Rechtsprechung
   BVerfG, 17.07.1961 - 1 BvL 44/55   

Handwerksordnung

Art. 12 GG, Befähigungsnachweise, subjektive Zulassungsvoraussetzungen

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Handwerksordnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vereinbarkeit der Handwerksordnung mit Art. 12 GG

Kurzfassungen/Presse

  • buhev.de (Zusammenfassung und Entscheidungsanmerkung)

    Handwerksordnung

Besprechungen u.ä.

  • buhev.de (Zusammenfassung und Entscheidungsanmerkung)

    Handwerksordnung

Verfahrensgang

  • VG Hannover, 22.06.1955 - A I 78/55
  • BVerfG, 17.07.1961 - 1 BvL 44/55

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 13, 97
  • NJW 1961, 2011
  • MDR 1961, 1001
  • DÖV 1961, 861
  • DVBl 1961, 818



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (237)  

  • BVerfG, 24.10.2002 - 2 BvF 1/01  

    Altenpflege

    - Verkehr mit Arzneien, Heil- und Betäubungsmitteln und Giften stimmen darin überein, dass sie den Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren betreffen (ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut, vgl. BVerfGE 9, 338 ; 13, 97 ; 25, 236 ).

    Ansatzes ist der Gesetzgeber hinsichtlich der Festlegung des Berufsbildes der Altenpflege nicht starr an bestehende, traditionelle Vorprägungen gebunden; er ist vielmehr befugt, zur Durchsetzung wichtiger Gemeinschaftsinteressen die Ausrichtung des überkommenen Berufsbildes zeitgerecht zu verändern (vgl. grundlegend BVerfGE 13, 97 ; vgl. auch BVerfGE 75, 246 ).

    Andererseits müssen gesetzliche Festlegungen zum Berufsbild dem Sachverhalt, den sie erfassen sollen, und seinen realen Veränderungen gerecht werden; sie dürfen der Wirklichkeit nicht willkürlich eine Regelung aufzwingen (vgl. BVerfGE 13, 97 ), etwa um die Gesetzgebungskompetenz der Länder auszuschließen.

    Da es dabei um die methodisch unsichere Abschätzung zukünftiger Entwicklungen geht, darf man freilich kein Tauglichkeitsoptimum verlangen; es genügt vielmehr, wenn mit Hilfe des Gesetzes der gewünschte Erfolg gefördert werden kann (vgl. BVerfGE 30, 292 ; 33, 171 ; 39, 210 ; 40, 196 ; 63, 88 ; 67, 157 ; 78, 38 ; 81, 156 ; zum Genügen eines geringeren Eignungsgrads vgl. BVerfGE 7, 377 ; 13, 97 ).

  • BVerfG, 05.12.2005 - 1 BvR 1730/02  

    Berufsrecht - Meisterzwang verfassungkonform?

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits 1961 festgestellt, dass der selbständigen Ausübung eines Handwerks ein besonderes, und zwar gerade das den "Handwerker" in den Augen der Öffentlichkeit eigentlich kennzeichnende soziale Gewicht zukommt (vgl. BVerfGE 13, 97 ).

    Der Befähigungsnachweis in Gestalt der Meisterprüfung ist hiernach eine subjektive Berufszulassungsvoraussetzung (vgl. BVerfGE 13, 97 ).

    Mit der Normierung des Meisterzwangs im Jahre 1953 verfolgte der Gesetzgeber im Wesentlichen zwei Ziele: Es sollten Leistungsstand und Leistungsfähigkeit des Handwerks erhalten und die Ausbildung qualifizierten Nachwuchses für die gesamte gewerbliche Wirtschaft gesichert werden (vgl. BVerfGE 13, 97 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat diese - aus besonderen wirtschafts-, sozial- und gesellschaftspolitischen Erwägungen des Gesetzgebers folgenden - Ziele als wichtige Gemeinwohlbelange gebilligt (vgl. BVerfGE 13, 97 ).

    (1) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits 1961 in seiner Entscheidung über den Befähigungsnachweis für Handwerker deutlich gemacht, dass für die Annahme einer insgesamt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechenden Regelung auch die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit von Bedeutung ist, an Stelle der Meisterprüfung "in Ausnahmefällen" einen anderen Nachweis der zur selbständigen Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten genügen zu lassen (vgl. BVerfGE 13, 97 ).

  • BVerfG, 10.05.1988 - 1 BvR 482/84  

    Heilpraktikergesetz

    Bei der Gesundheit der Bevölkerung handelt es sich um ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut (vgl. BVerfGE 9, 338 [346]; 13, 97 [107]; 25, 236 [247]), zu dessen Schutz eine solche subjektive Berufszulassungsschranke nicht außer Verhältnis steht (BVerfGE 7, 377 [406 f.]; 13, 97 [107]).

    Legt der Gesetzgeber ein Berufsbild fest, ist er nicht starr an bestehende, traditionelle Vorprägungen gebunden, sondern durchaus befugt, modifizierende Regelungen zu treffen und überkommene Berufsbilder zu ändern (grundlegend BVerfGE 13, 97 [106]; zuletzt 75, 246 [265 f.]).

    Er muß daher nicht nur willkürfrei handeln (BVerfGE 13, 97 [106]), sondern auch die für dieses Grundrecht geltenden besonderen Ausprägungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes beachten (BVerfGE 25, 236 [247 f.]; 75, 246 [267]) und das schutzwürdige Vertrauen der in überkommenen Berufen Tätigen berücksichtigen (BVerfGE 32, 1 [22 f.]).

    Gesetzliche Berufsbildfixierungen müssen dem Sachverhalt, den sie erfassen, und seinen Veränderungen gerecht werden (so schon BVerfGE 13, 97 [106]): Dem vorgegebenen Sachverhalt darf nicht willkürlich eine andersartige Regelung aufgezwungen werden).

mehr
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht