Rechtsprechung
   BGH, 05.03.1993 - V ZR 87/91   

Hanggrundstück

§ 249 BGB, Veräußerung, fiktive Reparatur (Hinweis: die Grundsätze, die dieser Entscheidung zugrundeliegen, hat der BGH aufgegeben in «Setzungsrisse»);

§ 249 BGB, zur Ersatzfähigkeit des Nutzungsausfalls bei Gebrauchsgütern (hier: Garage)

Volltextveröffentlichungen (5)

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Deliktische Ansprüche wegen Schäden an Hausgrundstück aufgrund Aushubarbeiten am Nachbargrundstück - Entscheidung einer im Grundurteil ausgeklammerten Rechtsfrage durch Berufungsgericht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

Kurzfassungen/Presse

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Nutzungsentschädigung wegen Bauarbeiten? (IBR 1993, 269)

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1993, 1793
  • MDR 1993, 537
  • DNotZ 1993, 694
  • ZfBR 1993, 183
  • VersR 1993, 1279
  • IBR 1993, 269
  • WM 1993, 1256



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Wird zitiert von ... (36)  

  • OLG Hamm, 04.07.2005 - 17 U 94/04  

    Immobilien - Tiefbau: Nachbarschaden und merkantiler Minderwert

    Etwas anderes kommt nur in Betracht, wenn die Störung des Gebrauchs so nachhaltig war, dass sie objektiv dem Entzug der Nutzung nahekommt, der Betroffene also bei vernünftiger Betrachtung sich eine Ersatzwohnung hätte beschaffen dürfen (vgl. etwa BGH, NJW 1993, 1793, 1794).

    Es ist bei der Frage der Gebrauchsbeeinträchtigung darauf abzustellen, ob der Eigentümer die Wohnung - sei es auch unter fühlbaren Erschwernissen - weiter benutzen kann (BGH, NJW 1980, 775; OLG Köln, NJW-RR 1992, 526, 527), wobei nichts anderes gilt, wenn nur einzelne Räume der Wohnung in Mitleidenschaft gezogen sind (BGH, NJW 1993, 1793, 1794).

    Ausdrücklich hat der BGH einen Nutzungsausfallanspruch für den Fall der fehlenden Nutzbarkeit einer Terrasse oder eines Gartens abgelehnt, weil es sich hierbei nicht um Wirtschaftsgüter von zentraler Bedeutung handelt, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung des Betroffenen typischerweise angewiesen ist (vgl. BGH, NJW 1993, 1793, 1794).

  • BGH, 08.07.1999 - III ZR 159/97  

    Haftung für Bergschäden im Gebiet der ehemaligen DDR

    (2) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geht der Anspruch auf Naturalrestitution (§ 249 BGB), wie er trotz gewisser Modifikationen auch nach dem Bergrecht der DDR primär begründet ist, wegen Unmöglichkeit unter, wenn das beschädigte Grundstück vor einer Schadensersatzleistung veräußert wird; dem Geschädigten verbleibt dann nur gemäß § 251 Abs. 1 BGB eine Forderung auf Entschädigung seiner Vermögenseinbuße in Geld (BGHZ 81, 385, 390 ff.; BGH, Urteil vom 5. März 1993 - V ZR 87/91, NJW 1993, 1793, 1794 = LM § 249 [Gb] BGB Nr. 28 m. Anm. Grunsky; Beschluß vom 10. Juni 1998 - V ZR 324/97, NJW 1998, 2905).

    Für eine Aufrechterhaltung des Herstellungsanspruchs ist dann kein Raum mehr (BGHZ 81, 385, 391 f.; BGH, Urteil vom 5. März 1993 aaO).

    Neben anderen Faktoren können dabei auch die Reparaturkosten sowie die notwendigen Aufwendungen zur Sicherung des Hauses vor weiteren Schäden Mittel zur Schätzung der eingetretenen Wertminderung sein (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 1988 - V ZR 234/86, NJW 1988, 1837 f.; Urteil vom 5. März 1993 - V ZR 87/91, NJW 1993, 1793, 1794; siehe auch Senatsurteil vom 10. Dezember 1998 - III ZR 233/97, NJW 1999, 938, 939 unter 4. zum Entschädigungsanspruch wegen enteignungsgleichen Eingriffs).

  • OLG Saarbrücken, 17.04.2008 - 8 U 599/06  

    Bauvertrag - Beratungspflicht des Heizkörperverkäufers über Wärmebedarf

    In einer Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen vom 09.07.1986 (GSZ 1/86 = BGHZ 98, 212 ff. = NJW 1987, 50 ff.) hat der BGH dann jedoch klargestellt, dass der durch den Entzug der Gebrauchsmöglichkeit entstandene Nutzungsausfallschaden jedenfalls dann zu ersetzen ist, wenn es sich um Sachen handelt, auf deren ständige Verfügbarkeit der Eigentümer in seiner eigenwirtschaftlichen Lebensführung derart angewiesen ist wie auf das von ihm selbst bewohnte Haus, und die er in der Zeit ihres Ausfalls auch entsprechend genutzt hätte (so grundlegend BGH GSZ NJW 1987, 50 ff. = BGHZ 98, 212 ff. - zitiert nach juris Rz. 37 ff.; NJW 1993, 1793 ff. - zitiert nach juris Rz. 17; OLG Düsseldorf OLGR 2000, 6 ff. - zitiert nach juris Rz. 39).

    Hierzu zählt eine Garage im Regelfall nicht (BGH NJW 1993, 1793 ff. - zitiert nach juris Rz. 15).

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