Rechtsprechung
   BGH, 14.07.1956 - V ZR 223/54   

Hamburger Parkplatzfall

§§ 145 ff BGB, Vertragsschluß durch sozialtypisches Verhalten, Entgelt für die Benutzung eines Parkplatzes, Gemeingebrauch - Sondernutzungsrecht

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Prof. Dr. Lorenz

    "Faktischer Vertrag" ("Hamburger Parkplatzfall")

  • archive.org
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtspflichten der Benutzer einer abgetrennten, einem Unternehmen zugeteilten Parkfläche

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 21, 319
  • NJW 1956, 1475
  • JR 1957, 100
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Wird zitiert von ... (48)  

  • BGH, 29.04.2010 - I ZR 69/08  

    Vorschaubilder

    Ist der an die Allgemeinheit gerichteten Erklärung demnach weiterhin eine Einwilligung in die Vornahme der mit dem Betrieb von Bildersuchmaschinen üblicherweise verbundenen Nutzungshandlungen zu entnehmen, ist die gegenteilige Verwahrung gegenüber der Beklagten demzufolge auch unter dem Gesichtspunkt einer protestatio facto contraria unbeachtlich (vgl. BGHZ 21, 319, 334 f.; 23, 175, 177 f.; 95, 393, 399).
  • BGH, 07.01.1971 - VII ZR 9/70  

    Flugreisefall

    Die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze (vgl. BGHZ 21, 319, 333 ff; 23, 175, 177; BGH LM Nr. 7 und 11 Vorbem. zu § 145 BGB) sollen den besonderen Verhältnissen des modernen Massenverkehrs gerecht werden und passen deshalb nicht für Rechtsgeschäfte, wie sie jedenfalls bislang noch bei der Personenbeförderung im Flugverkehr abgeschlossen werden.

    Nur wenn sie einen zahlungswilligen Fluggast hätte zurückweisen müssen, weil der Beklagte einen Sitz im Flugzeug eingenommen hatte, wäre eine Schadenshaftung des Beklagten aus unerlaubter Handlung denkbar (BGHZ 21, 319, 335 für die unberechtigte Inanspruchnahme eines Kraftfahrzeugabstellplatzes).

    Darauf wurde aber auch, zumindest dem Grundsatz nach, bei der Begründung von Bereicherungsansprüchen abgehoben, die aus dem Verbrauch oder dem Gebrauch fremden Gutes bzw. der Verletzung des Persönlichkeitsrechts am eigenen Bild herzuleiten waren (BGHZ 14, 7, 9; 20, 270, 275; 20, 345, 355; 21, 319, 335/336; 22, 395, 400; RGZ 97, 310, 312).

  • BGH, 20.10.2005 - III ZR 37/05  

    Verbraucherrecht - Telekommunikation: Einwahl zum Mehrwertdienst über Dritten

    b) Gegen den Vertragsschluss zwischen dem Anschlussnutzer und dem Verbindungsnetz- bzw. Plattformbetreiber spricht auch die Interessenlage, die bei der Auslegung von Willenserklärungen zu berücksichtigen ist (z.B.: BGHZ 21, 319, 328; 109, 19, 22; BGH, Urteil vom 9. Juli 2001 - II ZR 228/99 - NJW 2002, 747, 748 m.w.N.).
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