Rechtsprechung

Gericht
OLG Frankfurt
Datum
31.07.2000
Aktenzeichen
1 UFH 3/00
Dazu im Internet

dejure.org

Hausratsverteilung - türkisches Ehepaar [OLG Frankfurt]

gibt ein Familiengericht an eine Prozeßabteilung (hier: desselben Gerichts) ab, greift weder die Bindungswirkung des § 281 Abs. 2 Satz 3 ZPO noch des § 18 Abs. 1 Satz 3 HausratsV ein, bei Ablehnung der Übernahme durch die Prozeßabteilung kommt es zum Verfahren nach § 36 ZPO;

für die Zuständigkeitsvorschriften der §§ 23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 GVG, § 621 Abs. 1 Nr. 7 ZPO kommt es nicht auf die Frage des anwendbaren materiellen Rechts nach Internationalem Privatrecht an (Hinweise: Verfahrensfortgang zu BGH, «Hausratsverteilung - türkisches Ehepaar», die in dem Beschluß angesprochene materielle Rechtsfrage ist nun durch Art. 17a EGBGB geklärt)

hefam.de

hefam (Datenbank hessische Familiengerichte)

Zuständigkeit, Familiengericht, Hausratssache, Bindungswirkung, Recht, ausländisches.

Fundstellen
FamRZ 2001, 367
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht