Rechtsprechung
   BVerfG, 14.05.1985 - 2 BvR 397/82; 2 BvR 298/82; 2 BvR 399/82   

Hamburger Bebauungsplangesetze

§ 188 Abs. 2 BBauG (jetzt § 246 Abs. 2 BauGB), Bebauungspläne, die als Gesetze im formellen Sinne erlassen werden, unterliegen der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle (erweiternde Auslegung von § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, einschränkende Auslegung von Art. 100 Abs. 1 GG), Art. 3 Abs. 1 GG;

§ 90 BVerfGG, Bebauungsplan schafft unmittelbares Betroffensein

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 70, 35
  • NJW 1985, 2315
  • BauR 1985, 531
  • NVwZ 1985, 732
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Wird zitiert von ... (95)  

  • BVerfG, 13.09.2005 - 2 BvF 2/03  

    Beitragssatzsicherungsgesetz mit Grundgesetz vereinbar

    Eine derartige Abgrenzung mit der Folge, dass gegen Regelungen in ein und derselben Norm der Rechtsschutz gegen bestimmte Regelungen einfach und schnell eröffnet ist, gegen andere hingegen von der Aussetzung und Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG abhängt, erweist sich als im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG nicht sachgerecht (vgl. BVerfGE 70, 35 ).

    Staats- und Gerichtspraxis haben sich bei der Beurteilung von Rechtsverordnungen, die durch das Parlament im Gesetzgebungsverfahren beschlossen oder geändert werden, bislang - von vereinzelten problematischen, aber auf Besonderheiten der Regelungsmaterie zurückführbaren Ausnahmen abgesehen (vgl. BVerfGE 70, 35 mit abweichender Meinung Steinberger; BVerwGE 117, 313) - von dem Grundsatz leiten lassen, dass die vom Gesetzgeber erlassenen Normen Gesetze sind und es ihm verwehrt ist, Verordnungen zu erlassen (BVerfGE 22, 330 ).

  • BVerfG, 18.12.1985 - 2 BvR 1167/84  

    Milch-Garantiemengen-Verordnung

    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 70, 35) könne die unmittelbare Grundrechtsbetroffenheit durch eine Rechtsnorm auch dann vorliegen, wenn diese Norm der "Umsetzung" durch behördliche Vollziehungsakte zugänglich sei.

    Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat in seinem Beschluß zu den gesetzesförmigen hamburgischen Bebauungsplänen (BVerfGE 70, 35 [51]) hervorgehoben, daß die Befugnis, Verfassungsbeschwerde gegen eine Rechtsnorm zu erheben, nicht schon immer dann mangels unmittelbarer Grundrechtsbetroffenheit fehle, wenn zu der Norm nach einfachem Recht ein ausführender Akt ergehen kann oder muß.

    Vielmehr kann die form- und fristgerecht erhobene Verfassungsbeschwerde eines von der angegriffenen Rechtsnorm selbst, gegenwärtig und unmittelbar Grundrechtsbetroffenen noch immer daran scheitern, daß -- wie im Falle der hamburgischen Bebauungspläne (BVerfGE 70, 35 [57 f.]) -- ein unmittelbar gegen diese Rechtsnorm eröffneter Rechtsweg noch nicht erschöpft und damit dem Gebot des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG noch nicht Genüge getan ist.

  • BVerfG, 25.02.1986 - 1 BvR 1384/85  

    Erziehungszeitengesetz

    Dieses Erfordernis bedeutet, daß das Gesetz unmittelbar, also ohne einen weiteren vermittelnden Akt, in den Rechtskreis des Beschwerdeführers einwirken muß (BVerfGE 53, 366 [389]; 70, 35 [50 f.] m.w.N.).

    Die von der Mehrheitsmeinung angeführte Entscheidung vom 14. Mai 1985 (BVerfGE 70, 35) nennt den Grund dafür, warum es diese Ausnahmen von einer an sich auch von mir für richtig gehaltenen Rechtsprechung geben kann und muß.

    Ob es ausschlaggebend sei, bedürfe in jedem Falle der Überprüfung anhand des Verfassungsprozeßrechts (vgl. BVerfGE 70, 35 [51]).

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