Rechtsprechung
   BVerfG, 15.12.1987 - 1 BvR 563, 582/85, 974/86 und 1 BvL 3/86   

Hessisches Bildungsurlaubsgesetz

Art. 70, 72, 74 Nr. 12 GG, Restkompetenz der Länder im Bereich der konkurrienden Gesetzgebung

Volltextveröffentlichungen

  • DFR

    Arbeitnehmerweiterbildung

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • ArbG Iserlohn, 21.11.1985 - 4 Ca 1909/85
  • ArbG Marburg, 04.06.1986 - 1 Ca 70/86
  • BVerfG, 15.12.1987 - 1 BvR 563, 582/85, 974/86 und 1 BvL 3/86

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 77, 308
  • NJW 1988, 1899
  • MDR 1988, 551
  • NZA 1988, 355
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Wird zitiert von ... (87)  

  • BAG, 09.02.1993 - 9 AZR 648/90  

    Bildungsurlaub nach dem Hessischen Bildungsurlaubsgesetz

    In einem gerichtlichen Verfahren kann überprüft werden, ob eine thematisch umstrittene Bildungsveranstaltung inhaltlich den gesetzlichen Leitvorgaben entspricht (im Anschluß an BVerfG Beschluß vom 15. Dezember 1987, BVerfGE 77, 308 = AP Nr. 62 zu Art. 12 GG).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 15. Dezember 1987 (BVerfGE 77, 308 - AP Nr. 62 zu Art. 12 GG - EzA § 7 Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz Nordrhein- Westfalen Nr. 1) bei der Prüfung, ob (auch) die Bestimmungen des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub mit dem Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit vereinbar sind, ohne nähere Begründung angenommen, daß es "den Fachgerichten auch obliege, bei thematisch umstrittenen Bildungsveranstaltungen zu erkennen, ob diese inhaltlich den gesetzlichen Zielvorgaben (berufliche und politische Weiterbildung) entsprechen." Das Bundesverfassungsgericht geht davon aus, daß Arbeitgeber die ministerielle Entscheidung nicht ohne Rechtsschutzmöglichkeit hinzunehmen haben, sondern ihnen Gelegenheit zu geben ist, diese in einem rechtsstaatlich ausgeformten Verfahren überprüfen zu lassen.

    Weiterhin durfte er in Erwägung ziehen, daß der Arbeitgeber zur Wertschöpfung und zur Erreichung des Unternehmenszweckes regelmäßig der Mitwirkung seiner Arbeitnehmer bedarf (BVerfG Beschluß vom 15. Dezember 1987, aaO.).

  • LAG Hessen, 19.03.1996 - 15 Sa 1220/95  

    Aus- und Weiterbildung: Begriff der politischen Bildung - Darlegungslast -

    Diese Frage ist hier im Rechtsstreit ungeachtet des § 9 Abs. 7 HBUG zu klären, da eine Vergütungspflicht nur bejaht werden kann, wenn die -fragliche Veranstaltung inhaltlich den (Landes)gesetzlichen Vorgaben entspricht, was von den Gerichten für Arbeitssachen zu prüfen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1987 - 1 BvR 563/85 -, AP Nr. 62 zu Art. 12 GG; BAG, Urteil vom 09. Februar 1993 - 9 AZR 648/90 -, AP Nr. 1 zu § 9 BildungsurlaubsG Hessen).

    Von der Tatbestandswirkung der Anerkennung umfasst werden hingegen die in § 9 Abs. 4, 6 und 7 Satz 3 HBUG angesprochenen Voraussetzungen, so dass sich für Hessen die Überprüfung durch die Gerichte für Arbeitssachen beschränkt auf die Fragen des § 1 Abs. 2 bis 4 HBUG (vgl. auch die BAG, Urteile vom 09. Februar 1993, aaO.; Beschluss des BVerfG vom 15. Dezember 1987, aaO., zu II 2 b der Gründe), sich mithin insbesondere nicht erstreckt auf die personelle oder organisatorische Ausstattung des Trägers (§ 9 Abs. 4 Satz 1, Abs. 7 Satz 3 HBUG; dazu bereits Kammerurteil vom 06. Oktober 1995 - 15 Sa 20/95 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, unter ausdrücklicher Aufgabe der von der 11. Kammer des Hessischen Landesarbeitsgerichts im Urteil vom 07. Juni 1993 - 11 SaGa 629/93 -, LAGE HBUG § 1 Nr. 1 vertretenen Ansicht).

    Nur unter diesen Voraussetzungen und in dieser Auslegung erweist sich § 1 Abs. 3 HBUG auch als verfassungsrechtlich unproblematisch (vgl. speziell zu Art. 12 Abs. 1 GG BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1987, aaO.).

    Dabei ist zunächst festzuhalten, dass entsprechend den oben umschriebenen Voraussetzungen der Begriff der politischen Bildung recht weit zu fassen ist, ohne dass es eines Bezuges zu dem vom Arbeitnehmer ausgeübten Beruf bedarf (BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1987, aaO., BAG, Urteil vom 24. August 1993 - 9 AZR 473/90 -, aaO.), dass also durchaus auch Veranstaltungen mit einem ökologisch ausgerichteten Thema Veranstaltungen politischer Bildung im Sinne des § 1 Abs. 3 HBUG sein können (zutreffend so bereits BAG, Urteil vom 24. August 1993 - 9 AZR 240/90 -, AP Nr. 9 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW betreffend eine Veranstaltung mit dem Titel "Ökologische Wattenmeerexkursion", grundsätzlich ebenso - entgegen der Sichtweise der Beklagten ist mit dieser Entscheidung eine Änderung der vom Bundesarbeitsgericht herausgearbeiteten Grundsätze nicht erkennbar, wenn auch im konkreten Einzelfall politische Bildung verneint wurde - BAG, Urteil vom 24. Oktober 1995 - 9 AZR 433/94 -, DB 1996, 786 betreffend eine Veranstaltung "Das Meer - Ressource und Abfalleimer", entsprechend LAG Düsseldorf, Urteil vom 30. November 1993 - 16 (13) Sa 608/93 -, NZA 994, 511).

  • BAG, 15.03.2005 - 9 AZR 104/04  

    Bildungsurlaub - Allgemeine Bildung

    Hinweis des Senats: vgl. BVerfG 15. Dezember 1987 - 1 BvR 563/85 ua. - BVerfGE 77, 308.

    Die Länder sind daher befugt, den Bildungsurlaub von Arbeitnehmern gesetzlich zu regeln (BVerfG 15. Dezember 1987 - 1 BvR 563/85 ua. - BVerfGE 77, 308).

    - 1 BvR 563/85 ua. - BVerfGE 77, 308).

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