Rechtsprechung
| BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 890/84 |
Hessisches Sonderurlaubsgesetz
Art. 72 Abs. 1 GG;
Entgeltfortzahlung, Art. 12 GG, Verhältnismäßigkeit;
zur Anwendung des Art. 100 Abs. 1 GG in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GG Art.12, 70, 74; HessSonderurlaubsG § 1
- Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Sonderurlaub für ehrenamtliche Mitarbeiter in der Jugendarbeit
Kurzfassungen/Presse (2)
- juleiqua.de (Leitsatz)
Sonderurlaub für Ehrenamtliche in der Jugendarbeit
- juleiqua.de (Leitsatz)
Sonderurlaub für Ehrenamtliche in der Jugendarbeit
Zeitschriftenfundstellen
- BVerfGE 85, 226
- NJW 1992, 2749
- DB 1992, 841
- BB 1992, 926
- NZA 1992, 641
Wird zitiert von ... (30)
- BAG, 01.11.1995 - 5 AZR 273/94
Verfassungsmäßigkeit des § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG
Die Entgeltfortzahlungspflicht des § 14 Abs. 1 MuSchG ist auch zur Erreichung des mit dem Gesetz verfolgten Zweckes geeignet und erforderlich (vgl. BVerfGE 77, 308, 332 = AP Nr. 62 zu Art. 12 GG; BVerfGE 85, 226, 234 = AP Nr. 1 zu § 1 SonderUrlG Hessen).Es besteht auch eine Verantwortungsbeziehung des Arbeitgebers zum Zweck der Regelung (BVerfGE 77, 308, 337 = AP Nr. 62 zu Art. 12 GG, zu C III 2 der Gründe; BVerfGE 85, 226, 236 = AP Nr. 1 zu § 1 SonderUrlG Hessen, zu C I 2 c bb der Gründe), was die Revision nicht in Abrede stellt.
Es hat in diesem Zusammenhang ausgesprochen, es könne gerechtfertigt sein, statt dessen den Arbeitgebern als Gesamtheit die Kosten der Entgeltfortzahlung aufzuerlegen (BVerfGE 77, 308, 337; 85, 226, 237 = AP, a.a.O.).
Diese Voraussetzungen lagen in den vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fällen (BVerfGE 77, 308, 337; 85, 226, 237 = AP, a.a.O.) vor.
- VG Gießen, 18.06.1996 - 9 E 656/95 In einem auf eine Verfassungsbeschwerde von hessischen Unternehmen hin ergangenen Beschluß des Bundesverfassungsgerichtes vom 11.02.1992 (1 BvR 890/84, 1 BvR 74/87; BVerfGE 85, 226) stellte das Bundesverfassungsgericht fest, daß § 1 Abs. 1 HSUG mit Art. 12 GG insoweit unvereinbar sei, als hierdurch Arbeitgeber verpflichtet würden, während des Sonderurlaubes das volle Entgelt weiterzuzahlen, ohne daß Ausgleichsmöglichkeiten vorgesehen seien.
Zur Begründung nahm die Behörde im wesentlichen auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 11.02.1992 zu den Aktenzeichen 1 BvR 890/84, 1 BvR 74/87 (BVerfGE 85, 226) Bezug.
Hieran änderten auch die Hinweise des Bundesverfassungsgerichtes im Urteil v. 11.02.1992 (BVerfGE 85, 226) auf die verschiedenartigen Gestaltungsmöglichkeiten des Gesetzgebers, die unter anderem besagten, es könne ein Ausgleich durch eine Solidareinrichtung der Arbeitsgeber vorgesehen werden, nichts.
Das Gericht hält die in § 7 Abs. 2 S. 1 HSUG getroffene Regelung auch deshalb nicht für verfassungswidrig, weil das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 11.02.1992 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, daß das Mitinteresse der Arbeitgeber an der Mitwirkung von Beschäftigten als ehrenamtliche Helfer in der Jugendarbeit es rechtfertigen könne, den Arbeitgebern als Gesamtheit die Kosten der Lohnfortzahlung aufzuerlegen (vgl. BVerfG, Beschluß v. 11.02.1992 - 1 BvR 890/84, 1 BvR 74/87 -; BVerfGE 85, 226 (237)).
Es hat dem Gesetzgeber deshalb nahegelegt, einen Ausgleich durch eine Solidareinrichtung der Arbeitgeber einzurichten (BVerfG, Beschluß v. 11.02.1992, a.a.O. (238)).
- BVerfG, 09.11.1999 - 2 BvL 5/95
"Ausgleichsfonds" des Hessischen Sonderurlaubsgesetzes ist mit dem GG unvereinbar
Im Beschluß vom 11. Februar 1992 hat das Bundesverfassungsgericht § 1 Abs. 1 HSUG für mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt, soweit diese Vorschrift die Arbeitgeber verpflichtete, während des Sonderurlaubs das volle Arbeitsentgelt weiterzuzahlen, ohne daß Ausgleichsmöglichkeiten vorgesehen waren (BVerfGE 85, 226).Die in diesen Entscheidungen erörterten Alternativmodelle (vgl. BVerfGE 85, 226 ; 96, 260 ) unterstreichen lediglich die Notwendigkeit eines finanziellen Ausgleichs für die Arbeitgeber und nennen nur beispielhaft Möglichkeiten eines solchen Ausgleichs, erklären aber nicht eine abgabenfinanzierte Fondslösung ohne nähere Prüfung schon vorab für verfassungsmäßig.
Diese Auswirkungen auf die Berufstätigkeit des Arbeitnehmers können begrenzte finanzielle Belastungen auch der Arbeitgeber rechtfertigen, etwa seine Verpflichtung zur Fortzahlung der Kranken- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (vgl. BVerfGE 85, 226 ).
d) Auch die Gesetzgebungszuständigkeit des Landes für das Arbeitsrecht (vgl. BVerfGE 85, 226 ) begründet keine Zuständigkeit des Gesetzgebers, eine besondere Ausgleichsabgabe außerhalb der Finanzverfassung zu erfinden und insoweit den finanzverfassungsrechtlichen Gesetzgebungszuständigkeiten auszuweichen.
- BVerfG, 18.11.2003 - 1 BvR 302/96
 
Derartige das Arbeitsverhältnis inhaltlich ausgestaltende Geldleistungspflichten sind an der Berufsfreiheit zu messen (vgl. BVerfGE 77, 308 ; 81, 156 ; 85, 226 ).(3) Die Zuschusspflicht ist auch nicht deshalb unzumutbar, weil es an einer besonderen Verantwortungsbeziehung des Arbeitgebers zur Aufgabe Mutterschutz fehlt (vgl. BVerfGE 77, 308 ; 81, 156 ; 85, 226 ).
- BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 706/08
Private Krankenversicherungen müssen mehr Wettbewerb hinnehmen // …
Der Gesetzgeber ist jedoch nicht gehalten, von einer finanziellen Belastung einer bestimmten Gruppe abzusehen, wenn die Belastung in der einen oder anderen Weise über den öffentlichen Haushalt auch der Allgemeinheit auferlegt werden könnte (vgl. BVerfGE 30, 292 ; 81, 156 ; 85, 226 ). - BGH, 22.10.1996 - KZR 19/95
"Stromeinspeisung II"; Darlegungs- und Beweislast für die Bemessung der …
Sie berücksichtigen nicht den Gestaltungsraum des Gesetzgebers, der nicht gehalten ist, von einer finanziellen Belastung einer bestimmten Gruppe immer schon dann abzusehen, wenn die Belastung in der einen oder anderen Weise auf dem Weg über den öffentlichen Haushalt auch der Allgemeinheit auferlegt werden kann (vgl. dazu auch BVerfGE 33, 240, 246; 77, 84, 110 f.; vgl. weiter BVerfGE 30, 292, 319; 81, 156, 193 f.; 85, 226, 237).Diese erfordert daher einen Zurechnungsgrund, wie er in einer besonderen Verantwortungsbeziehung zwischen dem Belasteten und der zu erfüllenden Aufgabe liegen kann (vgl. dazu auch BVerfGE 75, 108, 159; 77, 308, 337; 81, 156, 197 f.; 85, 226, 237;… Breuer in Isensee/Kirchhof [Hrsg.], Handbuch des Staatsrechts, Band VI, § 148 Rdn. 28;… Albrecht aaO. S. 176 f.).
Die Belastung wird zusätzlich durch die Härteklausel des § 4 StrEG nach oben hin begrenzt (vgl. dazu auch BVerfGE 68, 155, 173; 85, 226, 235).
- LAG Düsseldorf, 02.02.2009 - 12 Sa 486/06
Anwendung von EU-Recht auf das Bundesurlaubsgesetz
BVerfG 18.11.2003 - 1 BvR 302/96 - Juris Rn. 207, 11.02.1992 - 1 BvR 890/84 - Juris Rn. 36 ff., 39, 43, 15.12.1987 - 1 BvR 563/85 - Juris Rn. 104. - BVerfG, 15.07.1997 - 1 BvL 20/94
Übergangsregelung im Hessischen Sonderurlaubsgesetz ist mit dem Grundgesetz …
Diese Regelung hat das Bundesverfassungsgericht im Februar 1992 für unvereinbar mit Art. 12 Abs. 1 GG erklärt (BVerfGE 85, 226).Die frühere Regelung hat das Bundesverfassungsgericht jedoch in seiner Entscheidung vom 11. Februar 1992 für unvereinbar mit der Berufsfreiheit der Arbeitgeber erklärt (BVerfGE 85, 226 [234 ff.]).
Das gilt um so mehr, als das Bundesverfassungsgericht in seiner bereits mehrfach zitierten Entscheidung die Anwendung der Regelung ausdrücklich auch für die seinerzeit anhängigen Fälle ausgeschlossen hat (BVerfGE 85, 226 [238]).
- BGH, 11.06.2003 - VIII ZR 160/02
Energierecht - Pflicht zur Abnahme von "ökologischem" Strom
Zwischen den belasteten Elektrizitätsversorgungsunternehmen und den ihnen übertragenen Aufgaben war namentlich eine besondere Verantwortungsbeziehung anzunehmen, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Indienstnahme Privater für öffentliche Aufgaben zu rechtfertigen vermag (BVerfGE 75, 108, 159; 77, 308, 337; 81, 156, 197 f.; 85, 226, 236 f.). - BVerfG, 29.12.2004 - 1 BvR 2283/03
Arbeit & Soziales - Neuregelungen zur Arbeitnehmerüberlassung verfassungsmäßig!
Durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt sind insbesondere der Schutzbereich und die Grenzen der durch Art. 9 Abs. 3 GG garantierten Koalitionsfreiheit (vgl. insbesondere BVerfGE 94, 268 ; 100, 214 ; 100, 271 ; 103, 293 ) und die Bedeutung des Art. 12 Abs. 1 GG bei gesetzlichen Regelungen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts (vgl. etwa BVerfGE 84, 133 ; 85, 226 ; 92, 140 ; 97, 169 ; 99, 202 ). - LAG Düsseldorf, 02.08.2006 - 12 Sa 486/06
Urlaubsabgeltungsanspruch und EG-Arbeitszeitrichtlinie
- BAG, 15.06.1993 - 9 AZR 261/90
Arbeitnehmerweiterbildung in Nordrhein-Westfalen - Sprachkurs: Italienisch für …
- BAG, 09.02.1993 - 9 AZR 648/90
Bildungsurlaub nach dem Hessischen Bildungsurlaubsgesetz
- BAG, 24.10.1995 - 9 AZR 244/94
Berufliche Arbeitnehmerweiterbildung
- BAG, 15.03.2005 - 9 AZR 104/04
Bildungsurlaub - Allgemeine Bildung
- BSG, 27.09.2005 - B 1 KR 31/03 R
Lohnfortzahlungsversicherung - Arbeitgeber - Umlagepflicht - Beschäftigung einer …
- BVerfG, 11.04.2000 - 1 BvL 2/00
Zulässigkeit des Kündigungsschutzes für ehrenamtliche Richter im Hinblick auf die …
- BSG, 27.09.2005 - B 1 KR 30/03 R
Umlagepflicht in der Lohnfortzahlungsversicherung
- BSG, 27.09.2005 - B 1 KR 1/04 R
Lohnfortzahlungsversicherung - Arbeitgebereigenschaft - Umlage für …
- BGH, 11.06.2003 - VIII ZR 322/02
Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Pflicht von …
- VGH Bayern, 23.02.2006 - 7 BV 05.1826
Verpflichtung zum unentgeltlichen Zur-Verfügung-Stellen eines Kabelfernsehkanals, …
- BAG, 18.05.1999 - 9 AZR 381/98
Freistellung für Sprachkurs - Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz
- BAG, 15.06.1993 - 9 AZR 411/89
Arbeitnehmerweiterbildung im Nordrhein-Westfalen - Kurs: "Rund um den …
- LAG Bremen, 16.03.1993 - 1 Sa 237/92
- BSG, 27.09.2005 - B 1 KR 31/05 R
Umlagepflicht für Kleinbetriebe
- LAG Düsseldorf, 19.05.1995 - 9 Sa 258/95
Persönlichkeitstraining und Bildungsurlaub für einen Verkäufer in der …
- OLG Stuttgart, 18.03.1996 - 2 Kart 3/95
- ArbG Hamburg, 25.06.1996 - 25 Ca 148/96
- LG Bielefeld, 22.05.2009 - 1 O 136/09
- ArbG Marburg, 20.12.1995 - 1 Ca 373/95
