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Hausratsverteilung - türkisches Ehepaar [OLG Frankfurt]
gibt ein Familiengericht an eine Prozeßabteilung (hier: desselben Gerichts) ab, greift weder die Bindungswirkung des § 281 Abs. 2 Satz 3 ZPO noch des § 18 Abs. 1 Satz 3 HausratsV ein, bei Ablehnung der Übernahme durch die Prozeßabteilung kommt es zum Verfahren nach § 36 ZPO;
für die Zuständigkeitsvorschriften der §§ 23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 GVG, § 621 Abs. 1 Nr. 7 ZPO kommt es nicht auf die Frage des anwendbaren materiellen Rechts nach Internationalem Privatrecht an (Hinweise: Verfahrensfortgang zu BGH, «Hausratsverteilung - türkisches Ehepaar», die in dem Beschluß angesprochene materielle Rechtsfrage ist nun durch Art. 17a EGBGB geklärt)
hefam (Datenbank hessische Familiengerichte)
Zuständigkeit, Familiengericht, Hausratssache, Bindungswirkung, Recht, ausländisches.
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