Rechtsprechung
   BVerfG, 14.01.1986 - 2 BvE 14/83; 2 BvE 4/84   

Haushaltskontrolle der Nachrichtendienste

Art. 38 GG, Informationsrechte des einzelnen Abgeordneten;

Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, Fraktionen im Organstreitverfahren;

Art. 110 GG

Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Haushaltskontrolle der Nachrichtendienste

  • Alpmann Schmidt

    GG Art. 110 Abs. 1; GG Art. 38 Abs. 1; GG Art. 40; GG Art. 42 Abs. 2; GG Art. 77

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für die Zulässikeit des Organstreitverfahrens

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 70, 324
  • NJW 1986, 907
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Wird zitiert von ... (123)  

  • BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88  

    Wüppesahl

    Im Organstreit kann der einzelne Abgeordnete die behauptete Verletzung oder unmittelbare Gefährdung jedes Rechts, das mit seinem Status verfassungsrechtlich verbunden ist, im eigenen Na men geltend machen (vgl. BVerfGE 62, 1 [32] m.w.N.; 70, 324 [350]).

    Mit ihm macht der Antragsteller geltend, er werde dadurch in seinen ihm durch das Grundgesetz, insbesondere durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG übertragenen Rechten verletzt, daß im einzelnen näher bezeichnete Bestimmungen der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages ihn als fraktionslosen Abgeordneten entweder von bestimmten Bereichen der parlamentarischen Tätigkeit ganz ausschlössen (vgl. dazu BVerfGE 70, 324 [350]) oder seine Mitwirkungsrechte beschränkten.

    Der Antragsteller kann wie jeder andere Bundestagsabgeordnete auf Höhe und Verwendungszweck eines Haushaltstitels durch eigene Anträge Einfluß nehmen (vgl. BVerfGE 70, 324 [356]).

    Zu den sich so ergebenden Befugnissen des Abgeordneten rechnen vor allem das Rederecht (vgl. BVerfGE 10, 4 [12]; 60, 374 [379]) und das Stimmrecht, die Beteiligung an der Ausübung des Frage- und Informationsrechts des Parlaments (vgl. BVerfGE 13, 123 [125]; 57, 1 [5]; 67, 100 [129]; 70, 324 [355], das Recht, sich an den vom Parlament vorzunehmenden Wahlen zu beteiligen und parlamentarische Initiativen zu ergreifen, und schließlich das Recht, sich mit anderen Abgeordneten zu einer Fraktion zusammenzuschließen [vgl. BVerfGE 43, 142 [149]; 70, 324 [354]].

    Im Zeichen der Entwicklung zur Parteiendemokratie sind sie notwendige Einrichtungen des Verfassungslebens und maßgebliche Faktoren der politischen Willensbildung (vgl. Art. 53 a Abs. 1 Satz 2 GG; siehe auch BVerfGE 70, 324 [350 f.] m.w.N.).

    Was aus den Grenzen und Bindungen dieser Regelungsmacht im einzelnen folgt, muß nach dem jeweiligen Gegenstand bestimmt werden (vgl. BVerfGE 10, 4 [12 ff.] - Rederecht und Fraktionsbindung; 70, 324 [355] - Informationsrecht des Abgeordneten).

    Da der Antragsteller als fraktionsloser Abgeordneter statusrechtlich nicht den Fraktionen sondern den übrigen, einer Fraktion angehörenden Abgeordneten gleichsteht (vgl. BVerfGE 70, 324 [354]), kann er nicht verlangen, bei der Einräumung von Redezeiten wie eine Fraktion behandelt zu werden.

    Die insoweit dem fraktionslosen Abgeordneten entstehenden Nachteile hat der Deutsche Bundestag im Blick auf die gleiche Rechtsstellung aller, der fraktionsangehörigen wie der fraktionslosen Abgeordneten (vgl. BVerfGE 70, 324 [354]), auszugleichen.

    Da um der Ausschußarbeit willen die Einräumung des Stimmrechts an fraktionsangehörige Abgeordnete notwendig ist, wird hiernach im Ergebnis eine unmittelbar zur Parlamentsarbeit gehörende Befugnis der Abgeordneten durch die Fraktionszugehörigkeit vermittelt (vgl. aber BVerfGE 70, 324 [362 f.]).

    Obzwar die Rechtsstellung der Fraktion als Zusammenschluß von Abgeordneten - wie der Status des Abgeordneten selbst - aus Art. 38 Abs. 1 GG abzuleiten ist (BVerfGE 70, 324 [362 f.]), folgt die verfassungsrechtliche Anerkennung der Fraktion als notwendige Einrichtung des Verfassungslebens aus der Anerkennung der Parteien in Art. 21 GG (BVerfGE 70, 324 [350]), und zwar offensichtlich in Ansehung der den Fraktionen diesen gegenüber zukommenden Korrelatfunktion.

    Mahrenholz (Abweichende Meinung zu BVerfGE 70, 324 [374]) charakterisiert diese Funktion in bezug auf die Ausschußarbeit wohl treffend, indem er die Fraktion als das "eigentliche Scharnier" bezeichnet, das die Repräsentativfunktion des Abgeordneten mit der parteienstaatlich bestimmten sachlichen Arbeit des Bundestages verbindet.

  • VerfGH Bayern, 21.02.2002 - 13-VIII-00  

    Mitgliederzahl des Parlamentarischen Kontrollgremiums

    b) Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (VerfGH 41, 124) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 70, 324) hätten alle Fraktionen ein gleiches Recht auf Zugang zur Beratung in den Ausschüssen.

    Die Staatsregierung hält den Antrag unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (VerfGH 41, 124) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 70, 324) für unbegründet.

    a) Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 14. Dezember 1988 (VerfGH 41, 124/132 f.) unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Januar 1986   (BVerfGE 70, 324/363) betont, dass das Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung der Opposition und das Gebot, parlamentarische Minderheiten zu schützen, im demokratischen Prinzip (Art. 2 und 4 BV) wurzeln.

    Der Verfassungsgerichtshof (VerfGH 41, 124/133) hat in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 70, 324/363 f.) aber auch darauf hingewiesen, dass bei der Bestimmung des Umfangs der Rechte der Minderheit andere Rechtsgüter von Verfassungsrang zu berücksichtigen sind.

    Die Beschränkung auf 5 Mitglieder sowie die Nichtberücksichtigung einzelner Fraktionen sind auch vom Bundesverfassungsgericht als verfassungsrechtlich zulässig angesehen worden (vgl. BVerfGE 70, 324/364 ff.).

    Diese Gründe machen die Regelung verfassungsrechtlich hinnehmbar (vgl. für das Gremium nach § 4 Abs. 9 HaushaltsG BVerfGE 70, 324/365).

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R  

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

    Nicht alle betroffenen einzelnen (Unter-)Gruppen müssen notwendigerweise mitrepräsentiert sein (so BVerfGE 70, 324, 364, sogar im Falle parlamentarischer Gremien).

    Da nicht jede betroffene einzelne (Unter-)Gruppe in der Vertreterversammlung vertreten sein muss (s oben mit Hinweis auf BVerfGE 70, 324, 364), ist es unschädlich, wenn in ihr zB kein Radiologe Mitglied ist.

    Es ist gerade Kennzeichen von Repräsentativorganen, dass diese nur ein verkleinertes Abbild der Mitgliedschaft sind, in ihnen aber keineswegs jedes Mitglied vertreten ist (hierzu vgl oben unter 3b mit Hinweis auf BVerfGE 70, 324, 364).

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