Rechtsprechung
   BGH, 21.06.2000 - XII ARZ 6/00   

Hausratsverteilung - türkisches Ehepaar

§ 36 Abs. 3 ZPO gilt nur, wenn sich die Zuständigkeit des vorlegenden OLG aus § 36 Abs. 2 ZPO (nicht aus § 36 Abs. 1 ZPO) ergibt;

(Hinweis: die dem Verfahren zugrundeliegende materielle Rechtsfrage ist nun durch Art. 17a EGBGB geklärt)

Volltextveröffentlichungen (5)

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  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Zuständigkeitsbestimmungsverfahren: Divergenzvorlage an den BGH

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2000, 3214
  • MDR 2000, 1209
  • BB 2000, 2124
  • JR 2001, 335
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Wird zitiert von ... (8)  

  • BGH, 16.12.2003 - X ARZ 270/03  

    Mietrecht - Gerichtsstand nach § 29a ZPO

    Der Beklagte zu 1 hat seinen allgemeinen Gerichtsstand im Land Brandenburg, die Beklagten zu 2 und 3 haben ihren allgemeinen Gerichtsstand im Land Berlin, so daß das vorlegende Oberlandesgericht anstelle des Bundesgerichtshofes zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen ist (§ 36 Abs. 2 ZPO, vgl. BGH, Beschl. v. 21.06.2000 - XII ARZ 6/00, NJW 2000, 3214) und das vorlegende Oberlandesgericht bezüglich der Frage, ob für Ansprüche des Vermieters gegen Dritte aus einem selbständigen Gewähr- oder Garantievertrag, hilfsweise aus einer Bürgschaftsverpflichtung, wie sie der Kläger gegenüber den Beklagten geltend macht, der Gerichtsstand des § 29a Abs. 1 ZPO gilt, von der Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (NJW-RR 2000, 1734) abweichen will.
  • BGH, 22.08.2001 - XII ARZ 3/01  

    Zuständigkeit für Vollstreckungsabwehrklagen gegen Unterhaltstitel minderjähriger

    In Zuständigkeitsbestimmungsverfahren ist eine Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof nach § 36 Abs. 3 ZPO zulässig, wenn der Bundesgerichtshof das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht ist und die Bestimmungszuständigkeit eines Oberlandesgerichts sich aus § 36 Abs. 2 ZPO ergibt (Senatsbeschluß vom 21. Juni 2000 - XII ARZ 6/00 - BGHR ZPO § 36 Abs. 3 Divergenzvorlage 1).
  • BayObLG, 17.07.2002 - 1Z AR 74/02  

    Verfahrensrecht - Bindungswirkung einer Verweisung

    Deswegen kommt, obwohl die Entscheidung von der Stellungnahme zu einer in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte unterschiedlich beantworteten Rechtsfrage abhängt (vgl. nachstehend unter 3 d), eine Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 36 Abs. 3 ZPO nicht in Betracht (BGH NJW 2000, 3214 f.; Zöller/Vollkommer aaO Rn. 4a, 10).
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  • OLG München, 13.02.2008 - 31 AR 274/07  

    Kein besonderer Gerichtsstand der Widerklage für widerbeklagte Dritte -

    Der Anwendungsbereich der Divergenzvorlage nach § 36 Abs. 3 ZPO ist eröffnet (vgl. BGH NJW 2000, 3214).
  • KG, 04.09.2008 - 2 AR 37/08  

    Zuständigkeitsbestimmung: Zuständigkeit bei nicht rechtzeitig gestelltem

    Eine Divergenzvorlage nach § 36 Abs. 3 ZPO an den Bundesgerichtshof wegen Abweichung von der Rechtsansicht der Oberlandesgerichte Brandenburg und Braunschweig kommt nicht in Betracht, da der Senat nicht nach § 36 Abs. 2 ZPO, sondern auf Grund originärer Zuständigkeit nach § 36 Abs. 1 ZPO zu entscheiden hat (vgl. BGH NJW 2000, 3214).
  • OLG Düsseldorf, 12.02.2001 - 19 Sa 5/01  

    Negativer Kompetenzkonflikt zwischen Zivil- und Kammer für Handelssachen;

    Wie der Bundesgerichtshof (NJW 2000, 3214, 3215) unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien und den sich daraus ableitbaren Zweck der Entlastung des Bundesgerichtshof dargelegt hat, besteht eine Vorlagepflicht eines Oberlandesgerichts gemäß § 36 Abs. 3 ZPO nur dann, wenn dieses Oberlandesgericht gemäß § 36 Abs. 2 ZPO anstelle des Bundesgerichtshofs entscheidet.
  • OLG Naumburg, 22.01.2008 - 1 AR 19/07  

    Zuständigkeitsbestimmung für vereinfachte Kostenfestsetzung im Anschluss an

    Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof nach § 36 Abs. 3 ZPO kommt indessen nicht in Betracht, weil der erkennende Senat hier nicht anstelle des Bundesgerichtshofs entscheidet (vgl. BGH, Beschluss v. 21. Juni 2000, XII ARZ 6/00 - NJW 2000, 3214; vgl. auch Vollkommer in: Zöller, 26. Aufl. 2007, § 36 Rn. 4a), sondern in eigener, originärer Zuständigkeit.
  • OLG Hamm, 31.05.2010 - 32 Sbd 128/09  

    Bestimmung des zuständigen Gerichts bei Erhebung einer Drittwiderklage

    Der Anwendungsbereich der Divergenzvorlage nach § 36 Abs. 3 ZPO ist demnach eröffnet (vgl. BGH NJW 2000, 3214, 3215).
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