Rechtsprechung
   BGH, 29.10.1974 - VI ZR 182/73   

Hausbesetzung

§ 823 Abs. 1 BGB, Körperverletzung, § 830 BGB, psychische Unterstützung

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 63, 124
  • NJW 1975, 49
  • VersR 1975, 49



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Wird zitiert von ... (24)  

  • BGH, 04.11.1997 - VI ZR 348/96  

    Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen Behinderung des

    Dieses Grundrecht ist - ebenso wie die in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Meinungsfreiheit - darauf angelegt, die (kollektive) Kundgabe von Standpunkten in dem der demokratischen Gesellschaft immanenten Kampf der Meinungen mit geistigen Mitteln zu gewährleisten (vgl. BGHZ 59, 30, 36; BGHZ 63, 124, 127; BGHZ 89, 383, 394).

    a) Zutreffend geht das Berufungsgericht im Ansatz davon aus, daß sich die Beurteilung, ob sich jemand als Mittäter oder Gehilfe im Sinne der genannten Bestimmungen an einer die zivilrechtliche Haftung begründenden deliktischen Verhaltensweise beteiligt hat, nach den für das Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen richtet (vgl. BGHZ 63, 124, 126; BGHZ 89, 383, 389).

    Beihilfe kann gegebenenfalls auch psychisch geleistet werden und setzt keine physische Mitwirkung bei der Tat voraus (vgl. BGHZ 63, 124, 130 m.w.N.).

    Insoweit kann es für die Beurteilung der inneren Tatseite von Bedeutung sein, welche Rolle und welche Funktionen der Betroffene innerhalb der Demonstration für sich in Anspruch genommen hat (vgl. BGHZ 63, 124, 128); an einer gerade den Ablauf der Versammlung betreffenden führenden Rolle der Beklagten zu 3) konnte das Berufungsgericht hier seine Beurteilung ausrichten.

    Das gilt nicht nur für die Teilnahme an einer Großdemonstration, sondern auch für die Beteiligung an einer kleineren und überschaubaren Versammlung, solange die Teilnahme nicht über die Ausübung der genannten Grundrechte hinausgeht und nicht festgestellt werden kann, daß der Betreffende an einer auf die Rechtsgutverletzung zielenden Abrede beteiligt war, das schadenstiftende Verhalten anderer Teilnehmer in seinen eigenen Willen mitaufgenommen oder sich an der Versammlung gerade in Kenntnis des Blockadeziels zu dessen Unterstützung beteiligt hat (vgl. hierzu BGHZ 63, 124, 128 f.).

  • BGH, 24.01.1984 - VI ZR 37/82  

    Zulässigkeit eines Grundurteils bei mehreren in der Klage zusammengefaßten

    Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß sich die Prüfung, ob jemand als Mittäter oder Gehilfe an einer die zivilrechtliche Haftung begründenden Körperverletzung oder Sachbeschädigung beteiligt hat (§ 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB), nach den für das Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen richtet (BGHZ 63, 124, 126 m.w.Nachw.).

    Zur Begründung beruft es sich auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Blockade und zu Angriffen gegen Betriebe des Verlages Springer in Frankfurt a.M. und Berlin (BGHZ 59, 30 und Urteil vom 30. Mai 1972 - VI ZR 139/70 - NJW 1972, 1571) sowie zu unerlaubten Handlungen im Zusammenhang mit einer Hausbesetzung (BGHZ 63, 124).

    Im sogenannten Hausbesetzer-Fall (BGHZ 63, 124), auf den sich das Berufungsgericht insbesondere bezieht, hat der Senat aufgrund der tatsächlichen Feststellungen die Voraussetzungen einer psychischen Beihilfe der Beklagten an Gewalttätigkeiten der »Mitbesetzer« des Hauses gegen die zur Räumung eingesetzten Polizeibeamten angenommen.

    a) Die verfassungsrechtlich mit der Meinungs- und Versammlungsfreiheit durch Art. 5 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 GG gewährleistete Demonstrationsfreiheit gibt allerdings kein Recht zur Ausübung von Gewaltakten, insbesondere auch nicht gegenüber den Ordnungskräften der Polizei, weil die Gewährleistungen nur auf die friedliche Auseinandersetzung mit geistigen Mitteln angelegt sind (vgl. u. a. BGHZ 59, 30 mit Anm. Pehle bei LM BGB § 823 [Ai] Nr. 42 und BGHZ 63, 124 mit Anm. Steffen bei LM BGB § 830 Nr. 19; ferner BGHZ 70, 277, 287).

    Mittäter oder Gehilfen haften nicht für den sogenannten Exzeß des unterstützten Täters, d.h. für diejenigen unerlaubten Handlungen, die dieser außerhalb der gemeinschaftlichen Tat ohne ihre Kenntnis und Billigung begeht (BGHZ 59, 30, 42; 63, 124, 128).

  • BGH, 26.10.2004 - XI ZR 279/03  

    Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen Beihilfe zur Vermittlung von

    a) Beihilfe setzt weder eine kommunikative Verständigung von Haupttäter und Gehilfen auf einen gemeinsamen Tatplan noch eine Mitwirkung des Gehilfen bei der Tatausführung voraus (BGHZ 63, 124, 130; 70, 277, 285).

    Auch eine Mitverursachung des Taterfolges durch den Gehilfen ist nicht erforderlich (BGHZ 63, 124, 130; vgl. auch BGHZ 137, 89, 103).

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