Rechtsprechung
   BGH, 19.04.1963 - 4 StR 92/63   

Handtasche

§ 249 StGB, 'Gewalt': geringe Kraftentfaltung ist ausreichend (Hinweis: die vorliegende Entscheidung ist durch spätere Rechtsprechung überholt, vgl. BGH, «Geldbombe»)

Volltextveröffentlichungen

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 18, 329
  • NJW 1963, 1210
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Wird zitiert von ... (7)  

  • BGH, 13.03.2002 - 1 StR 47/02  

    Schwerer Raub; Gewalt (Ausnutzung einer physischen Reaktion des Opfers; zur Tat

    Allerdings erfüllt eine allein durch Schnelligkeit und List gekennzeichnete Wegnahme wie z. B. das überraschende, aber nicht mit besonderer Kraftanwendung verbundene Wegreißen einer Handtasche nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht den Raubtatbestand ( BGHSt 18, 329 ff., BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt 1, 2 und 4).

    a) Allerdings erfüllt eine allein durch Schnelligkeit und List gekennzeichnete Wegnahme wie z. B. das überraschende, aber nicht mit besonderer Kraftanwendung verbundene Wegreißen einer Handtasche nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht den Raubtatbestand ( BGHSt 18, 329 ff., BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt 1, 2 und 4).

  • BGH, 11.10.1989 - 3 StR 336/89  
    Gegen eine solche Annahme spricht, daß ihm die Aufhebung der Sachherrschaft der Frau W. über ihre Handtasche wohl im wesentlichen »nicht durch die Kraftentfaltung, sondern durch die Schnelligkeit und Geschicklichkeit seines Vorhabens gelang« (zu dieser - in BGHSt 18, 329 nicht vorgenommenen - differenzierenden Abgrenzung vgl. BGH bei Dallinger MDR 1975, 22 ..).
  • BGH, 15.03.2011 - 4 StR 40/11  

    Strafbarkeit wegen Amtsanmaßung und wegen unbefugten Tragens von inländischen

    Zu dem insoweit allein maßgeblichen Willen und der Vorstellung des Angeklagten zum Zeitpunkt der Tatausführung (vgl. dazu Senatsurteil vom 19. April 1963 - 4 StR 92/63, BGHSt 18, 329, 331; Sander aaO) verhalten sich die Urteilsgründe jedoch nicht.
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  • BGH, 12.11.1985 - 1 StR 516/85  

    Zur Abgrenzung zwischen Diebstahl und Raub

    Weiter ist in einem früheren Urteil Raub mit der Begründung angenommen worden, der Täter wolle durch den plötzlichen Zugriff auf die Sache gerade einen in aller Regel zu erwartenden und auch in Rechnung gestellten Widerstand des Opfers ausschalten (BGHSt 18, 329).
  • BGH, 12.12.1989 - 1 StR 613/89  

    Geldbombe - § 249 StGB, "Gewalt" liegt nicht vor, wenn nicht die eingesetzte

    Zwar hat der Bundesgerichtshof es in früheren Entscheidungen als Raub bewertet, wenn der Täter "überraschend zu(greift), um den Träger der Tasche daran zu hindern, seiner von vornherein vorhandenen Haltung entsprechend Widerstand zu leisten", wenn er "durch seine körperliche Handlung (verursacht), daß der wirkliche oder erwartete Widerstand des Angegriffenen durch ein auf dessen Körper einwirkendes Mittel gebrochen oder verhindert wird" (BGHSt 18, 329 m.w.Nachw.).
  • OLG Hamm, 08.05.1987 - 2 Ss 236/87  
    Soweit eine Übertreibung nicht schon begrifflich vorliegt wie bei der Behauptung, es sei mehr als tatsächlich gestohlen worden (OLG Hamm, NJW 1982, 60), stellt die Rechtspr. darauf ab, ob die Tat in ihrem äußeren und inneren Unrechtsgehalt völlig verändert wird (OLG Hamm, NJW 1971, 1324) oder durch die unrichtige Darstellung ihr Gepräge verliert (BGHSt 18, 329).
  • BGH, 03.11.1992 - 1 StR 543/92  
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