Rechtsprechung

Gericht
BGH
Datum
21.06.2000
Aktenzeichen
XII ARZ 6/00
Dazu im Internet

dejure.org

Hausratsverteilung - türkisches Ehepaar

§ 36 Abs. 3 ZPO gilt nur, wenn sich die Zuständigkeit des vorlegenden OLG aus § 36 Abs. 2 ZPO (nicht aus § 36 Abs. 1 ZPO) ergibt;

(Hinweis: die dem Verfahren zugrundeliegende materielle Rechtsfrage ist nun durch Art. 17a EGBGB geklärt)

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judicialis

Fundstellen
NJW 2000, 3214
MDR 2000, 1209
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