvR 1533/87; 2 BvR 1095/87   

Halterhaftung

§ 25a StVG, Art. 3 Abs. 1 GG, Rechtsstaatsprinzip

Volltextveröffentlichungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Kostenhaftung des Kraftfahrzeughalters

Kurzfassungen/Presse (2)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    § 25a StVG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 07.07.1986 (BGBl I, 977) ist mit dem Grundgesetz vereinbar

  • Jurion (Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Landshut, 06.08.1987 - Js 6581/87
  • AG Hamburg, 10.08.1987 - 203 OWi 157/87
  • AG Köln, 09.10.1987 - 814 OWi 6030/87
  • AG Nürnberg, 11.01.1988 - 51 OWi 848/87
  • BVerfG, 01.06.1989 - 2 BvR 239/88; 2 BvR 1205/87; 2 BvR 1533/87; 2 BvR 1095/87

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 80, 109
  • NJW 1989, 2679
  • NStZ 1989, 478
  • MDR 1989, 1073
  • Rpfleger 1989, 423
  • NZV 1989, 398



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Wird zitiert von ... (39)  

  • BVerfG, 14.01.2004 - 2 BvR 564/95  

    Erweiterter Verfall

    Vielmehr sind bei der Beurteilung des pönalen Charakters einer Rechtsfolge weitere wertende Kriterien heranzuziehen, insbesondere der Rechtsgrund der Anordnung und der vom Gesetzgeber mit ihr verfolgte Zweck (vgl. BVerfGE 9, 137, 144 ff.; 80, 109, 120 ff.; Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01 - C. III. 2.).

    Bei der Beurteilung des pönalen Charakters einer Rechtsfolge sind vielmehr weitere, wertende, Kriterien heranzuziehen, insbesondere der Rechtsgrund der Anordnung und der vom Gesetzgeber mit ihr verfolgte Zweck (vgl. BVerfGE 9, 137 ; 21, 378 ; 21, 391 ; 22, 125 ; 23, 113 ; 27, 36 ; 80, 109 ; Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01 - ; siehe auch Volk, ZStW 1971, S. 405 ff.).

  • VerfGH Berlin, 13.04.2005 - VerfGH 37/02  

    Beschluss des AG zur Überbürdung der Kosten des Bußgeldverfahrens gem § 25a

    Ein Verstoß liegt schon deshalb nicht vor, weil es sich bei Entscheidungen nach § 25 a Abs. 1 Satz 1 StVG nicht um eine Strafe oder strafähnliche Sanktion handelt (vgl. BVerfGE 80, 109 ).

    Die Inanspruchnahme des Fahrzeughalters für die Kosten des Verfahrens bezweckt weder die Ahndung rechtswidrigen Verhaltens, noch kommt sie in tatsächlicher Hinsicht einer solchen Sanktion gleich (vgl. BVerfGE 80, 109 ).

    Der Gesetzgeber hat daher an das auch sonst im Straßenverkehrsrecht geläufige Zurechnungsprinzip angeknüpft, wonach der Halter neben dem in erster Linie verantwortlichen Fahrer für die nachteiligen Folgen einzustehen hat, die durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs verursacht werden (vgl. BVerfGE 80, 109 ).

    Eine Entscheidung, wer für den Verkehrsverstoß verantwortlich ist, wird nicht mehr getroffen, eine Zuweisung von Schuld findet nicht statt (vgl. BVerfGE 80, 109 ).

  • BAG, 12.02.1992 - 7 AZR 100/91  

    Altersgrenze für Angehörige des Cockpitpersonals

    Das in Art. 3 Abs. 1 GG enthaltene Willkürverbot ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für die getroffene Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden läßt (ständige Rechtsprechung seit BVerfGE 1, 14, 52; vgl. u.a. BVerfGE 78, 249, 287; 80, 109, 118).

    Dem Normgeber steht eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zu, wobei er bei der Ordnung von Massenerscheinungen auch typisieren kann (BVerfGE 63, 119, 128; 80, 109, 118).

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