Rechtsprechung
   BGH, 22.07.1992 - 3 StR 35/92   

Haschisch-Chauffeur

§§ 25 Abs. 2, 27 StGB, Abgrenzung, Mittäterschaft - Beihilfe, Mittäterschaft bei eigenhändiger Tatbegehung

Volltextveröffentlichungen (2)

  • HRR Strafrecht

    § 25 Abs. 1 StGB; § 25 Abs. 2 StGB; § 27 StGB; § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG
    Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme bei unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Täterschaft bei unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln durch Führen eines Kraftfahrzeugs

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 38, 315
  • NJW 1993, 74
  • NStZ 1992, 545
  • MDR 1992, 1074
  • StV 1992, 578



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (25)  

  • BGH, 03.02.1999 - 2 StR 506/98  

    Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit

    Nach der Rechtsprechung ist grundsätzlich Täter, wer den Tatbestand mit eigener Hand erfüllt, auch wenn er es unter Einfluß und Gegenwart eines anderen nur in dessen Interesse tut ( BGHSt 38, 315, 317).

    Täter der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln ist deshalb grundsätzlich, wer das Rauschgift selbst über die Grenze bringt ( BGHSt 38, 315 f; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 - Einfuhr 19, 31 und 34).

    Nach der Rechtsprechung ist grundsätzlich Täter, wer den Tatbestand mit eigener Hand erfüllt, auch wenn er es unter Einfluß und Gegenwart eines anderen nur in dessen Interesse tut ( BGHSt 38, 315, 317).

    Täter der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln ist deshalb grundsätzlich, wer das Rauschgift selbst über die Grenze bringt ( BGHSt 38, 315 f; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 - Einfuhr 19, 31 und 34; BGH, Urt. vom 12. August 1998 - 3 StR 160/98).

  • BGH, 21.12.1994 - 2 StR 455/94  
    Wer den Tatbestand mit eigener Hand erfüllt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich auch dann Täter, wenn er es unter dem Einfluß und in Gegenwart eines anderen nur in dessen Interesse tut (BGHSt 8, 393; 38, 315, 317).

    Auch der uneigennützige Fahrer, der Betäubungsmittel selbst durch Führen des Fahrzeugs über die Grenze verbringt, ist demgemäß Täter der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln (BGHSt 38, 315, 317; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 29).

    Für die unerlaubte Einfuhr von Waffen ist - wie auch für die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln (vgl. dazu BGHSt 31, 252 ; 34, 180, 181; 38, 315, 317) - entscheidend das Verbringen über die deutsche Grenze in den Geltungsbereich des Gesetzes (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 1 WaffG ).

  • BGH, 06.12.2001 - 1 StR 215/01  

    Untreue durch Unternehmensspenden

    Der Angeklagte S. erfüllte bei der zweiten und dritten Zuwendung an den SSV Reutlingen durch sein eigenes Handeln sämtliche Tatbestandsmerkmale der Untreue in der Treubruchsalternative und ist bereits deshalb insoweit Täter (Tiedemann aaO S. 322, 325; vgl. auch BGHSt 38, 315, 317).
mehr
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht