Rechtsprechung
| BGH, 14.02.1984 - 1 StR 808/83 |
Heroinspritzen
§ 222 StGB, eigenverantwortliche Selbstgefährdung
Volltextveröffentlichungen (4)
- Alpmann Schmidt
- openjur.de
- uni-bayreuth.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Kurzfassungen/Presse
- RIS Bundeskanzleramt Österreich (Leitsatz)
Zeitschriftenfundstellen
- BGHSt 32, 262
- NJW 1984, 1469
- NStZ 1984, 410
- NStZ 1985, 24
- MDR 1984, 503
- StV 1984, 244
Wird zitiert von ... (35)
- BGH, 20.11.2008 - 4 StR 328/08
Fahrlässige Tötung durch illegale Autorennen und Beschleunigungstests; Abgrenzung …
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs macht sich, sofern er nicht kraft überlegenen Sachwissens das Risiko besser erfasst als der sich selbst Tötende oder Verletzende, grundsätzlich nicht strafbar, wer das zu einer Selbsttötung oder Selbstverletzung führende eigenverantwortliche Handeln des Selbstschädigers vorsätzlich oder fahrlässig veranlasst, ermöglicht oder fördert ( BGHSt 32, 262, 263 f.; 46, 279, 288; BGH NJW 2003, 2326, 2327).Straffrei ist ein solches Handeln regelmäßig auch dann, wenn es nicht auf die Selbsttötung oder -verletzung gerichtet war, sich aber ein entsprechendes, vom Opfer bewusst eingegangenes Risiko realisiert hat ( BGHSt 32, 262, 264 f.; 46, 279, 288; BGH NJW 2003, 2326, 2327; einschränkend bei deliktischer Handlung des Täters und einsichtigem Motiv für die Selbstgefährdung: BGHSt 39, 322, 325).
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs macht sich, sofern er nicht kraft überlegenen Sachwissens das Risiko besser erfasst als der sich selbst Tötende oder Verletzende, grundsätzlich nicht strafbar, wer das zu einer Selbsttötung oder Selbstverletzung führende eigenverantwortliche Handeln des Selbstschädigers vorsätzlich oder fahrlässig veranlasst, ermöglicht oder fördert ( BGHSt 32, 262, 263 f. = NStZ 1984, 410 m. Anm. Roxin; BGHSt 36, 1, 17; 37, 179, 181; 46, 279, 288; BGH NJW 2003, 2326, 2327; BGH NStZ 1985, 25, 26; ähnlich bereits BGHSt 24, 342, 343 f.).
Straffrei ist ein solches Handeln regelmäßig auch dann, wenn es nicht auf die Selbsttötung oder -verletzung gerichtet war, sich aber ein entsprechendes, vom Opfer bewusst eingegangenes Risiko realisiert hat ( BGHSt 32, 262, 264 f.; 46, 279, 288; 49, 21, 34, 39; BGH NJW 2003, 2326, 2327; BGH NStZ 1985, 25, 26; 1987, 406; BayObLG BGH, 07.02.2001 - 5 StR 474/00
"Freitodbegleiter" wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln verwarnt
Wer lediglich eine solche Gefährdung veranlaßt, ermöglicht oder fördert, macht sich danach nicht wegen eines Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts strafbar (st. Rspr. des Bundesgerichtshofs seit BGHSt 32, 262).Dabei hat der Bundesgerichtshof darauf abgestellt, daß derjenige, der sich an einem Akt der eigenverantwortlich gewollten und bewirkten Selbstgefährdung beteiligt, an einem Geschehen teilnimmt, welches - soweit es um die Strafbarkeit wegen Tötung oder Körperverletzung geht - kein tatbestandsmäßiger und damit kein strafbarer Vorgang ist ( BGHSt 32, 262, 265).
Wer lediglich eine solche Gefährdung veranlaßt, ermöglicht oder fördert, macht sich danach nicht wegen eines Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts strafbar (st. Rspr. des Bundesgerichtshofs seit BGHSt 32, 262; siehe auch BGHSt 37, 179; 39, 322, 324; BGH NStZ 1985, 319 - insoweit in BGHSt 33, 66 nicht abgedruckt - m. Anm. Roxin; BGH NStZ; 1987, 406; 1992, 489; BGH NJW 2000, 2286).
Dabei hat der Bundesgerichtshof darauf abgestellt, daß derjenige, der sich an einem Akt der eigenverantwortlich gewollten und bewirkten Selbstgefährdung beteiligt, an einem Geschehen teilnimmt, welches - soweit es um die Strafbarkeit wegen Tötung oder Körperverletzung geht - kein tatbestandsmäßiger und damit kein strafbarer Vorgang ist ( BGHSt 32, 262, 265).
- BGH, 20.05.2003 - 5 StR 66/03
mehrFreispruch eines Hamburger Zivildienstleistenden aufgehoben
Wer lediglich eine solche Selbstgefährdung veranlasst, ermöglicht oder fördert, macht sich nicht wegen eines vorsätzlichen oder fahrlässigen Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts strafbar ( BGHSt 32, 262, 263 f.; BGH NJW 2000, 2286; BGHSt 46, 279, 288).Diese Rechtsprechung gründet in erster Linie auf Sachverhalte, denen gemein ist, dass die den Verletzungs- oder Tötungserfolg verursachende schädigende Handlung - die Einnahme von Betäubungsmitteln ( BGHSt 32, 262 f.; BGH NJW 2000, 2286; BGHSt 46, 279, 283), Stechapfeltee (BGH NStZ 1985, 25) oder Alkohol (BGH NStZ 1986, 266; 1987, 406) - durch das Opfer selbst erfolgt und erfährt dann eine Ausnahme, wenn der sich Beteiligende etwa kraft überlegenen Sachwissens das Risiko besser erfasst als der sich selbst Gefährdende ( BGHSt 32, 262, 265; BGH NJW 2000, 2286).
Wer lediglich eine solche Selbstgefährdung veranlaßt, ermöglicht oder fördert, macht sich nicht wegen eines vorsätzlichen oder fahrlässigen Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts strafbar ( BGHSt 32, 262, 263 f.; BGH NStZ 1985, 25, 26 und 319, 320; 1986, 266, 267; 1987, 406; BGH NJW 2000, 2286; BGHSt 46, 279, 288).
Diese Rechtsprechung gründet in erster Linie auf Sachverhalte, denen gemein ist, daß die den Verletzungs- oder Tötungserfolg verursachende schädigende Handlung - die Einnahme von Betäubungsmitteln ( BGHSt 32, 262 f.; BGH NStZ 1985, 319; BGH NJW 2000, 2286; BGHSt 46, 279, 283), Stechapfeltee (BGH NStZ 1985, 25) oder Alkohol (BGH NStZ 1986, 266; 1987, 406) - durch das Opfer selbst erfolgt und erfährt dann eine Ausnahme, wenn der sich Beteiligende etwa kraft überlegenen Sachwissens das Risiko besser erfaßt als der sich selbst Gefährdende ( BGHSt 32, 262, 265; BGH NStZ 1985, 25 f.; 1986, 266; 1987, 406; BGH NJW 2000, 2286; vgl. auch BayObLG JZ 1997, 521).
- BGH, 11.04.2000 - 1 StR 638/99
Leichtfertige Todesverursachung durch Abgabe von Betäubungsmitteln; …
Wer lediglich eine solche Gefährdung veranlaßt, ermöglicht oder fördert, macht sich danach nicht wegen eines Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts strafbar (so grundlegend BGHSt 32, 262; siehe auch BGHSt 37, 179; BGH NStZ 1987, 4061 1992, 489).Dabei hat der Bundesgerichtshof darauf abgestellt, daß derjenige, der sich an einem Akt der eigenverantwortlich gewollten und bewirkten Selbstgefährdung beteiligt, an einem Geschehen teilnimmt, welches - soweit es um die Strafbarkeit wegen Tötung oder Körperverletzung geht - kein tatbestandsmäßiger und damit kein strafbarer Vorgang ist ( BGHSt 32, 262, 265).
Denn strafrechtliche Verantwortlichkeit ist Verantwortlichkeit unter einem bestimmten rechtlichen Aspekt nach den dafür geltenden normativen Voraussetzungen ( BGHSt 32, 262, 266).
Eine täterschaftliche Verantwortung der Angeklagten für den Tod des Ka. ergibt sich schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines überlegenen Sachwissens, das grundsätzlich die Zurechnung des vom Opfer selbst bewirkten Todeseintritts zu rechtfertigen vermag (vgl. BGHSt 32, 262, 265; BGH NStZ 1986, 266; siehe auch BGHSt 36, 1, 17 zum Sexualverkehr eines HIV-Infizierten;… vgl. in der Literatur Jähnke in LK 11. Aufl. § 222 Rdn. 21;… Wessels/Beulke, Strafrecht AT 28. Aufl. Rdn. 187;… Wessels/Hettinger, Strafrecht BT Teil 1 23. Aufl. Rdn. 191).
- BGH, 08.09.1993 - 3 StR 341/93
Fahrlässige Tötung (Zurechenbarkeit des Todes eines freiwilligen Retters nach …
b) Zu Recht hat das Landgericht angenommen, die Zurechnung des Todes entfalle nicht unter dem Gesichtspunkt der in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Grundsätze zur sogenannten bewußten Selbstgefährdung (vgl. BGHSt 32, 262 ff.; 36, 1, 17, 18; 37, 179, 180 ff.; BGH NStZ 1984, 452; 1985, 25, 26; 1986, 266, 267; 1987, 406;… Schroeder in LK 10. Aufl. § 16 Rdn. 181 ff.;… Rudolphi in SK StGB vor § 1 Rdn. 79 ff.;… Cramer in Schönke/Schröder 24. Aufl. § 15 StGB Rdn. 157 - jeweils m.w.N.).Die an einem Fall wie BGHSt 32, 262 ff. (das Tatopfer starb nach gemeinsamem einverständlichem Betäubungsmittelgenuß an einer Überdosis des injizierten Heroins) entwickelte Rechtsprechung kann indes nicht schematisch auf Fälle übertragen werden, in denen durch ein deliktisches Verhalten eines Täters ein Dritter zu einer sich selbstgefährdenden Handlung veranlaßt worden ist.
Mit dieser Beurteilung weicht der Senat nicht von BGHSt 32, 262 ff. ab.
- BGH, 11.12.2003 - 3 StR 120/03
Privilegierung (privilegierende Spezialität; Verabreichen von Betäubungsmitteln; …
Wer eine solche Gefährdung veranlasst, ermöglicht oder fördert, nimmt lediglich an einem Geschehen teil, welches - soweit es um die Strafbarkeit wegen Tötung oder Körperverletzung geht - nicht tatbestandsmäßig und damit nicht strafbar ist (grundlegend BGHSt 32, 262 und ständig, zuletzt BGH, Urteil vom 20.5. 2003 - 5 StR 66/03 = NJW 2003, 2326).Wer eine solche Gefährdung veranlaßt, ermöglicht oder fördert, kann daher nicht wegen eines Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts verurteilt werden; denn er nimmt an einem Geschehen teil, welches - soweit es um die Strafbarkeit wegen Tötung oder Körperverletzung geht - kein tatbestandsmäßiger und damit kein strafbarer Vorgang ist (grundlegend BGHSt 32, 262 ff.; siehe auch BGHSt 46, 279, 288 f.; BGH NStZ 2001, 205; BGH NJW 2003, 2326, 2327 jew. m. w. N.).
- BayObLG, 04.07.1996 - 1St RR 81/96
Defekte Vorderradbremse - § 222 StGB, Veranlassung fremder eigenverantwortlicher …
Ein Verletzungserfolg, insbesondere auch der Tod eines Menschen, darf einem Dritten, der dafür mitursächlich gewesen ist, im Sinne eines aktiven Tuns dann nicht zugerechnet werden, wenn er die Folge einer bewußten, eigenverantwortlich gewollten und verwirklichten Selbstgefährdung ist und sich die Mitwirkung des Dritten in einer bloßen Veranlassung, Ermöglichung oder Förderung des Selbstgefährdungsaktes erschöpft hat (BGHSt 32, 262 = NStZ 1984, 410 m.Anm. Roxin; BGHSt 37, 179; BGH NStZ 1984, 452; 1985, 319, 320; 1986, 266; 1987, 406; BGH NJW 1989, 781, 785; BayObLG NStZ 1986, 266, 267).Strafrechtliche Verantwortlichkeit ist Verantwortlichkeit unter einem bestimmten rechtlichen Aspekt nach den dafür geltenden normativen Voraussetzungen (so BGHSt 32, 262, 266; OLG Stuttgart VRS 67, 429, 430).
- BGH, 25.09.1990 - 4 StR 359/90
Strafbarkeit nach BtMG im Hinblick auf Selbstverantwortung und die Grundsätze der …
a) Die in Rechtsprechung und Schrifttum entwickelten Grundsätze zur sogenannten bewußten Selbstgefährdung (vgl. BGHSt 32, 262 ff; 36, 1 [17/18]; BGH NStZ 1985, 25 [26] und 319, 320; 1986, 266 [267]; 1987, 406; BGH StV 1985, 56 ;… LK StGB 10. Aufl. § 222 Rdn. 21;… Cramer in Schönke/Schröder StGB 23. Aufl. § 15 Rdn. 155 f;… Rudolphi in SK StGB vor § 1 Rdn. 79, 79 a, b, jeweils m.w.N.), mit deren Anwendung die Strafkammer fahrlässige Tötung und im wesentlichen auch die Voraussetzungen des § 29 Abs. 3 Nr. 2 BtMG verneint hat, stünden der strafschärfenden Berücksichtigung tödlicher oder gesundheitsschädlicher Folgen des Genusses von Heroin, mit dem der Angeklagte Handel getrieben hat, in dem durch § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG vorgegebenen Strafrahmen nicht entgegen.Der Senat läßt offen, ob die Entscheidung in BGHSt 32, 262 , mit welcher der Bundesgerichtshof dieser Auffassung für einen den Betäubungsmittelbereich betreffenden, im Tatsächlichen jedoch etwas anders gelagerten Fall gefolgt ist, in zwingender Konsequenz eine Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung zur fahrlässigen Tötung durch Abgabe von Heroin oder anderen Betäubungsmitteln (vgl. BGH bei Holtz MDR 1980, 985 ; BGH NStZ 1981, 350 ; 1983, 72) bedeutet, wie dies trotz eines entsprechenden Vorbehalts (BGHSt 32, 262 [267]) fast ausnahmslos angenommen wird (so BGH NStZ 1985, 319 [320] mit Anm. Roxin; nicht ganz eindeutig: BGH StV 1985, 56 ;… aus dem Schrifttum vgl. für viele: Cramer und Rudolphi jeweils a.a.O.;… Dreher/Tröndle StGB 44. Aufl. § 222 Rdn. 15 a;… Körner BtMG 3. Aufl. § 30 Rdn. 36;… zweifelnd Joachimski, Betäubungsmittelrecht 4. Aufl. § 30 BtMG Anm. 4 a;… vgl. auch LK a.a.O.).
- BGH, 29.04.2009 - 1 StR 518/08
Fahrlässige Tötung in Tateinheit mit vorsätzlichem Überlassen von …
Wer das zumindest selbst gefährdende, eigenverantwortliche Verhalten eines anderen fahrlässig veranlasst, ermöglicht oder fördert, kann zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs nicht strafbar sein, wenn er sich im Falle vorsätzlichen Handelns nicht strafbar machen würde (grundlegend BGHSt 32, 262, 263 ff.; s. auch BGH NStZ 2001, 205).Wer das zumindest selbst gefährdende, eigenverantwortliche Verhalten eines anderen fahrlässig veranlasst, ermöglicht oder fördert, kann zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs nicht strafbar sein, wenn er sich im Falle vorsätzlichen Handelns nicht strafbar machen würde (grundlegend BGHSt 32, 262, 263 ff.; s. auch BGH NStZ 2001, 205).
- OLG Stuttgart, 20.02.2008 - 4 Ws 37/08
Fahrlässige Tötung: Inbrandsetzung eines Gebäudes; Zurechnung des Todes zweier …
Danach ist im Bereich der Körperverletzungs- und Tötungsdelikte ein Verletzungserfolg dann nicht zuzurechnen, wenn dieser Erfolg die Folge einer bewussten, eigenverantwortlich gewollten und verwirklichten Selbstgefährdung ist und sich die Mitwirkung des Dritten in einer bloßen Veranlassung oder Förderung des Selbstgefährdungsaktes erschöpft (BGHSt 32, 262 ff.).Soweit die in diesem Sinne pflichtigen Rettungskräfte ihrer Handlungspflicht folgen, liegt ein vollständig freiwilliger Handlungsentschluss - vergleichbar dem in BGHSt 32, 262 ff. entschiedenen Fall - aber nicht vor.
- OLG Nürnberg, 18.09.2002 - Ws 867/02
Abgrenzung der fahrlässigen Tötung von einem fahrlässigen Beitrag zum Selbstmord
- BGH, 01.07.1992 - 2 StR 191/92
Berücksichtigung der Todesfolge bei der Strafzumessung wegen Abgabe von Heroin
- AG Saalfeld, 15.09.2005 - 684 Js 26258/04
Alkoholabgabe an Minderjährige als Körperverletzung
- AG Darmstadt, 09.10.2007 - 217 Ds 102 Js 15751/07
Überlassen eines Kraftrades an einen Dritten, der keine Fahrerlaubnis besitzt und …
- BGH, 07.02.2001 - 5 StR 474/00
- BGH, 11.01.2011 - 5 StR 491/10
Körperverletzung mit Todesfolge (eigenverantwortliche Selbstgefährdung; …
- LSG Hessen, 13.05.2011 - L 9 U 154/09
Arbeitgeber muss Alkoholkonsum nicht unterbinden
- BGH, 09.11.1984 - 2 StR 257/84
Leichtfertige Verursachung des Todes; Ermessung bei Unterbringung in einer …
- OLG Naumburg, 25.03.1996 - 2 Ss 27/96
Straftaten gegen das Leben: Fahrlässige Tötung durch Unterlassen bei einem …
- BGH, 15.04.1997 - 4 StR 116/97
Spontaner Vergewaltigungsentschluß - §§ 224 Abs. 1 Nr. 4, 25 Abs. 2 StGB, Grenzen …
- BayObLG, 18.06.1998 - 5St RR 10/98
Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" durch den Tatrichter
- OLG Karlsruhe, 28.10.2002 - 3 Ws 195/02
Unterbringung rückfallgefährdeter Straftäter: Nachträgliche Unterbringung eines …
- BGH, 27.06.1984 - 3 StR 144/84
Garantenpflicht und Handlungspflicht nach Selbstgefährdung; Zumutbarkeit der …
- BGH, 22.04.1987 - 3 StR 18/87
- BayObLG, 15.09.1989 - RReg. 1 St 126/89
Aids III - § 223a Abs. 1 StGB aF (§ 224 StGB nF), Zurechnung bei …
- OLG Koblenz, 11.04.2002 - 1 Ss 25/02
Trunkenheitsfahrt, fahrlässige Tötung, Gefährdung des Straßenverkehrs, Beifahrer, …
- BGH, 07.08.1984 - 1 StR 200/84
Unterstützung eigenverantwortlichen Handelns eines Selbstschädigers; Beteiligung …
- BGH, 08.07.1987 - 2 StR 298/87
Pflichten des Arztes gegenüber einem bewußtlosen Suizidpatienten
- OLG Zweibrücken, 24.10.1994 - 1 Ss 110/94
Medikamentenabhängigkeit - § 223 StGB, straflose Beihilfe des Arztes zur bewußten …
- OLG Karlsruhe, 28.03.1996 - Ns 1/96
- BGH, 02.09.1997 - 1 StR 475/97
- LG Köln, 25.07.2003 - 111-4/03
- OLG Stuttgart, 19.04.2011 - 2 Ss 14/11
Zurechnung eines fahrlässig herbeigeführten Erfolges
- BayObLG, 28.03.1988 - RReg. 1 St 82/88
- LG Offenburg, 12.07.2002 - 1 Ks 10 Js 3709/00
Fahrlässige Tötung und Aussetzung mit Todesfolge: Zurücklassen eines …
- BGH, 20.05.2003 - 5 StR 66/03
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