Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 04.08.1989 - 6 Ss 444/89   

Herabsetzung des Tagessatzes

§ 465 StPO, Angeklagter trägt auch dann die Kosten des Verfahrens, wenn er einen in vollem Umfang erfolgreichen Teileinspruch gegen einen Strafbefehl eingelegt hatte (§ 410 Abs. 2 StPO), Unanwendbarkeit von § 473 Abs. 3, Abs. 4 StPO (Einspruch ist Rechtsbehelf, nicht Rechtsmittel)

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • NStZ 1989, 589
  • MDR 1990, 78



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Wird zitiert von ... (2)  

  • BVerfG, 10.05.1992 - 2 BvR 118/92  

    Verfassungsmäßigkeit der Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO auf die

    Sie entsprechen der überwiegend in der Rechtsprechung der Fachgerichte und im rechtswissenschaftlichen Schrifttum vertretenen Auffassung (vgl. OLG Stuttgart, NStZ 1989, S. 589 ; LG Hildesheim, Niedersächsischer Rechtspfleger 1989, S. 41 [42]; LG München I, NStZ 1988, S. 473 [474]; Löwe- Rosenberg/Gössel, StPO , 24. Aufl., 1989, § 410 Rdnr. 1 und Fn. 1; Kleinknecht/Meyer, StPO , 40. Aufl., 1991, § 473 Rdnr. 1; Karlsruher Kommentar/Meyer-Goßner, StPO , 2. Aufl., 1987, § 410 Rdnr. 14; Mertens, NStZ 1988, S. 473 ; a.A. nur OLG München, NStZ 1988, 241 ; Reisser, MDR 1990, S. 880), die den Wortlaut der in Rede stehenden Vorschriften, die Entstehungsgeschichte des § 410 Abs. 2 StPO sowie die Systematik des Gesetzes für sich hat.
  • LG Karlsruhe, 16.08.2006 - 4 Qs 64/06  

    Auslagenentscheidung im Beschluss nach Einspruch gegen Strafbefehl

    § 473 Abs. 3 StPO, der die Erstattung von Auslagen des Beteiligten bei Erfolg eines beschränkten Rechtsmittels regelt, ist auf den Einspruch, der kein Rechtsmittel darstellt, nicht - auch nicht analog - anzuwenden (vgl. unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien OLG Stuttgart NStZ 1989, 589).
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