Rechtsprechung
   BVerfG, 06.07.1999 - 2 BvF 3/90   

Hennenhaltung

§§ 2, 2a TierSchG;

Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG, Zitiergebot bei mehreren Ermächtigungsgrundlagen;

Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, Bundesrechtsverordnungen werden vom BVerfG im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle auch auf ihre Vereinbarkeit mit dem einfachen Bundesrecht geprüft

Volltextveröffentlichungen (8)

mehr

Kurzfassungen/Presse (4)

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de , S. 29 (Entscheidungsbesprechung)

    Art. 12, 14, 80 Abs.1 GG; §§ 1, 2, 2a TierSchG; § 2 HHVO
    Tierschutz/Käfighaltung von Legehennen

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 101, 1
  • NJW 1999, 3253
  • DVBl 1999, 1266
  • NJ 2000, 192



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (149)  

  • BVerfG, 12.10.2010 - 2 BvF 1/07  

    Vorschriften zur Legehennenhaltung verfassungswidrig

    b) Mit Urteil vom 6. Juli 1999 (- 2 BvF 3/90 -, BVerfGE 101, 1) erklärte das Bundesverfassungsgericht die Hennenhaltungsverordnung für nichtig.

    Die zur Prüfung gestellten Vorschriften sind im vorliegenden Verfahren auch an der einfachgesetzlichen Norm des § 16b Abs. 1 Satz 2 TierSchG zu messen, die den Verordnungsgeber verpflichtet, vor dem Erlass von Verordnungen nach § 2 TierSchG die Tierschutzkommission anzuhören (vgl. BVerfGE 101, 1 [31, 44]).

    Das Bundesverfassungsgericht prüft im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle Rechtsverordnungen des Bundes auch daraufhin, ob sie sich im Rahmen der nach Art. 80 Abs. 1 GG erforderlichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage halten (vgl. BVerfGE 2, 307 [320 f.]; 8, 51 [60 f.]; 101, 1 [30 f.]; 106, 1 [12]).

    Angesichts der festgestellten Verstöße bedarf es keiner Entscheidung, ob darüber hinaus Pflichten in Bezug auf die Prüfung und Erprobung neuer Haltungseinrichtungen nach Art. 9 Abs. 3 ETÜ in Verbindung mit Art. 8 Nr. 2 der Empfehlung in Bezug auf Haushühner der Art Gallus gallus des Ständigen Ausschusses des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen vom 7. Februar 2000 (Bundesanzeiger vom 11. Mai 2000, Nr. 89a; zur Rechtsverbindlichkeit dieser Empfehlung BVerfGE 101, 1 [39]) oder materiellrechtliche Vorgaben aus den gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen für die zur Prüfung gestellten Vorschriften oder aus Art. 20a GG verletzt sind und ob Verstöße gegen Grundrechte von Betreibern vorliegen.

    Zwar würde ihr sofortiger Wegfall unter keiner denkbaren Auslegung des bestehen bleibenden Rechts ein tierschutzrechtliches Vakuum erzeugen, da die Geltung der Vorschriften des Tierschutzgesetzes und des Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen vom 10. März 1976 zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen in Verbindung mit der Empfehlung in Bezug auf Haushühner der Art Gallus gallus des Ständigen Ausschusses nach diesem Übereinkommen unberührt bliebe (vgl. BVerfGE 101, 1 [39]).

  • BVerfG, 14.01.2010 - 1 BvR 1627/09  

    Bestandsschutz einer immissionsschutzrechtlich genehmigten und in Betrieb

    Mit Urteil vom 6. Juli 1999 (BVerfGE 101, 1) erklärte das Bundesverfassungsgericht die Hennenhaltungsverordnung für nichtig.

    Dies gilt insbesondere mit Blick auf den Gewährleistungsgehalt des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. beispielsweise BVerfGE 49, 382 [393]; - 58, 300 [336]; - 104, 1 [10 f.]) und den Umfang der Verordnungsermächtigung des § 2a TierSchG (vgl. BVerfGE 101, 1 [31 ff.]).

    Denn wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 6. Juli 1999 (BVerfGE 101, 1 [30 ff.]) festgestellt hat, verstießen die einschlägigen Vorschriften der Hennenhaltungsverordnung (unter anderem) gegen § 2a Abs. 1 TierSchG und waren folglich (von Beginn an) nichtig.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 6. Juli 1999 im Hinblick auf den Parlamentsvorbehalt ausgeführt, die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs, insbesondere der ungesicherte Erkenntnisstand im Bereich des ethologischen Tierschutzes, lege es nahe, von einer detaillierten gesetzlichen Regelung abzusehen und die nähere Ausgestaltung dem Verordnungsgeber zu überlassen, der die Regelungen rascher und einfacher dem neuesten Stand der Erkenntnisse im ethologischen Bereich anpassen könne (vgl. BVerfGE 101, 1 [35]).

    ee) Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 6. Juli 1999 (BVerfGE 101, 1 [45]) zu dem Bestandsschutz bereits vorhandener Käfiganlagen gebieten keine andere Beurteilung.

  • VG Oldenburg, 22.03.2006 - 11 A 3583/05  

    Neuregelung der Legehennenhaltung; Legehennen; Tierschutz; Bestandsschutz;

    Aufgrund eines Normenkontrollantrages des Landes Nordrhein-Westfalen hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 6. Juli 1999 - 2 BvF 3/90 - (BVerfGE 101, 1) die Nichtigkeit der Hennenhaltungsverordnung festgestellt.

    Auch hat das Bundesverfassungsgericht in dem Urteil vom 6. Juli 1999 (a.a.O., ) ausgeführt, dass der Bestandsschutz für bestehende Legehennenhaltungsanlagen nur nach Maßgabe der ihn begrenzenden Vorschriften besteht.

    Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 1999 (a.a.O., ) sind Regelungen über die Käfighaltung von Legehennen wegen der betroffenen Grundrechte der Tierhalter und der sachlichen Nähe zum Straftatbestand der Tierquälerei wesentlich.

    Dass im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 1999 (a.a.O., S. 45) eine Entscheidung des "Gesetzgebers" vorausgesetzt wird, kann eine andere Beurteilung nicht rechtfertigen.

    Auch das Bundesverfassungsgericht hat in dem Urteil vom 6. Juli 1999 (a.a.O., ) Bestimmungen über die Bedingungen der Legehennenhaltung im Einzelnen als Berufsausübungsregelungen angesehen.

mehr
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht