Rechtsprechung
   BGH, 12.07.1996 - V ZR 117/95   

Hausgrundstück auf Sylt II

§§ 819, 292, 989 BGB, 'bewußtes Sichverschließen', § 252 BGB, Wertzuwachs nach Besitzverlust

Volltextveröffentlichungen (6)

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begriff der Kenntnis vom Mangel des rechtlichen Grundes

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Verschärfte Bereicherungshaftung bereits bei Kenntnis der maßgebenden Tatsachen für die Nichtigkeit eines Verpflichtungsgeschäfts ("Sylter Pension")

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Sittenwidriger Immobilienkauf: Ersatz der Wertsteigerung? (IBR 1997, 252)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 133, 246
  • NJW 1996, 2652
  • ZIP 1996, 1382
  • NJ 1996, 671
  • DNotZ 1997, 696
  • IBR 1997, 252
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Wird zitiert von ... (40)  

  • BGH, 19.01.2001 - V ZR 437/99  

    Immobilien - Rückschluß auf verwerfliche Gesinnung aus grobem Missverhältnis

    Die Voraussetzungen des § 819 Abs. 1 BGB sind vorliegend aber nicht erfüllt, weil die Beklagten nach den rechtsfehlerfreien und insoweit von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht die notwendige positive Kenntnis von den Tatsachen hatten, die zur Sittenwidrigkeit und damit zur Rechtsgrundlosigkeit ihres Erwerbes führten (vgl. Senat, BGHZ 133, 246, 250).
  • BGH, 30.09.2003 - XI ZR 426/01  

    Bankenrecht - Transferrubel-Abrechnungsverfahren

    Er muß nicht nur Kenntnis der hierfür maßgeblichen Tatsachen, sondern auch der sich aus ihnen ergebenden Rechtsfolge haben (BGHZ 118, 383, 392; 133, 246, 249 f.).

    Dem steht es gleich, wenn der Bereicherungsschuldner sich der wahren Rechtslage bewußt verschließt (BGHZ 133, 246, 250 f.).

  • BGH, 19.01.2006 - IX ZR 232/01  

    Rechtsanwälte - Anwaltlicher Beratungsfehler

    Hierbei ist grundsätzlich die gesamte Schadensentwicklung bis zur letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen in die Schadensberechnung einzubeziehen (BGHZ 133, 246, 252 f; BGH, Urt. v. 23. Oktober 2003 - IX ZR 249/02, WM 2004, 475, 476 f unter III.2.b, aa).
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