Rechtsprechung
   BVerfG, 10.05.1988 - 1 BvR 482/84; 1 BvR 1166/85   

Heilpraktikererlaubnis für Ausländer

Art. 2, 12 GG, zur Berufsfreiheit von Ausländern

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Heilpraktikergesetz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Erlaubniszwangs nach dem Heilpraktikergesetz für psychotherapeutisch tätige Diplom-Psychologen

Verfahrensgang

  • LG München I, 17.05.1983 - 10 O 23989/82
  • OLG München, 29.02.1984 - 20 U 3369/83
  • VG Düsseldorf, 10.06.1985 - 16 K 2237/85
  • VG Düsseldorf, 10.06.1985 - 16 L 875/85
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.09.1985 - 13 B 1529/85
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.09.1985 - 13 B 1535/85
  • BVerfG, 10.05.1988 - 1 BvR 482/84; 1 BvR 1166/85

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 78, 179
  • NJW 1988, 2290
  • FamRZ 1988, 1030 (Ls.)
  • DVBl 1988, 949



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Wird zitiert von ... (157)  

  • BVerfG, 24.10.2002 - 2 BvF 1/01  

    Altenpflege

    Das auch heute in wesentlichen Teilen noch geltende Heilpraktikergesetz (vom 17. Februar 1939, RGBl I S. 251, geändert durch Gesetz vom 2. März 1974, BGBl I S. 469 ; zur Verfassungsmäßigkeit vgl. BVerfGE 78, 179 ) weist in § 1 Abs. 2 eine erste Legaldefinition für den Begriff der Heil- kunde auf:.

    Das Heilpraktikergesetz diente damals wie heute der Abwehr von Gefahren, die vor allem von fachlich ungeeigneten Personen für die Gesundheit der Patienten ausgehen (vgl. BVerfGE 78, 155 ; 78, 179 ).

    Sinn und Zweck des Heilpraktikergesetzes war und ist es, möglichst jede nicht-ärztliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Heilkunde zu erfassen (vgl. BVerfGE 78, 179 ).

  • BVerfG, 29.10.1997 - 1 BvR 780/87  

    Patentgebühren-Überwachung

    Ebenso wie der Gesetzgeber bei der Festlegung eines Berufsbildes (vgl. hierzu BVerfGE 78, 179 ) muß die Rechtsprechung bei Auslegung und Anwendung der berufsregelnden Normen dem zu regelnden Sachverhalt und seinen Veränderungen gerecht werden.

    Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit muß vor allem auf die Berufswirklichkeit mit ihren Veränderungen Bedacht genommen werden (BVerfGE 78, 179 ).

    Dies ist vielmehr seit jeher unbestritten (vgl. BVerfGE 7, 377 ; 54, 301 ; 78, 179 ).

  • VG Wiesbaden, 18.03.2009 - 7 K 631/08  

    Erlaubnis zur selbständigen Ausübung der Heilkunde durch Physiotherapeuten ohne

    Dies ist zwar im Hinblick auf die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG bedenklich; eine Überwindung dieser Bedenken ist aber im Wege einer verfassungskonformen Auslegung möglich (BVerfG, Beschluss vom 10.05.1988 - 1 BvR 482/84 u. a. -, BVerfGE 78, 179 = NJW 1988, 2290, 2290 f.).

    Grundsätzlich sollten heilkundliche Tätigkeiten im Hinblick auf die zu gewährleistende "Volksgesundheit" nicht erlaubnisfrei sein, gleichgültig welche Vor- und Ausbildung der Bewerber aufweist, denn es geht um eine präventive Kontrolle (so BVerfG, Beschluss vom 10.05.1988, a. a. O.).

    Eine solche Überprüfung ist im Regelfall notwendig, weil für den Beruf des Heilpraktikers kein gesetzlich fest umrissenes Berufsbild, sondern nur ein Berufsfeld ohne staatlich reglementierte Ausbildung existiert (BVerfG, Beschluss vom 10.05.1988, a. a. O.).

    Die Verordnungsbestimmung kann aufgrund ihrer weiten Fassung dahin ausgelegt werden, dass bei der Überprüfung die Ausbildung zu berücksichtigen ist oder dass deren Nachweis allein ausreicht (BVerfG, Beschluss vom 10.05.1988, a. a. O.).

    Einen sachlichen Grund, die Berufsbezeichnung ohne Ausnahme auf das gesamte Berufsfeld der nicht approbierten Heilbehandler anzuwenden, gibt es nicht; sie wäre irreführend (BVerfG, Beschluss vom 10.05.1988, a. a. O.).

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