Rechtsprechung
   BVerfG, 08.02.2001 - 2 BvF 1/00   

Hessische Wahlprüfung

Art. 28 GG, landesrechtliches Wahlprüfungskriterium "Verstoß gegen die guten Sitten";

Art. 92 GG, gegen die Entscheidungen des hessischen Wahlprüfungsgerichts muß ein Rechtsmittel gegeben sein

Volltextveröffentlichungen (7)

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Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Normenkontrollantrag "Wahlprüfung Hessen" teilweise erfolgreich

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Normenkontrollantrag "Wahlprüfung Hessen" teilweise erfolgreich Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. Dezember 2000

  • Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)

    Gegen die guten Sitten verstoßende Handlungen, die das Wahlergebnis beeinflussen

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 103, 111
  • NJW 2001, 1048
  • DVBl 2001, 888
  • DVBl 2001, 463
  • NVwZ 2001, 551
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Wird zitiert von ... (72)  

  • BVerwG, 08.04.2003 - 8 C 14.02  

    Kommunalwahl; OB-Wahl; Oberbürgermeister; Ungültigerklärung; Wahlverfahren;

    Zwar hatte das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zur Gültigkeit der Wahlprüfungsvorschriften der Hessischen Verfassung für die Landtagswahl (vom 8. Februar 2001 - 2 BvF 1/00 - BVerfGE 103, 111 = NJW 2001, 1048 ) den Begriff der "Unregelmäßigkeiten im Wahlverfahren" in Art. 78 Abs. 2 HV auf die Verletzung von Wahlvorschriften, die die Wahlvorbereitung, den Wahlakt und die Feststellung des Wahlergebnisses betreffen, beschränkt.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 8. Februar 2001 (a.a.O.) die Hessische Verfassung ausgelegt, aber keinen allgemeinen bundesrechtlichen Wahlgrundsatz aufgestellt, dass die Ungültigerklärung einer Wahl generell nur in Betracht kommt, wenn ein Fortbestand der/des in dieser Weise Gewählten unerträglich erscheint.

    Der Eingriff in die Zusammensetzung einer gewählten Volksvertretung durch eine wahlprüfungsrechtliche Entscheidung müsse vor diesem Bestandserhaltungsinteresse gerechtfertigt werden (BVerfG, Urteil vom 8. Februar 2001, a.a.O., S. 135 bzw. 1051).

    Nach der wahlprüfungsrechtlichen Praxis (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Februar 2001 a.a.O. S. 127 bzw. 1049) wird zwischen privater Parteinahme und amtsseitiger Beeinflussung unterschieden.

  • StGH Hessen, 14.06.2006 - P.St. 1910  

    Wahlprüfungsbeschwerde: Kein erheblicher Wahlfehler bei Landtagswahl 2003 -

    Die Vorschrift wurde eingefügt, nachdem das Bundesverfassungsgericht die Regelung des § 17 Wahlprüfungsgesetz alter Fassung, wonach das Urteil des Wahlprüfungsgerichts mit seiner Verkündung rechtskräftig wurde, für nichtig erklärt hatte (BVerfG, Urteil vom 08.02.2001 - 2 BvF 1/00 -, BVerfGE 103, 111 [125, 136 ff.]).

    Diese Voraussetzung erfüllt das Wahlprüfungsgericht nicht, denn ihm gehören gemäß Art. 78 Abs. 3 HV und § 1 WPG neben zwei Berufsrichtern - den Präsidenten des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs und des Oberlandesgerichts - auch drei Abgeordnete des Hessischen Landtages an (BVerfG, Urteil vom 08.02.2001, a.a.O., S. 139 f.; ebenso: StGH, Beschluss vom 09.08.2000 - P.St. 1547 -, StAnz. 2000, S. 2922 [2923]).

    Denn grundsätzlich soll das demokratisch gewählte Parlament durch die Wahlprüfung in der Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht beeinträchtigt werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.02.2001, a.a.O., S. 134).

    Je tiefer und weiter die Wirkungen eines solchen Eingriffs reichen, desto schwerer muss der Wahlfehler wiegen, auf den dieser Eingriff gestützt wird (zu alledem: BVerfG, Urteil vom 08.02.2001, a.a.O., S. 135).

    Die mit der Wahlprüfungsbeschwerde beantragte Ungültigerklärung einer gesamten Wahl setzt einen erheblichen Wahlfehler von solchem Gewicht voraus, dass ein Fortbestand der in dieser Weise gewählten Volksvertretung unerträglich erschiene (BVerfG, Urteil vom 08.02.2001, a.a.O., S. 134).

  • BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07  

    Rauchverbot in Gaststätten

    Da hierbei größtmögliche Schonung der Gestaltungsfreiheit der Landesgesetzgeber geboten ist (vgl. BVerfGE 103, 111 ), gilt es, das Regelungskonzept des Gesetzgebers so weit als möglich zu erhalten und ihm nach Möglichkeit nicht vorzugreifen (vgl. BVerfGE 84, 9 ; 109, 256 ).
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