Rechtsprechung
| BGH, 26.02.1998 - 4 StR 54/98 |
Haschisch-Schulden
§§ 249, 253, 255 StGB, keine Zueignungsabsicht bzw. stoffgleiche Bereicherungsabsicht, wenn eine Sache abgenötigt wird, um als Druckmittel zu dienen;
§ 16 StGB, Rechtswidrigkeit ist in §§ 249, 253, 255 StGB normatives Tatbestandsmerkmal, Tatbestandsirrtum, wenn Täter eine nichtige Forderung (§ 134 BGB) für durchsetzbar hält
Volltextveröffentlichungen (3)
- Alpmann Schmidt
- jurawelt.com
Eigenmächtige Inpfandnahme
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zeitschriftenfundstellen
- NStZ-RR 1998, 235
- StV 1999, 315
- StV 1999, 316
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 11.10.2006 - 4 StR 400/06
"Bedingte" Zueignungsabsicht; Wegnahme als Druckmittel
In diesem Fall scheidet ein Handeln in Zueignungsabsicht regelmäßig aus (vgl. BGH StV 1983, S. 329 f. und Senat StV 1999, S. 315 f.). - BGH, 22.03.2012 - 4 StR 541/11 Nimmt ein Täter, wie hier die Angeklagte, die davon ausging, die Geschädigte schulde ihr Geld, eine Sache weg, um dies als Druckmittel zur Durchsetzung einer solchen Forderung zu benutzen, handelt er nicht mit Zueignungsabsicht, weil er weder die Sache noch den in ihr verkörperten Sachwert seinem Vermögen dauerhaft einverleiben will (Senatsbeschluss vom 26. Februar 1998 - 4 StR 54/98, StV 1999, 315, 316).
- BGH, 13.04.2011 - 3 StR 70/11
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (hinreichend konkrete Aussicht eines …
Insoweit liegt der Fall anders als bei einer bestehenden oder jedenfalls vom Täter für bestehend gehaltenen Forderung (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 14. Juni 1982 - 4 StR 255/82, NJW 1982, 2265; Urteil vom 17. Dezember 1987 - 4 StR 628/87, NStZ 1988, 216; Beschluss vom 26. Februar 1998 - 4 StR 54/98, NStZ-RR 1998, 235). - OLG Hamm, 11.04.2000 - 4 Ss 230/00
Zueignungsabsicht, Pfand, Inpfandnahme, Druckmittel
Will der Täter eine Sache wegnehmen, um sie als Druckmittel zur Durchsetzung einer Forderung zu benutzen, handelt er nicht mit Zueignungsabsicht, weil er weder die Sache noch den in ihr verkörperten Sachwert seinem (oder dem Dritt-) Vermögen einverleiben will (vgl. BGH StV 1983, 329 f.; 1999, 315 f. m.w.N.).
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