Rechtsprechung
   BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 890/84   

Hessisches Sonderurlaubsgesetz

Art. 72 Abs. 1 GG;

Entgeltfortzahlung, Art. 12 GG, Verhältnismäßigkeit;

zur Anwendung des Art. 100 Abs. 1 GG in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art.12, 70, 74; HessSonderurlaubsG § 1

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Sonderurlaub für ehrenamtliche Mitarbeiter in der Jugendarbeit

Kurzfassungen/Presse (2)

  • juleiqua.de (Leitsatz)

    Sonderurlaub für Ehrenamtliche in der Jugendarbeit

  • juleiqua.de (Leitsatz)

    Sonderurlaub für Ehrenamtliche in der Jugendarbeit

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 85, 226
  • NJW 1992, 2749
  • DB 1992, 841
  • BB 1992, 926
  • NZA 1992, 641
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Wird zitiert von ... (30)  

  • BAG, 01.11.1995 - 5 AZR 273/94  

    Verfassungsmäßigkeit des § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG

    Die Entgeltfortzahlungspflicht des § 14 Abs. 1 MuSchG ist auch zur Erreichung des mit dem Gesetz verfolgten Zweckes geeignet und erforderlich (vgl. BVerfGE 77, 308, 332 = AP Nr. 62 zu Art. 12 GG; BVerfGE 85, 226, 234 = AP Nr. 1 zu § 1 SonderUrlG Hessen).

    Es besteht auch eine Verantwortungsbeziehung des Arbeitgebers zum Zweck der Regelung (BVerfGE 77, 308, 337 = AP Nr. 62 zu Art. 12 GG, zu C III 2 der Gründe; BVerfGE 85, 226, 236 = AP Nr. 1 zu § 1 SonderUrlG Hessen, zu C I 2 c bb der Gründe), was die Revision nicht in Abrede stellt.

    Es hat in diesem Zusammenhang ausgesprochen, es könne gerechtfertigt sein, statt dessen den Arbeitgebern als Gesamtheit die Kosten der Entgeltfortzahlung aufzuerlegen (BVerfGE 77, 308, 337; 85, 226, 237 = AP, a.a.O.).

    Diese Voraussetzungen lagen in den vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fällen (BVerfGE 77, 308, 337; 85, 226, 237 = AP, a.a.O.) vor.

  • VG Gießen, 18.06.1996 - 9 E 656/95  
    In einem auf eine Verfassungsbeschwerde von hessischen Unternehmen hin ergangenen Beschluß des Bundesverfassungsgerichtes vom 11.02.1992 (1 BvR 890/84, 1 BvR 74/87; BVerfGE 85, 226) stellte das Bundesverfassungsgericht fest, daß § 1 Abs. 1 HSUG mit Art. 12 GG insoweit unvereinbar sei, als hierdurch Arbeitgeber verpflichtet würden, während des Sonderurlaubes das volle Entgelt weiterzuzahlen, ohne daß Ausgleichsmöglichkeiten vorgesehen seien.

    Zur Begründung nahm die Behörde im wesentlichen auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 11.02.1992 zu den Aktenzeichen 1 BvR 890/84, 1 BvR 74/87 (BVerfGE 85, 226) Bezug.

    Hieran änderten auch die Hinweise des Bundesverfassungsgerichtes im Urteil v. 11.02.1992 (BVerfGE 85, 226) auf die verschiedenartigen Gestaltungsmöglichkeiten des Gesetzgebers, die unter anderem besagten, es könne ein Ausgleich durch eine Solidareinrichtung der Arbeitsgeber vorgesehen werden, nichts.

    Das Gericht hält die in § 7 Abs. 2 S. 1 HSUG getroffene Regelung auch deshalb nicht für verfassungswidrig, weil das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 11.02.1992 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, daß das Mitinteresse der Arbeitgeber an der Mitwirkung von Beschäftigten als ehrenamtliche Helfer in der Jugendarbeit es rechtfertigen könne, den Arbeitgebern als Gesamtheit die Kosten der Lohnfortzahlung aufzuerlegen (vgl. BVerfG, Beschluß v. 11.02.1992 - 1 BvR 890/84, 1 BvR 74/87 -; BVerfGE 85, 226 (237)).

    Es hat dem Gesetzgeber deshalb nahegelegt, einen Ausgleich durch eine Solidareinrichtung der Arbeitgeber einzurichten (BVerfG, Beschluß v. 11.02.1992, a.a.O. (238)).

  • BVerfG, 09.11.1999 - 2 BvL 5/95  

    "Ausgleichsfonds" des Hessischen Sonderurlaubsgesetzes ist mit dem GG unvereinbar

    Im Beschluß vom 11. Februar 1992 hat das Bundesverfassungsgericht § 1 Abs. 1 HSUG für mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt, soweit diese Vorschrift die Arbeitgeber verpflichtete, während des Sonderurlaubs das volle Arbeitsentgelt weiterzuzahlen, ohne daß Ausgleichsmöglichkeiten vorgesehen waren (BVerfGE 85, 226).

    Die in diesen Entscheidungen erörterten Alternativmodelle (vgl. BVerfGE 85, 226 ; 96, 260 ) unterstreichen lediglich die Notwendigkeit eines finanziellen Ausgleichs für die Arbeitgeber und nennen nur beispielhaft Möglichkeiten eines solchen Ausgleichs, erklären aber nicht eine abgabenfinanzierte Fondslösung ohne nähere Prüfung schon vorab für verfassungsmäßig.

    Diese Auswirkungen auf die Berufstätigkeit des Arbeitnehmers können begrenzte finanzielle Belastungen auch der Arbeitgeber rechtfertigen, etwa seine Verpflichtung zur Fortzahlung der Kranken- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (vgl. BVerfGE 85, 226 ).

    d) Auch die Gesetzgebungszuständigkeit des Landes für das Arbeitsrecht (vgl. BVerfGE 85, 226 ) begründet keine Zuständigkeit des Gesetzgebers, eine besondere Ausgleichsabgabe außerhalb der Finanzverfassung zu erfinden und insoweit den finanzverfassungsrechtlichen Gesetzgebungszuständigkeiten auszuweichen.

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