Rechtsprechung
| BGH, 01.07.1952 - 1 StR 119/52 |
Hammerschlag
§ 32 StGB: Erforderlichkeit, Affekt, Putativnotwehr, Notwehrexzeß, § 33 StGB
Volltextveröffentlichungen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zeitschriftenfundstellen
- BGHSt 3, 194
Wird zitiert von ... (10)
- BGH, 10.10.1957 - 4 StR 21/57 Diese Ansicht sei auch dann zu verwerfen, wenn man die Zubilligung dieses Schuldausschließungsgrundes davon abhängig mache, daß der Täter unverschuldet in den Zustand hochgradigen Affekts geraten sei (so OGHSt 3, 19, 80, 82; BGHSt 3, 194, 199).
Der 1. Strafsenat hat in zwei Entscheidungen sich dem OGH angeschlossen, so in einem Urteil 1 StR 119/52 vom 1. Juli 1952 (BGHSt 3, 194, 198, 199) und einem Urteil 1 StR 365/52 vom 19. Dezember 1952 /MDR 1953, 146).
- BGH, 10.03.1983 - 4 StR 375/82 Ein solcher Irrtum ist wie ein den Vorsatz ausschließender Irrtum über Tatumstände nach § 16 Abs. 1 StGB zu bewerten (vgl. BGHSt 3, 105, 106/107; 3, 194, 196; 3, 357, 359, 364; 17, 87, 91;… vgl. auch Dreher/Tröndle 41. Aufl., § 16 StGB Rdn. 27;… Lackner 14. Aufl., § 17 StGB Anm. 5 b;… Schroeder in LK 10. Aufl., § 16 StGB Rdn. 47 ff;… Cramer in Schönke/Schröder 21. Aufl., § 16 StGB Rdn. 10 ff, 16;… Jescheck Strafrecht, Allg. Teil 3. Aufl., 372 ff, 375, jeweils m. w. Nachw.).
- BGH, 15.12.1987 - 1 StR 498/87
Annahme eines selbstverschuldeten Affekts
Der Bundesgerichtshof hat - dieser Rechtsprechung folgend - bis in die jüngste Zeit immer wieder betont, daß eine schwere unverschuldete Zornesaufwallung schuldausschließend oder -mindernd wirken könne (BGHSt 3, 194, 199; BGH…, Urt. vom 19. Dezember 1952 - 1 StR 365/52 - bei Dallinger MDR 1953, 146;… Urt. vom 2. Februar 1954 - 2 StR 493/53; BGH NJW 1959, 2315, 2317; mehr oder weniger deutliche Vorbehalte finden sich in BGHSt 7, 325, 326/327; 8, 113, 125; 11, 20, 26 und BGH…, Urt. vom 12. Oktober 1962 - 4 StR 302/62).
- BayObLG, 28.02.1991 - RReg. 5 St 14/91
Notwehr gegen Ehrangriffe; Erforderlichkeit der Verteidigung gegenüber dem …
Ein solcher Irrtum würde die Verurteilung des Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung ausschließen und lediglich bei Vermeidbarkeit zu einer Bestrafung wegen fahrlässiger Körperverletzung führen können (BGHSt 3, 194/196; BGH NJW 1968, 1885;… BGH GA 1969, 23 f.). - BGH, 14.10.1954 - 4 StR 362/54 Fordert man gemäß der bisherigen Fassung des Bewußtseinsbegriffes für die Zurechnungsfähigkeit stets das "Selbstbewußtsein" des Handelnden, so kann ein übermäßiger Affekt ausnahmsweise zu einer völligen Bewußtseinsstörung mit der Wirkung führen, daß er die Schuldfähigkeit ausschließt; die Rechtsprechung hat eine solche - allerdings höchst seltene - Möglichkeit bei unverschuldetem Zornaffekt schon bejaht (OGHSt 3, 19, 23, 80, 82; BGHSt 3, 194, 199; BGH 1 StR 365/52 vom 19. Dezember 1952).
- BGH, 19.12.1952 - 1 StR 2/52 Dieser Irrtum ist nach § 59 StGB zu beurteilen, weil die irrigen Vorstellungen die Tatsachengrundlage eines möglichen Rechtfertigungsgrundes betreffen (vgl. BGHSt 3, 105 und Urteil des Senats vom 1. Juli 1952 - 1 StR 119/52).
- BGH, 02.10.1953 - 3 StR 151/53
'Die Sünderin' - § 32 StGB, Verteidigungswille des Angegriffenen auch bei …
Unwesentlich ist, ob er daneben noch andere Absichten verfolgt (RGSt 54, 196 [199]; BGHSt 3, 194 [198];StR 690/52 v om 17. März 1953). - BGH, 09.07.1954 - 1 StR 677/53 Es bleibt die Möglichkeit, daß S den Angeklagten persönlich für denjenigen gehalten hat, dem die Urkunden gehörten, dann hat er möglicherweise die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes angenommen und deshalb nicht vorsätzlich gehandelt (BGHSt 3, 105; 3, 194).
- BGH, 21.04.1955 - 4 StR 552/54
Blutrausch - § 15 StGB, Vorsatz: (hier unwesentliche) Abweichung vom …
Dass hochgradige Zorn oder Angstaffekte die Zurechnungsfähigkeit ausschließen können, ist in der Rechtsprechung anerkannt (OGHSt 3, 19, 23 und 3, 80, 82; BGHSt 3, 194, 194). - BGH, 15.12.1980 - AnwSt (R) 14/80
Verteidigerhandeln und Standesrecht; Verlesen einer Erklärung im Rahmen eines …
Vielmehr kommt auch ein Vorsatz ausschließender Tatbestandsirrtum in Betracht, wenn sich nämlich der Rechtsanwalt bei der Pflichtenabwägung über Tatumstände geirrt und sich Tatsachen vorgestellt haben sollte, die - wenn sie vorgelegen hätten - sein Verhalten gerechtfertigt oder (soweit ihm Vorsatz vorgeworfen wird) entschuldigt hätten (vgl. BGHSt 3, 194, 196; 3, 357, 364 f; 17, 87).
