Rechtsprechung
   BGH, 09.11.1984 - 2 StR 257/84   

Heroinüberlassung

§ 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG;

§§ 222, 13 StGB, Garantenstellung

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DRSP

    Leichtfertige Verursachung des Todes; Ermessung bei Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 3
    Leichtfertige Verursachung des Todes; Ermessung bei Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 33, 66
  • NJW 1985, 690
  • NStZ 1985, 319
  • MDR 1985, 246
  • StV 1985, 148
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Wird zitiert von ... (19)  

  • BGH, 07.02.2001 - 5 StR 474/00  

    "Freitodbegleiter" wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln verwarnt

    Das Merkmal der Leichtfertigkeit im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG wird durch den Bundesgerichtshof dahin interpretiert, daß leichtfertig handelt, wer die Möglichkeit eines tödlichen Verlaufs des Geschehens "aus besonderem Leichtsinn oder aus besonderer Gleichgültigkeit" außer acht läßt ( BGHSt 33, 66, 67).

    Wer lediglich eine solche Gefährdung veranlaßt, ermöglicht oder fördert, macht sich danach nicht wegen eines Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts strafbar (st. Rspr. des Bundesgerichtshofs seit BGHSt 32, 262; siehe auch BGHSt 37, 179; 39, 322, 324; BGH NStZ 1985, 319 - insoweit in BGHSt 33, 66 nicht abgedruckt - m. Anm. Roxin; BGH NStZ; 1987, 406; 1992, 489; BGH NJW 2000, 2286).

    bb) Das Merkmal der Leichtfertigkeit im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG wird durch den Bundesgerichtshof dahin interpretiert, daß leichtfertig handelt, wer die Möglichkeit eines tödlichen Verlaufs des Geschehens "aus besonderem Leichtsinn oder aus besonderer Gleichgültigkeit" außer acht läßt ( BGHSt 33, 66, 67).

    Eine Verantwortlichkeit des Angeklagten unter diesem Gesichtspunkt würde jedenfalls voraussetzen, daß in dem Zeitpunkt, als Frau Dr. T durch den Eintritt ihrer Bewußtlosigkeit die Kontrolle über das Geschehen verlor, noch eine Möglichkeit zur Rettung ihres Lebens bestand (vgl. BGH NStZ 1984, 452 m. Anm. Fünfsinn StV 1985, 57; BGH NStZ 1985, 319, 320; BGH NStZ 1987, 406).

  • BGH, 25.09.1990 - 4 StR 359/90  

    Strafbarkeit nach BtMG im Hinblick auf Selbstverantwortung und die Grundsätze der

    Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG sind insoweit jedenfalls deswegen nicht erfüllt, weil zureichende Anhaltspunkte für eine leichtfertige, somit in grobem Maße fahrlässige Verursachung des Todes (vgl. BGHSt 33, 66 ) fehlen.

    Der Senat läßt offen, ob die Entscheidung in BGHSt 32, 262 , mit welcher der Bundesgerichtshof dieser Auffassung für einen den Betäubungsmittelbereich betreffenden, im Tatsächlichen jedoch etwas anders gelagerten Fall gefolgt ist, in zwingender Konsequenz eine Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung zur fahrlässigen Tötung durch Abgabe von Heroin oder anderen Betäubungsmitteln (vgl. BGH bei Holtz MDR 1980, 985 ; BGH NStZ 1981, 350 ; 1983, 72) bedeutet, wie dies trotz eines entsprechenden Vorbehalts (BGHSt 32, 262 [267]) fast ausnahmslos angenommen wird (so BGH NStZ 1985, 319 [320] mit Anm. Roxin; nicht ganz eindeutig: BGH StV 1985, 56 ; aus dem Schrifttum vgl. für viele: Cramer und Rudolphi jeweils a.a.O.; Dreher/Tröndle StGB 44. Aufl. § 222 Rdn. 15 a; Körner BtMG 3. Aufl. § 30 Rdn. 36; zweifelnd Joachimski, Betäubungsmittelrecht 4. Aufl. § 30 BtMG Anm. 4 a; vgl. auch LK a.a.O.).

  • BGH, 24.06.2008 - 5 StR 89/08  

    Vortaten der Geldwäsche (gewerbsmäßige Untreue des Täters; unzureichende

    Deshalb liegt eine Leichtfertigkeit im Sinne des § 261 Abs. 5 StGB nur vor, wenn sich die Herkunft des Gegenstands aus einer Katalogtat nach der Sachlage geradezu aufdrängt und der Täter gleichwohl handelt, weil er dies aus besonderer Gleichgültigkeit oder großer Unachtsamkeit außer Acht lässt ( BGHSt 43, 158, 168; vgl. auch BGHSt 33, 66, 67 zu § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG).

    Deshalb liegt eine Leichtfertigkeit im Sinne des § 261 Abs. 5 StGB nur vor, wenn sich die Herkunft des Gegenstands aus einer Katalogtat nach der Sachlage geradezu aufdrängt und der Täter gleichwohl handelt, weil er dies aus besonderer Gleichgültigkeit oder großer Unachtsamkeit außer Acht lässt ( BGHSt 43, 158, 168; vgl. auch BGHSt 33, 66, 67 zu § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG).

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  • BGH, 07.02.2001 - 5 StR 474/00  
    Wer lediglich eine solche Gefährdung veranlaßt, ermöglicht oder fördert, macht sich danach nicht wegen eines Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts strafbar (st. Rspr. des Bundesgerichtshofs seit BGHSt 32, 262; siehe auch BGHSt 37, 179; 39, 322, 324; BGH NStZ 1985, 319 - insowiet in BGHSt 33, 66 nicht abgedruckt - m. Anm. Roxin; BGH NStZ; 1987, 406; 1992, 489; BGH NJW 2000, 2286).

    bb) Das Merkmal der Leichtfertigkeit im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG wird durch den Bundesgerichtshof dahin interpretiert, daß leichtfertig handelt, wer die Möglichkeit eines tödlichen Verlaufs des Geschehens "aus besonderem Leichtsinn oder aus besonderer Gleichgültigkeit" außer acht läßt (BGHSt 33, 66, 67).

    Eine Verantwortlichkeit des Angeklagten unter diesem Gesichtspunkt würde jedenfalls voraussetzen, daß in dem Zeitpunkt, als Frau Dr. T durch den Eintritt ihrer Bewußtlosigkeit die Kontrolle über das Geschehen verlor, noch eine Möglichkeit zur Rettung ihres Lebens bestand (vgl. BGH NStZ 1984, 452 m. Anm. Fünfsinn StV 1985, 57; BGH NStZ 1985, 319, 320; BGH NStZ 1987, 406).

  • BGH, 29.04.2009 - 1 StR 518/08  

    Fahrlässige Tötung in Tateinheit mit vorsätzlichem Überlassen von

    Die Straflosigkeit eines Beteiligten infolge dieser Grundsätze setzt aber voraus, dass der andere sich "frei und eigenverantwortlich gewollt" selbst gefährdet (vgl. BGH NStZ 1985, 25, 26; NStZ 1985, 319).

    aa) Denn die Straflosigkeit eines Beteiligten setzt voraus, dass der andere sich "frei und eigenverantwortlich gewollt" selbst gefährdet (vgl. BGH NStZ 1985, 25, 26; NStZ 1985, 319).

  • BGH, 04.02.2010 - 4 StR 394/09  

    Belehrung eines Geistlichen über sein Zeugnisverweigerungsrecht (Reichweite des

    Leichtfertig handelt hiernach, wer die sich ihm aufdrängende Möglichkeit eines tödlichen Verlaufs aus besonderem Leichtsinn oder aus besonderer Gleichgültigkeit außer Acht lässt ( BGHSt 33, 66, 67).

    Leichtfertig handelt hiernach, wer die sich ihm aufdrängende Möglichkeit eines tödlichen Verlaufs aus besonderem Leichtsinn oder aus besonderer Gleichgültigkeit außer Acht lässt ( BGHSt 33, 66, 67).

  • BGH, 17.07.1997 - 1 StR 791/96  

    Entscheidungen zur Geldwäsche

    1. In Anlehnung an die bei Erfolgsqualifikationen entwickelten Definitionen liegt Leichtfertigkeit bei der Geldwäsche im Sinne des § 261 Abs. 5 StGB nur dann vor, wenn sich die Herkunft des Gegenstands aus einer Katalogtat nach der Sachlage geradezu aufdrängt und der Täter gleichwohl handelt, weil er dies aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit außer acht läßt (vgl. für Erfolgsqualifikationen BGHSt 14, 241, 255; 20, 315, 324; 33, 66, 67; allg. zur Leichtfertigkeit Wegscheider ZStW 98 , 627 ff.; für die Geldwäsche Burr aaO S. 83; Fülbier/Aepfelbach, Das Geldwäschegesetz 3. Aufl. § 261 StGB Rdn. 66; Körner NStZ 1996, 66; Lackner/Kühl aaO § 261 Rdn. 13; Leip aaO S. 150; Otto wistra 1995, 326; Ruß in LK aaO § 261 Rdn. 18; Stree in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 261 Rdn. 19; Tröndle, StGB 48. Aufl. § 261 Rdn. 17; vgl. auch BT-Drucks. 12/989 S. 28).
  • BGH, 20.05.2003 - 5 StR 66/03  

    Freispruch eines Hamburger Zivildienstleistenden aufgehoben

    Diese Rechtsprechung gründet in erster Linie auf Sachverhalte, denen gemein ist, daß die den Verletzungs- oder Tötungserfolg verursachende schädigende Handlung - die Einnahme von Betäubungsmitteln ( BGHSt 32, 262 f.; BGH NStZ 1985, 319; BGH NJW 2000, 2286; BGHSt 46, 279, 283), Stechapfeltee (BGH NStZ 1985, 25) oder Alkohol (BGH NStZ 1986, 266; 1987, 406) - durch das Opfer selbst erfolgt und erfährt dann eine Ausnahme, wenn der sich Beteiligende etwa kraft überlegenen Sachwissens das Risiko besser erfaßt als der sich selbst Gefährdende ( BGHSt 32, 262, 265; BGH NStZ 1985, 25 f.; 1986, 266; 1987, 406; BGH NJW 2000, 2286; vgl. auch BayObLG JZ 1997, 521).
  • BGH, 11.04.2000 - 1 StR 638/99  

    Leichtfertige Todesverursachung durch Abgabe von Betäubungsmitteln;

    Das gilt auch für den Fall der Abgabe von Heroin (so BGH NStZ 1985, 319 f.).
  • BGH, 11.01.2011 - 5 StR 491/10  

    Körperverletzung mit Todesfolge (eigenverantwortliche Selbstgefährdung;

    Dies ist der Fall, wenn der Täter kraft überlegenen Fachwissens das Risiko besser erfasst als der Selbstgefährdende, namentlich wenn das Opfer einem Irrtum unterliegt, der seine Selbstverantwortlichkeit ausschließt (vgl. BGH, Urteile vom 29. April 2009 - 1 StR 518/08, BGHSt 53, 288, 290; vom 9. November 1984 - 2 StR 257/84, NStZ 1985, 319, 320), oder es infolge einer Intoxikation zu einer Risikoabwägung nicht mehr hinreichend in der Lage ist (BGH, Urteil vom 27. November 1985 - 3 StR 426/85, NStZ 1986, 266).
  • BGH, 11.02.1999 - 4 StR 647/98  

    Mord; Vergewaltigung mit Todesfolge; Lebenslange Freiheitsstrafe;

  • OLG Naumburg, 25.03.1996 - 2 Ss 27/96  

    Straftaten gegen das Leben: Fahrlässige Tötung durch Unterlassen bei einem

  • BayObLG, 04.07.1996 - 1St RR 81/96  

    Defekte Vorderradbremse - § 222 StGB, Veranlassung fremder eigenverantwortlicher

  • BGH, 24.06.2008 - StR 89/08  
  • AG Essen, 19.11.1987 - 20 C 5/87  
  • BGH, 28.08.1991 - 3 StR 219/91  
  • BGH, 24.08.1994 - 3 StR 268/94  
  • OLG Düsseldorf, 30.10.1992 - 5 Ss OWi 345/92  
  • VG Frankfurt/Main, 07.07.1993 - IX/1 E 300/92  
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