Rechtsprechung
   BVerwG, 17.04.2002 - 9 CN 1.01   

Handelsmarktsatzung

§§ 47, 86 VwGO, Art. 19 Abs. 4 GG, zur gerichtlichen Überprüfung kommunaler Satzungen: keine "ungefragte Fehlersuche";

§ 137 VwGO, §§ 545, 559 ZPO, Berücksichtigung neuen Sachvortrags kann in der Revisionsinstanz ausnahmsweise zulässig sein

Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    GG Art. 19 Abs. 4, Art. 28 Abs. 2; VwGO § 47, § 86 Abs. 1, § 137 Abs. 1 Nr. 1, § 144 Abs. 3 Satz 1, § 173; ZPO (F. 2001) § 560; SächsKAG § 10 Abs. 1, § 11
    Normenkontrolle; Handelsmarktsatzung; Gebühren; Gebührenkalkulation; Kostendeckungsprinzip; Landesrecht; Gebot bundesrechtskonformer Auslegung; Veranschlagungsmaxime; Kalkulationsirrtum; Kostenbegriff; Abschreibungen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen; Prognose; Prognosespielräume; Leistungsgrenzen der Statistik; Funktionsgrenzen der gerichtlichen Kontrolle; Kontrollrestriktion; Garantie der kommunalen Selbstverwaltung; Amtsermittlungsgrundsatz; "ungefragte" Fehlersuche.

  • Bundesverwaltungsgericht
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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Normenkontrolle; Handelsmarktsatzung; Gebühren; Gebührenkalkulation; Kostendeckungsprinzip; Landesrecht; Gebot bundesrechtskonformer Auslegung; Veranschlagungsmaxime; Kalkulationsirrtum; Kostenbegriff; Abschreibungen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen; Prognose; Prognosespielräume; Leistungsgrenzen der Statistik; Funktionsgrenzen der gerichtlichen Kontrolle; Kontrollrestriktion; Garantie der kommunalen Selbstverwaltung; Amtsermittlungsgrundsatz; "ungefragte" Fehlersuche

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Öffentliches Baurecht - Gerichtliche Kontrolle kommunaler Satzungen

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Normenkontrolle; Handelsmarktsatzung; Gebühren; Gebührenkalkulation; Kostendeckungsprinzip; Landesrecht; Gebot bundesrechtskonformer Auslegung; Veranschlagungsmaxime; Kalkulationsirrtum; Kostenbegriff; Abschreibungen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen; Prognose; Prognosespielräume; Leistungsgrenzen der Statistik; Funktionsgrenzen der gerichtlichen Kontrolle; Kontrollrestriktion; Garantie der kommunalen Selbstverwaltung; Amtsermittlungsgrundsatz; "ungefragte" Fehlersuche.

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 116, 188
  • BVerwGE 106, 188
  • NJW 2002, 2807
  • DVBl 2002, 1409
  • NVwZ 2002, 1123
  • DÖV 2002, 820



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Wird zitiert von ... (293)  

  • OVG Saarland, 25.05.2009 - 1 A 325/08  

    Kalkulation von Abwassergebühren

    Die Prognose des Satzungsgebers kann damit nur daraufhin überprüft werden, ob im Zeitpunkt der Billigung der Gebührenkalkulation die Berechnungsfaktoren "vertretbar angenommen werden konnten" (BVerwG, Urteil vom 17.4.2002 - 9 CN 1/01 -, NVwZ 2002, 1123) .

    (BVerwG, Urteil vom 17.4.2002 - 9 CN 1/01 -, NVwZ 2002, 1123) Mit dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht nach Art. 28 Abs. 2 GG und dem aus ihm folgenden Umfang des Satzungsermessens ist es unvereinbar, die einzelnen Schritte der inhaltlichen Vorbereitung der Entscheidung des Satzungsgebers nach der Art von (ermessensgeleiteten) Verwaltungsakten mit der Folge zu überprüfen, dass ein Kalkulationsirrtum einen zur Ungültigkeit der Gebührenregelung führenden Ermessensfehler darstellt, ohne zu prüfen, ob der eigentliche Norminhalt dem höherrangigen Recht zuwider läuft.

    (BVerwG, Urteil vom 17.4.2002 - 9 CN 1/01 -, NVwZ 2002, 1123; OVG Bautzen, Urteil vom 11.12.2002 - 5 D 13/02 -, NVwZ-RR 2003, 890).

    (BVerwG, Urteil vom 17.4.2002 - 9 CN 1/01 -, NVwZ 2002, 1123).

    (BVerwG, Urteil vom 17.4.2002 - 9 CN 1/01 -, NVwZ 2002, 1123).

    Das Gericht ist nicht gehalten, einem unsubstantiierten Klägervortrag weiter nachzugehen, wenn kein konkreter Anhaltspunkt etwa für einen fehlerhaften Kostenansatz im Rahmen der Gebührenkalkulation vorliegt (BVerwG, Urteil vom 17.4.2002 - 9 CN 1/01 -, NVwZ 2002, 1123) .

    Diese Rechtsprechung entspricht im Grundsatz der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und zahlreicher anderer Obergerichte (BVerwG, Beschluss vom 30.4.1997 - 8 B 105/97 -, Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 38, und Urteil vom 17.4.2002 - 9 CN 1.01 -, NVwZ 2002, 1123;OVG Lüneburg, Urteile vom 24.6.1998 - 9 L 2722/96 -, KStZ 1999, 172, und vom 22.1.1999 - 9 L 1803/97 -, NVwZ 1999, 1128; OVG Münster, Urteil vom 18.5.1992 - 2 A 2024/89 -, NVwZ-RR 1993, 48, sowie Beschluss vom 17.8.2007 - 9 A 2238/03 -, KStZ 2008, 175; VGH Mannheim, Urteil vom 22.10.1998 - 2 S 399/97 -, KStZ 1999, 168; OVG Greifswald, Beschluss vom 13.11.2001 - 4 K 24/99 -, NordÖR 2002, 171; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14.12.1979 - 4 C 28.76 -, BVerwGE 59, 249, zum Erschließungsbeitragsrecht) .

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R  

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

    Damit fehlt das Mindestmaß dessen, was von einem rechtskundig vertretenen Kläger zu erwarten ist (vgl ähnlich BVerwGE 116, 188, 196 f zu Kalkulationsgrundlagen bei Abgabensatzungen; BVerwGE 108, 71, 75 f zum Außerkrafttreten von Bebauungsplänen wegen Funktionslosigkeit).

    Die Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen (§ 103 SGG) bedeutet nicht, dass die Gerichte auf bloße von einem Beteiligten geäußerte allgemeine Zweifel hin in Ermittlungen eintreten müssten; eine Überprüfung ist nur insoweit erforderlich, als substantiierte Einwände erhoben worden sind (vgl BVerwGE 116, 188, 197 am Ende).

    Auch der Kläger hat insoweit keine substantiierten Einwände erhoben, sodass Ermittlungen von Seiten der Gerichte nicht veranlasst waren (s oben unter 3c mit Hinweis auf BVerwGE 116, 188, 197).

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.10.2003 - 2 LB 148/02  
    Die Kalkulation sei lediglich unbeachtliches Motiv (Entsprechendes gilt dann auch für die sogenannten Kalkulationsleitentscheidungen) für die Gebührenregelung (so mit unterschiedlicher Begründung die sogenannte Ergebnisrechtsprechung, vgl. Schulte/Wiesemann in Driehaus, KAG, § 6 Rdnr. 119 ff. m.z.w.N. und wohl auch BVerwG, Urt. v. 17.04.2002 - 9 CN 1/01 -, NVwZ 2002, 1123).

    Da es auch allein der Entscheidung des Satzungsgebers obliegt, in welchem Umfang und welche Kosten durch Gebühren zu decken sind, sofern wie hier sondergesetzlich nichts anderes bestimmt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.04.2002, a.a.O.), hat das Gericht auch diese Entscheidung zu respektieren und darf einzelne Kostenpositionen der Kalkulation nicht ohne oder gar gegen den Willen des Satzungsgebers verändern.

    Richtig ist zwar, dass Normsetzungsermessen von der Ermessensausübung bei Erlass von Verwaltungsakten zu unterscheiden ist (siehe hierzu BVerwG, Urt. v. 17.04.2002, a.a.O.), daraus lässt sich jedoch nicht herleiten, dass das Gericht berechtigt ist, in Ermessens- und Prognoseentscheidungen des Satzungsgebers verändernd einzugreifen (OVG S., Urt. v. 03.12.1998 - 2 L 70/96 -, NordÖR 1999, 321; VGH Mannheim, Urt. v. 27.02.1996 - 2 S 1407/94 -, NVwZ-RR 1996, 593) und damit gegen das Gewaltenteilungsprinzip zu verstoßen.

    Grund für die Beanstandung auf einer fehlerhaften Kalkulation beruhender Gebührensätze ist, dass eine Kalkulation regelmäßig keine Kostenansätze enthält, die das Gericht berechtigen könnten, übersetzte Kosten mit anderen Kostenansätzen, die auch höher hätten veranschlagt werden können, auszugleichen (anderer Ansicht wohl BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1/01-, NJW 2002, 2807 hinsichtlich eines zulässigerweise einzukalkulierenden Gewinns).

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