Rechtsprechung
   BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96   

Helnwein

Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, Allgemeines Persönlichkeitsrecht

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Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 99, 185
  • NJW 1999, 1322
  • ZUM 1999, 236
  • NVwZ 1999, 637
  • afp 1999, 57
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Wird zitiert von ... (230)  

  • BVerfG, 25.06.2009 - 1 BvR 134/03  

    Haftung für Pressespiegel

    Die Maßstäbe für die Lösung eines Konfliktes zwischen der Meinungs- und Pressefreiheit einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des von einer Äußerung nachteilig Betroffenen andererseits sind in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung so weit geklärt (vgl. BVerfGE 7, 198 [205 ff.]; - 54, 208 [217 ff.]; - 61, 1 [7 ff.]; - 85, 1 [12 ff.]; - 90, 241 [247 ff.]; - 94, 1 [7 ff.]; - 97, 391 [400 ff.]; - 99, 185 [193 ff.]; - 102, 347 [359 f.]; - 114, 339 [346 ff.]), dass auch die Fragen, die der vorliegende Fall aufwirft, beantwortet werden können.

    Dies verlangt bei Anwendung der die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG beschränkenden zivilrechtlichen Normen regelmäßig eine Abwägung zwischen der Schwere der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch die Untersagung andererseits, die im Rahmen der auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale des einfachen Rechts unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles vorzunehmen ist (vgl. BVerfGE 7, 198 [212]; - 90, 241 [248]; - 93, 266 [293]; - 94, 1 [8]; - 97, 391 [401]; - 99, 185 [196]; - 114, 339 [348]).

    Doch ist in der Rechtsprechung eine Reihe von Gesichtspunkten entwickelt worden, die Kriterien und Vorzugsregeln für die konkrete Abwägung vorgeben (vgl. BVerfGE 61, 1 [7 ff.]; - 85, 1 [16 f.]; - 93, 266 [293 ff.]; - 99, 185 [196 ff.]; - 114, 339 [348 f.]).

    Wahre Tatsachen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht (vgl. BVerfGE 90, 241 [253]; - 97, 391 [403]; - 99, 185 [196 f.]).

    Alle übrigen Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug genießen den Grundrechtsschutz, auch wenn sie sich später als unwahr herausstellen (vgl. BVerfGE 90, 241 [254]; - 99, 185 [197]).

    Damit wäre ein vom Grundrechtsgebrauch abschreckender Effekt verbunden, der bereits aus Gründen der Meinungsfreiheit vermieden werden muss (vgl. BVerfGE 99, 185 [197]).

    Gegen die Entwicklung derartiger Pflichten bestehen verfassungsrechtlich keine Bedenken, sofern der Umfang dieser Sorgfaltspflichten im Einklang mit den grundgesetzlichen Anforderungen bemessen wird (vgl. BVerfGE 99, 185 [198]; - 114, 339 [353]).

    Die Fachgerichte dürfen deshalb einerseits an die Wahrheitspflicht im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen stellen, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen und so den freien Kommunikationsprozess, den Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG im Sinn hat, einschnüren (vgl. BVerfGE 54, 208 [219 f.]; - 61, 1 [8]; - 85, 1 [15, 17]; - 99, 185 [198]; - 114, 339 [353]).

    Sie haben andererseits aber auch zu berücksichtigen, dass die Wahrheitspflicht Ausdruck der Schutzpflicht ist, die aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgt (vgl. BVerfGE 12, 113 [130]; - 99, 185 [198]; - 114, 339 [353]).

    aa) Geht es wie hier um Tatsachenbehauptungen, deren Wahrheit im Zeitpunkt der Äußerung nicht sicher feststeht, hängt die Beurteilung der Rechtswidrigkeit der Äußerung maßgeblich von der Beachtung der pressemäßigen Sorgfaltspflichten ab (vgl. BVerfGE 99, 185 [198]).

  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98  

    Zum Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen - Stolpe

    Zu den anerkannten Inhalten gehören das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person, die soziale Anerkennung sowie die persönliche Ehre (vgl. BVerfGE 54, 148 ; 99, 185 ).

    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die Person insbesondere vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen, die von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung sind (vgl. BVerfGE 97, 125 ; 99, 185 ).

    Gerichtliche Entscheidungen, die persönlichkeitsrelevante Aussagen zulassen, gegen die sich der Betroffene mit der Begründung wehrt, sie seien falsch, berühren daher das allgemeine Persönlichkeitsrecht (vgl. BVerfGE 99, 185 ).

    Die Belange der Meinungsfreiheit finden demgegenüber vor allem in § 193 StGB Ausdruck, der bei der Wahrnehmung berechtigter Interessen eine Verurteilung wegen ehrverletzender Äußerungen ausschließt und - vermittelt über § 823 Abs. 2 BGB, sonst seinem Rechtsgedanken nach - auch im Zivilrecht zur Anwendung kommt (vgl. BVerfGE 99, 185 ).

    Maßgebend wird dabei eine Reihe von Prüfungsgesichtspunkten und Vorzugsregeln, die in der Rechtsprechung entwickelt worden sind, um eine größtmögliche Wahrung der beiderseitigen grundrechtlichen Positionen und Interessen bei der Beurteilung und Entscheidung über Fälle von Meinungsäußerungen zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 85, 1 ; 93, 266 ; 99, 185 ).

    Für die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen gibt es in der Regel keinen rechtfertigenden Grund (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 94, 1 ; 99, 185 ).

    Gegen die Entwicklung derartiger Pflichten bestehen verfassungsrechtlich keine Einwände, sofern der Umfang dieser Sorgfaltspflichten von den Fachgerichten im Einklang mit den grundgesetzlichen Anforderungen bemessen wird (vgl. BVerfGE 99, 185 ).

    Sie haben andererseits aber auch zu berücksichtigen, dass die Wahrheitspflicht Ausdruck der Schutzpflicht ist, die aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgt (vgl. BVerfGE 12, 113 ; 99, 185 ).

    Jedoch gilt dies nur, wenn diese Presseberichte zur Stützung der aufgestellten Behauptung geeignet sind (vgl. BVerfGE 99, 185 ).

  • BVerfG, 06.12.2002 - 1 BvR 802/00  

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Meinungsäußerungen bzw.

    Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen Fragen zur Lösung eines Konflikts zwischen Persönlichkeitsschutz und Meinungsfreiheit bereits entschieden (vgl. insbesondere BVerfGE 99, 185 ff.; 85, 1 ff.).

    Das Grundrecht umfasst den Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Bild des Einzelnen in der Öffentlichkeit auszuwirken (vgl. BVerfGE 97, 125 [148 f.]; 97, 391 [403]; 99, 185 [193 f.]).

    Unter den Schutz der Meinungsfreiheit fallen nicht nur Werturteile, sondern auch Tatsachenbehauptungen, wenn und soweit sie meinungsbezogen sind (vgl. BVerfGE 99, 185 [197]).

    Wahre Aussagen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht (vgl. BVerfGE 99, 185 [196]).

    Diese ist vielmehr als zum Äußerungszeitpunkt rechtmäßig anzusehen (vgl. BVerfGE 99, 185 [198]).

    Es gibt jedenfalls kein verfassungsrechtlich anerkennenswertes Interesse, nach Feststellung der Unwahrheit an einer Behauptung festzuhalten (vgl. BVerfGE 97, 125 [149]; 99, 185 [198]).

    Vielmehr kann der sich Äußernde zur Unterlassung verurteilt werden, wenn die Gefahr besteht, dass die Äußerung dessen ungeachtet aufrechterhalten wird (so genannte Erstbegehungsgefahr, vgl. BVerfGE 99, 185 [198] unter Bezugnahme auf BGH, NJW 1986, S. 2503 [2505]).

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