Rechtsprechung
| OVG Nordrhein-Westfalen, 08.10.1997 - 25 B 2208/97 |
Hausverbot für Doktorand
§ 40 VwGO
Volltextveröffentlichungen (3)
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Alpmann Schmidt
UniG NW § 19 Abs. 2 S 3
- jurawelt.com
Hausverbot in Universität
Verfahrensgang
- VG Minden - 3 L 1046/97
- OVG Nordrhein-Westfalen, 08.10.1997 - 25 B 2208/97
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 1998, 1425
- NVwZ 1998, 655
Wird zitiert von ... (6)
- VG Düsseldorf, 22.04.2004 - 15 L 970/04 Daher kann dem grundsätzlich bestehenden öffentlich-rechtlichen Anspruch der Antragstellerin als Studentin und mithin als Hochschulangehörige im Sinne des § 11 Abs. 1 HG NRW auf Benutzung der Räume der Universität einschließlich der Räumlichkeiten des Medizinischen Dekanats nur durch ein öffentlich-rechtlich ausgestaltetes Benutzungsverbot (Hausverbot) wirksam begegnet werden, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 25 B 2208/97 -, amtlicher Umdruck S. 4 mwN.
Der Umstand, dass das Hausverbot nicht zeitlich befristet ist, führt ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung, denn es ist jedenfalls im Hinblick auf die vom Antragsgegner als Rechtfertigung angegebenen Vorgänge derzeit noch als erforderlich anzusehen, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 25 B 2208/97 -, amtlicher Umdruck S. 10. Ist mithin eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Hausverbotes nicht ersichtlich und kann auch eine offensichtliche Rechtmäßigkeit der Hausverbotsverfügung im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, das allein die Durchführung einer summarischen Prüfung vorsieht, nicht festgestellt werden, geht jedenfalls die weiter durchzuführende allgemeine Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus.
- VG Frankfurt/Main, 21.04.2011 - 7 K 7/10
Hausverbot für Bibliothek
Für die Frage, ob ein derartiges Hausverbot dem öffentlichen Recht oder dem Privatrecht zuzuordnen ist, ist maßgeblich darauf abzustellen, welche Rechtsnormen die Beziehungen zwischen dem Kläger und der Beklagten prägen (vgl. OVG Münster NJW 1998, 1425).Etwas anderes folgt insbesondere nicht aus dem von der Beklagten in ihrem Schreiben vom XX.XX.2008 zitierten Beschluss des OVG Münster vom 08.10.1997, Az.: 25 B 2208/97, NJW 1998, 1425.
- VG Karlsruhe, 29.01.2008 - 2 K 4088/07
Verhältnis von Dienstrecht zu Hausrecht an einer Schule
Das dem Schulleiter zustehende Hausrecht dient lediglich zur Abwehr von Störungen durch Außenstehende; die Verhängung eines Hausverbots durch den Schulleiter setzt danach eine Verhaltensweise des Betroffenen voraus, die es als für die Behörde unerträglich erscheinen lässt, den Betroffenen weiterhin zur bestimmungsgemäßen Nutzung des öffentlichen Zwecken dienenden Gebäudes zuzulassen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 18.10.1997 - 25 B 2208/97 - NJW 1998, 1425 - sowie Urt. d. Kammer v. 05.10.2006 - 2 K 298/05 -).
- VG Neustadt, 10.02.2010 - 4 L 81/10
Hausverbot im Schwimmbad
Für die Frage, ob ein Hausverbot dem öffentlichen Recht oder dem Privatrecht zuzuordnen ist, ist mangels eines öffentlich-rechtlichen Sonderrechts maßgeblich darauf abzustellen, welche Rechtsnormen die Rechtsbeziehungen der Beteiligten und damit das Hausverbot prägen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, NJW 1998, 1425; BVerwGE 35, 103, 106; zu dem Ganzen s. auch Jutzi, LKRZ 2009, 16). - OVG Nordrhein-Westfalen, 12.04.2001 - 19 A 1303/00 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Februar 1998 - 25 E 960/97 -, NVwZ-RR 1998, 595 (596), und 8. Oktober 1997 - 25 B 2208/97 -, NJW 1998, 1425 (1425); Kopp, VwGO, 12. Auflage, 2000, § 40 Rdn 22, m. w. N.
- VG Neustadt, 14.06.2011 - 4 L 543/11
Verwaltungsprozessrecht, Ordnungsrecht
Für die Frage, ob ein Hausverbot dem öffentlichen Recht oder dem Privatrecht zuzuordnen ist, ist mangels eines öffentlich-rechtlichen Sonderrechts maßgeblich darauf abzustellen, welche Rechtsnormen die Rechtsbeziehungen der Beteiligten und damit das Hausverbot prägen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, NJW 1998, 1425; BVerwGE 35, 103, 106; zu dem Ganzen s. auch Jutzi, LKRZ 2009, 16).
