Rechtsprechung
| BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 333/75; 1 BvR 174/75; 1 BvR 178/75; 1 BvR 191/75 |
Hessisches Universitätsgesetz
Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG
Volltextveröffentlichungen (2)
- DFR
Hessisches Universitätsgesetz
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Verfassungsmäßigkeit des hessischen Universitätsgesetzes
Zeitschriftenfundstellen
- BVerfGE 47, 327
- NJW 1978, 1621
Wird zitiert von ... (86)
- BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 911/00
Brandenburgisches Hochschulgesetz
Dieser Freiraum ist nicht nur im Interesse seiner Entfaltung als Wissenschaftler garantiert, sondern auch im Interesse einer dem Wohl des Einzelnen und der Gesellschaft dienenden Wissenschaft (vgl. BVerfGE 47, 327 ).Daher schützt die Wissenschaftsfreiheit nicht vor Beschränkungen, die für den einzelnen Grundrechtsträger aufgrund des Zusammenwirkens mit anderen Grundrechtsträgern im Wissenschaftsbetrieb unvermeidbar sind (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ; 51, 369 ; 55, 37 ).
Wissenschaft ist ein grundsätzlich von Fremdbestimmung freier Bereich autonomer Verantwortung (vgl. auch BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ; 90, 1 ).
Dem Freiheitsrecht liegt auch der Gedanke zu Grunde, dass eine von gesellschaftlichen Nützlichkeits- und politischen Zweckmäßigkeitsvorstellungen freie Wissenschaft Staat und Gesellschaft im Ergebnis am besten dient (vgl. BVerfGE 47, 327 ).
Den Kernbereich wissenschaftlicher Betätigung stellen die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei der Suche nach Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe dar (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ; 90, 1 ).
Solange der Gesetzgeber ein in diesem Sinne hinreichendes Maß an organisatorischer Selbstbestimmung der Grundrechtsträger sicherstellt, ist er frei, den Wissenschaftsbetrieb nach seinem Ermessen zu regeln, um die unterschiedlichen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und die Interessen aller daran Beteiligten in Wahrnehmung seiner gesamtgesellschaftlichen Verantwortung in angemessenen Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ; 93, 85 ).
Der Gesetzgeber darf nicht nur neue Modelle und Steuerungstechniken entwickeln und erproben (vgl. BVerfGE 47, 327 : "Wissenschaftsmanagement"), vielmehr ist er sogar verpflichtet, bisherige Organisationsformen kritisch zu beobachten und zeitgemäß zu reformieren (vgl. BVerfGE 35, 79 ).
a) Für die Wissenschaft als Bereich autonomer Verantwortung, der nicht durch bloße gesellschaftliche Nützlichkeits- und politische Zweckmäßigkeitsvorstellungen geprägt sein darf (vgl. BVerfGE 47, 327 ), birgt diese Kompetenz allerdings nicht nur unerhebliche Gefahren.
- BVerwG, 11.12.1996 - 6 C 5.95
Schutz der Forschungsfreiheit vor Eingriffen durch eine Universitätskommission
Dadurch sind vor allem die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei der Suche nach Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe, die Fragestellung, die Grundsätze der Methodik sowie die Bewertung der Forschungsergebnisse und ihre Verbreitung geschützt (BVerfGE 35, 79, 112, 113; 47, 327, 367; 90, 1, 11, 12).Ebenso genießt unorthodoxes oder intuitives Vorgehen den Schutz des Grundrechts (vgl. BVerfGE 35, 79, 113; 47, 327, 367).
Gewährleistet sind ein von staatlicher Fremdbestimmung freier Bereich persönlicher und autonomer Verantwortlichkeit des einzelnen Wissenschaftlers und ein Schutz vor staatlichen Einwirkungen auf den Prozeß der Gewinnung und Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse (BVerfGE 35, 79, 112, 113; 47, 327, 367; 90, 1, 11).
Voraussetzung ist nur, daß es sich dabei um Wissenschaft handelt; darunter fällt alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter Versuch zur Ermittlung von Wahrheit anzusehen ist (BVerfGE 35, 79, 113; 47, 327, 367; 90, 1, 12).
Die Konflikte zwischen der Gewährleistung der Wissenschaftsfreiheit und dem Schutz anderer verfassungsrechtlich garantierter Rechtsgüter müssen daher nach Maßgabe der grundgesetzlichen Wertordnung und unter Berücksichtigung der Einheit dieses Wertsystems durch Verfassungsauslegung gelöst werden (BVerfGE 47, 327, 369).
Diese seien in der Lage, Schritte zum Schutz der in § 6 Satz 2 HUG bezeichneten Rechtsgüter zu unternehmen (BVerfGE 47, 327, 382 ff. ).
Ebenso wie im Falle des § 6 Satz 2 HUG ist aber eine Betrauung eines Hochschulgremiums mit der Prüfung nur dann mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zu vereinbaren, wenn die Hochschullehrer in ihm den ausschlaggebenden Einfluß haben (BVerfGE 47, 327, 384).
Zwar können diese Verfassungsrechtsgüter einen im Einzelfall erforderlichen und angemessenen Eingriff in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG rechtfertigen (BVerfGE 47, 327, 382).
- BVerfG, 20.07.2010 - 1 BvR 748/06
§§ 90 und 91 des Hamburgischen Hochschulgesetzes teilweise verfassungswidrig
Obgleich die habilitierten Wissenschaftler einer Fakultät nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf das Berufungsverfahren und die entsprechende Entscheidungsfindung einen ausschlaggebenden Einfluss haben müssten (vgl. BVerfGE 35, 79 [132 f.]; 47, 327 [398 ff.]; 55, 37 [58 ff.]; 95, 193 [210]), verlagere das Hochschulgesetz die Kompetenz zur Entscheidung über Berufungsvorschläge auf das Dekanat.Daher schützt die Wissenschaftsfreiheit nicht vor Beschränkungen, die für den einzelnen Grundrechtsträger aufgrund des Zusammenwirkens mit anderen Grundrechtsträgern im Wissenschaftsbetrieb unvermeidbar sind (vgl. BVerfGE 35, 79 [122, 128]; 47, 327 [369 f.]; 51, 369 [379]; 55, 37 [68 f.]; 111, 333 [354]).
Wissenschaft ist ein grundsätzlich von Fremdbestimmung freier Bereich autonomer Verantwortung (vgl. auch BVerfGE 35, 79 [113]; 47, 327 [367]; 90, 1 [12]; 111, 333 [354]).
Dem Freiheitsrecht liegt jedoch auch der Gedanke zugrunde, dass eine von gesellschaftlichen Nützlichkeits- und politischen Zweckmäßigkeitsvorstellungen freie Wissenschaft Staat und Gesellschaft im Ergebnis am besten dient (vgl. BVerfGE 47, 327 [370]).
Den Kernbereich wissenschaftlicher Betätigung stellen die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei der Suche nach Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe dar (vgl. BVerfGE 35, 79 [112]; 47, 327 [367]; 90, 1 [11 f.]; 111, 333 [354]).
Solange der Gesetzgeber ein in diesem Sinne hinreichendes Maß an organisatorischer Selbstbestimmung der Grundrechtsträger sicherstellt, ist er frei, den Wissenschaftsbetrieb nach seinem Ermessen zu regeln, um die unterschiedlichen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und die Interessen aller daran Beteiligten in Wahrnehmung seiner gesamtgesellschaftlichen Verantwortung in angemessenen Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 35, 79 [116, 120]; 47, 327 [404]; 93, 85 [95]; 111, 333 [355]).
- BVerfG, 07.11.1979 - 2 BvR 513/74
Verfassungsrechtliche Prüfung des Liquidationsrechts von Chefärzten
a) Die den beiden Beschwerdeführern neben ihrer Berufung in das Beamtenverhältnis in den Berufungsvereinbarungen gesondert übertragene Aufgabe des "ärztlichen Leiters" des Krankenhauses ist - ebenso wie das Amt eines Klinikdirektors (vgl BVerfGE 43, 242 (282f); 47, 327 (411)) - kein Amt im statusrechtlichen, sondern lediglich ein solches im funktionellen Sinne (vgl hierzu BVerwGE, ZBR 1975, S 226 (227f)).b) Auch das Gebot gleichwertiger Beschäftigung - falls man es zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählen wollte - ist nicht verletzt (vgl BVerfGE 43, 242 (283f); 47, 327 (411f)).
c) Der Landesgesetzgeber hat sich bei der Neuordnung der Rechtsstellung des Ärztlichen Direktors und der Einführung der befristeten Amtszeit auc nicht ohne zureichende, sachlich gebotene Gründe über die Verbindlichkeit der den Beschwerdeführern im Rahmen ihrer Berufung gemachten Zusagen hinweggesetzt (BVerfGE 43, 242 (278f); 47, 327 (410f)).
Bei solcher Sachlage muß das Interesse des Bediensteten und sein Vertrauen, die zugesicherte Amtsstellung in vollem Umfang auf Dauer innezuhaben, zurücktreten (vgl BVerfGE 43, 242 (286ff); 47, 327 (417)).
Damit haben die Beschwerdeführer auch unter diesem Gesichtspunkt nicht dargetan, daß sie in ihren Rechten in verfassungswidriger Weise beeinträchtigt worden sind (vgl BVerfGE 43, 242 (290); 47, 327 (417f)).
- BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvR 1289/78
Bremer Modell
In diesem Zusammenhang habe das Bundesverfassungsgericht bereits im Fall des hessischen Universitätsgesetzes (BVerfGE 47, 327) ein Mehrfachstimmrecht der Professoren zur Herstellung der absoluten Mehrheit gebilligt.Es hat jedoch im Hochschulurteil (BVerfGE 35, 79) und in den sich anschließenden hoch schulrechtlichen Entscheidungen (vor allem BVerfGE 43, 242; 47, 327) stets darauf abgestellt, ob die Hochschullehrer in den Selbstverwaltungsorganen die zur Verwirklichung des verfassungsrechtlich gebotenen Einflusses erforderliche Stimmenzahl erhalten haben.
Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht Regelungen gebilligt, in denen die Hochschullehrer zwar nicht nach Sitzen, aber nach Stimmen in wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten über eine Mehrheit verfügten, wenn nämlich in solchen Angelegenheiten die im Gremium vertretenen nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter kein Stimmrecht hatten (vgl. z. B. die Zusammensetzung des "Ständigen Ausschusses III" nach § 19 Abs. 1 und 2 Nr. 3 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Hessen vom 12. Mai 1970 [GVBl. I S. 324], dazu BVerfGE 47, 327 [399]; ähnlich bereits BVerfGE 35, 79 [141]).
Das Bundesverfassungsgericht hielt für diesen Fall die erweiternde Auslegung des § 35 Abs. 2 Satz 2 und 3 des hessischen Universitätsgesetzes für geboten, aber auch ausreichend, nach welcher die Stimmenmehrheit der Hochschullehrer gegebenenfalls durch ein Mehrfachstimmrecht für die im Gremium vertretenen Hochschullehrer herzustellen war (vgl. dazu BVerfGE 47, 327 [403]).
Das Bundesverfassungsgericht hat bisher wiederholt Regelun gen gebilligt, die den Hochschullehrern bei geschlossener Abstimmung ihrer Gruppe nur eine knappe Mehrheit einräumten (vgl. z. B. BVerfGE 35, 79 [141]: 9/17 der Stimmen; BVerfGE 47, 327 [399]: 7/13 und 5/9 der Stimmen).
Unter den mitberatenden Gremienmitgliedern müssen die Hochschullehrer nicht die Hälfte oder gar die Mehrheit stellen; das Bundesverfassungsgericht hat es nicht beanstandet, daß etwa die nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter in wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten mit beratender Stimme an der Sitzung der Gremien teilnehmen, obwohl die Hochschullehrer damit bei der Beratung in eine Minderheitsposition geraten (vgl. z. B. BVerfGE 47, 327 [399]; auch BVerfGE 35, 79 [84 f. i.V.m. 141]).
- BVerfG, 24.11.2010 - 1 BvF 2/05
Normenkontrollantrag in Sachen "Gentechnikgesetz" erfolglos
In diesen Freiraum des Wissenschaftlers fallen vor allem die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen beim Auffinden von Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe (vgl. BVerfGE 35, 79 [112]; 47, 327 [367]; 90, 1 [11 f.]; 111, 333 [354]).Die Wissenschaftsfreiheit kann, wie andere vorbehaltlos gewährleistete Grundrechte, aufgrund von kollidierendem Verfassungsrecht beschränkt werden (vgl. BVerfGE 47, 327 [369]; 57, 70 [99]), wobei es grundsätzlich hierzu einer gesetzlichen Grundlage bedarf (vgl. BVerfGE 83, 130 [142]; 107, 104 [120]; 122, 89 [107]).
Ein Konflikt zwischen verfassungsrechtlich geschützten Grundrechten ist unter Rückgriff auf weitere einschlägige verfassungsrechtliche Bestimmungen und Prinzipien sowie auf den Grundsatz der praktischen Konkordanz durch Verfassungsauslegung zu lösen (vgl. BVerfGE 47, 327 [369]; 122, 89 [107]).
Bei der Abwägung der gegenläufigen Interessen ist zugunsten der Wissenschaftsfreiheit zu berücksichtigen, dass gerade eine von gesellschaftlichen Nützlichkeits- und politischen Zweckmäßigkeitsvorstellungen befreite Wissenschaft dem Staat und der Gesellschaft im Ergebnis am besten dient (vgl. BVerfGE 47, 327 [369 f.]).
- BVerfG, 28.10.2008 - 1 BvR 462/06
Wissenschaftsfreiheit in der Theologie
Wissenschaft ist ein grundsätzlich von Fremdbestimmung freier Bereich autonomer Verantwortung (vgl. BVerfGE 35, 79 [113]; - 47, 327 [367]; - 90, 1 [12]; - 111, 333 [354]).Den Kernbereich wissenschaftlicher Betätigung stellen die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei der Suche nach Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe dar (vgl. BVerfGE 35, 79 [112]; - 47, 327 [367]; - 90, 1 [11 f.]; - 111, 333 [354]).
Als Abwehrrecht schützt das Grundrecht die wissenschaftliche Betätigung gegen staatliche Eingriffe und gewährt dem einzelnen Wissenschaftler einen vorbehaltlos geschützten Freiraum (vgl. BVerfGE 35, 79 [112 f.]; - 47, 327 [367]; - 88, 129 [136]; - 90, 1 [11 f.]).
Die Wissenschaftsfreiheit kann, wie andere vorbehaltlos gewährleistete Grundrechte, aufgrund von kollidierendem Verfassungsrecht beschränkt werden (vgl. BVerfGE 47, 327 [369]; - 57, 70 [99]), wobei es grundsätzlich auch insoweit einer gesetzlichen Grundlage bedarf (vgl. BVerfGE 83, 130 [142]; - 107, 104 [120]).
Ein Konflikt zwischen verfassungsrechtlich geschützten Grundrechten ist unter Rückgriff auf weitere einschlägige verfassungsrechtliche Bestimmungen und Prinzipien sowie auf den Grundsatz der praktischen Konkordanz durch Verfassungsauslegung zu lösen (vgl. BVerfGE 47, 327 [369]).
- BVerfG, 20.10.1982 - 1 BvR 1467/80
Teilweise Verfassungswidrigkeit des Gesetzes über die wissenschaftlichen …
Diese vier Hauptgesichtspunkte Qualifikation, Funktion, Verantwortlichkeit und Betroffenheit werden in der weiteren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts näher umschrieben (vgl. insbesondere BVerfGE 43, 242 (267 f., 269 ff.); 47, 327 (388 ff., 392 ff.)).Damit die herausgehobene Stellung der Hochschullehrer bei der Teilhabe an der Wissenschaftsverwaltung nicht dadurch unterlaufen werden kann, daß Mitglieder der Universität in die Gruppe der Hochschullehrer einbezogen werden, die dem Typus des materiellen Hochschullehrers nicht entsprechen, muß die Gruppe der Hochschullehrer gegen die anderen Gruppen eindeutig abgegrenzt werden (BVerfGE 47, 327 (388) unter Bezugnahme auf BVerfGE 35, 79 (134 f.); vgl. auch BVerfGE 51, 369 (379 f.); 54, 363 (387)).
Das Bundesverfassungsgericht hat in der Entscheidung zum hessischen Universitätsgesetz (BVerfGE 47, 327 (392)) für den Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung gemäß § 39 a dieses Gesetzes als ausreichend angesehen, daß, "soweit es den Anforderungen der zu besetzenden Stelle entspricht, eine Promotion und besondere fachpraktische wissenschaftliche Leistungen" vorliegen (…vgl. hierzu Dallinger, in Dallinger/Bode/Dellian, a.a.O., § 38 Rdnr. 9;… Scheven, MittHV 1980, S. 185 (190)).
Sie entspricht der üblichen Berufungspraxis, ausnahmsweise bei hervorragenden Leistungen auf die Habilitation zu verzichten; dies war auch mit ein Grund dafür, daß bereits im Hochschulurteil die Habilitation nicht als ausschließlicher Qualifikationsnachweis genannt wurde (BVerfGE 35, 79 (126 f.); 47, 327 (392)).
- BVerfG, 26.06.1979 - 1 BvR 290/79
Auflösungsgesetz
Wenn sich für die einzelnen Beschwerdeführer hieraus überhaupt rechtliche Auswirkungen ergeben sollten, handelt es sich um Reflexwirkungen (vgl.. BVerfGE 47, 327 [364]).Das Bundesverfassungsgericht hat im Hochschulurteil (BVerfGE 35, 79 [107 f.]; vgl. auch BVerfGE 43, 242 [265]; 47, 327 [363]) eine unmittelbare Betroffenheit von Hochschullehrern durch hochschulrechtliche Organisationsnormen für den Fall angenommen, daß die gesetzliche Neuregelung eine strukturelle Veränderung der Selbstverwaltungsorganisation der Hochschule bewirkt und nicht nur eine personelle Umbesetzung der Kollegialorgane mit sich bringt.
Er muß es in der Gruppenuniversität hinnehmen, daß im Rahmen der repräsentativen Selbstverwaltung Gremien mit Entscheidungskompetenzen gebildet werden, denen er selbst nicht angehört; allerdings muß sichergestellt sein, daß der einzelne Hochschullehrer bei der Beratung wesentlicher Fragen seines Fachgebiets in geeigneter Form zu Gehör kommt (vgl.. BVerfGE 35, 79 [128 f.]; bestätigt in BVerfGE 43, 242 [267]; 47, 327 [387]).
Zur Sicherung dieser Rechte dient in der Gruppenuniversität auch das aus Art. 5 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG herzuleitende Gebot, die Gruppe der Hochschullehrer in sich homogen zusammenzusetzen (BVerfGE 35, 79 [134]; 39, 247 [255]; 43, 242 [269]; 47, 327 [388]).
Die Hochschullehrereigenschaft ist nach materiellen Kriterien zu bestimmen (vgl.. BVerfGE 35, 79 [126 f.]; 47, 327 [388]).
- BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 1864/94
DDR-Hochschullehrer
Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantiert den im Rahmen des wissenschaftlichen Betriebs einer Hochschule tätigen Trägern dieses Grundrechts deshalb auch die zur Wahrung der Wissenschaftsfrei heit erforderlichen Mitwirkungsrechte und Einflußmöglichkeiten in den Organen der Hochschulselbstverwaltung (vgl. BVerfGE 35, 79 [107 ff., 124 ff.]; 47, 327 [363]; 56, 192 [211]).Dabei ist als Hochschullehrer, unabhängig von seiner dienstrechtlichen Stellung, der akademische Forscher und Lehrer zu verstehen, der aufgrund der Habilitation oder eines sonstigen gleichbewerteten Qualifikationsbeweises mit der selbständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre betraut ist (vgl. BVerfGE 35, 79 [126 f.]; 47, 327 [388]; 56, 192 [208]).
Andernfalls wäre die vom Homogenitätsprinzip geforderte klare Abgrenzung der verschiedenen an der Hochschule bestehenden Gruppen (vgl. BVerfGE 47, 327 [388]; 61, 210 [240]; 88, 129 [137]) nicht mehr gewahrt.
- BGH, 23.07.2007 - NotZ 42/07
Notarrecht - Antrag auf gerichtliche Entscheidung:Befugnis badischer Amtsnotare?
- BVerfG, 13.04.2010 - 1 BvR 216/07
Fachhochschullehrer
- BVerfG, 11.01.1994 - 1 BvR 434/87
Jugendgefährdende Schriften III
- VGH Baden-Württemberg, 23.05.2006 - 4 S 1957/04
Normenkontrollverfahren - zur Erhöhung der Lehrverpflichtung für Professoren an …
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 25.01.2000 - VerfGH 2/98
Verfassungsmäßigkeit des Uni- und FH-Gesetzes NRW
- OVG Nordrhein-Westfalen, 27.05.1997 - 25 A 522/96
- LVerfG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2000 - VerfGH 2/98
- VerfGH für das Nordrhein-Westfalen, 25.01.2000 - VerfGH 2/98
- BVerfG, 11.02.1981 - 1 BvR 303/78
Verfassungswidrigkeit des baden-württembergischen Universitätsgesetzes
- BGH, 18.09.2007 - X ZR 167/05
selbststabilisierendes Kniegelenk
- VerfGH Berlin, 01.11.2004 - VerfGH 210/03
Beschränkungen der autonomen Ausübung des universitären Promotionsrechts durch …
- BGH, 23.07.2007 - NotZ 41/07
Notarrecht - Nichtbesetzung von Notarstellen
- BVerwG, 24.01.1991 - 2 C 16.88
- BVerwG, 23.09.1992 - 6 C 2.91
Erteilung der Lehrbefugnis
- BGH, 08.02.1994 - VI ZR 286/93
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Unternehmens durch …
- BVerfG, 20.10.1982 - 1 BvR 1470/80
Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des …
- BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 449/82
Orthopädietechniker-Innungen
- VG Mainz, 09.05.2001 - 7 K 690/00
1. Die einem beamteten Hochschullehrer auferlegte Verpflichtung, Vergütungen aus …
- BVerwG, 22.05.1980 - 2 C 30.78
Kreisoberamtsrat - § 42 VwGO, § 35 VwVfG, Umsetzung eines Beamten ist …
- BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 845/79
Schülerberater
- BAG, 11.03.1999 - 2 AZR 427/98
Kündigung wegen Tötung von Versuchsaffen und unerlaubter privater Affenhaltung
- BVerfG, 09.08.1978 - 2 BvR 831/76
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Nichtannahme einer Revision
- VGH Bayern, 21.02.2003 - 4 CS 03.462
BayVGH lässt Ausstellung "Körperwelten" mit Ausnahme einiger Plastinate zu; …
- VGH Baden-Württemberg, 24.04.2009 - 9 S 603/09
Zur Kündigung der einem Hochschullehrer in einer Berufungsvereinbarung zugesagten …
- VGH Hessen, 29.12.1993 - 11 TH 2796/93
Ethischer Tierschutz - Tötung von Tieren im Rahmen von Lehrveranstaltungen; …
- OLG Braunschweig, 10.11.2005 - 2 U 19/05
- BVerfG, 08.07.1980 - 1 BvR 1472/78
Verfassungsmäßigkeit des baden-württembergischen Unviversitätsgesetzes
- BVerfG, 03.03.1993 - 1 BvR 757/88
Promotionsberechtigung
- BVerfG, 15.09.1997 - 1 BvR 406/96
- BVerfG, 03.03.1993 - 1 BvR 557/88
Eingeschränkte Teilnahmebefugnis von Hochschullehrern an Promotionsverfahren
- VGH Hessen, 29.02.1996 - 6 UE 320/95
Anspruch eines wissenschaftlichen Mitarbeiters (Privatdozent) außerplanmäßiger …
- BVerfG, 08.04.1981 - 1 BvR 608/79
Verfassungsmäßigkeit des Hessischen Universitätsgesetzes
- OLG Braunschweig, 06.10.2005 - 2 U 19/05
Arbeitnehmererfindung: Verfassungskonforme Einschränkung der positiven …
- VGH Hessen, 07.02.2007 - 8 TG 2404/06
- BVerfG, 29.06.1983 - 2 BvR 720/79
Führung der unterschiedlosen Amtsbezeichnung "Professor" an Hochschulen
- BVerfG, 17.03.1999 - 2 BvR 1565/97
Erfolglose Verfassungsbeschwerde von Dr. Alexander Schalck-Golodkowski
- BVerfG, 30.01.2008 - 2 BvR 754/07
Rechtsschutz gegen die Umsetzung eines Beamten
- BVerfG, 22.11.1983 - 2 BvL 5/81
Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG
- KG, 30.11.2004 - 5 U 55/04
Wettbewerbs- und Arzneimittelwerberecht: Handeln im geschäftlichen Verkehr zu …
- BVerfG, 07.08.2007 - 1 BvR 2667/05
Verfassungsmäßigkeit der Umstellung der Studiengänge auf Bachelor- und …
- BAG, 19.03.2008 - 7 AZR 1100/06
Befristung - staatliche Forschungseinrichtung
- BGH, 27.09.1990 - I ZR 244/88
Grabungsmaterialien; Urheber- und Eigentumsrechte eines Hochschullehrers an …
- BVerfG, 07.05.2001 - 1 BvR 2206/00
Verfassungsbeschwerde gegen Hochschulgesetz Schleswig-Holsteins gescheitert
- VG Düsseldorf, 29.11.2006 - 15 L 2041/06
Verwaltungsgericht Düsseldorf lehnt Eilantrag eines Klinikdirektors ab, die …
- VerfGH Berlin, 22.10.1996 - VerfGH 44/96
Verletzung der Wissenschaftsfreiheit durch Aufhebung eines Studienganges an der …
- OVG Sachsen-Anhalt, 17.01.2008 - 3 M 263/07
Abhalten von Lehrveranstaltungen an Fachhochschulen
- SG Aachen, 01.02.2011 - S 13 KR 235/10
Contergan-Schädigung keine Ausnahmeindikation für die Übernahme implantologischer …
- BFH, 05.09.1978 - VII R 50/77
- BVerwG, 03.03.1987 - 1 C 39.84
Indizierung einer das NS-Regime aufwertenden und rehabilitierenden Schrift
- BVerwG, 12.03.1990 - 6 P 32.87
Mitbestimmungstatbestand der nicht nur vorübergehenden Übertragung von …
- BVerwG, 24.01.1991 - 2 C 2.89
- VGH Bayern, 29.04.1992 - 7 B 90.1718
Physiologie-Praktikum ohne Tötung von Versuchstieren
- VGH Baden-Württemberg, 25.05.1993 - 9 S 382/91
Mitgliedschaftsrechtliche Zuordnung eines akademischen Rates und Privatdozenten …
- VGH Hessen, 30.05.1997 - 6 TG 1447/97
Hochschulwesen: zur Einstufung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters als …
- VG Karlsruhe, 29.04.1998 - 7 K 2768/97
- BAG, 13.08.2008 - 7 AZR 295/07
Befristung - Hochschule - Drittmittel
- OVG Nordrhein-Westfalen, 11.11.2008 - 20 B 1433/08
- SG Aachen, 05.11.2010 - S 7 KA 2/08
Berufungssauschuss für Kassenärzte muss Forschungsfreiheit des …
- VG Karlsruhe, 06.04.2011 - 7 K 390/09
Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung; Fachbereichsrat; Wahlen
- VGH Hessen, 23.02.1995 - 6 UE 652/93
Eingriff in die Forschungsfreiheit eines Hochschullehrers durch die Tätigkeit …
- LAG Hessen, 05.02.1998 - 12 Sa 2032/96
- VGH Hessen, 10.10.1991 - 6 UE 3539/90
Interessenkollision durch Doppelfunktionen von Hochschulmitgliedern in …
- VG Berlin, 20.04.1994 - 1 A 232.92
Tierschutz: Freiheit von Forschung und Lehre, Verfassungskonforme Auslegung von § …
- OVG Rheinland-Pfalz, 30.03.2001 - 2 A 12196/99
- VGH Baden-Württemberg, 11.07.1989 - 9 S 3311/88
Wahlen zu Universitätsgremien - Unvereinbarkeit von Mandaten - …
- BVerfG, 09.06.1992 - 2 BvR 824/90
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verurteilung wegen Beleidigung - …
- VGH Baden-Württemberg, 25.03.1997 - 9 S 960/96
Mitgliedschaftsrechtliche Zuordnung eines akademischen Rates und Privatdozenten …
- BVerfG, 07.02.2007 - 1 BvR 2667/05
Verfassungsmäßigkeit der Umstellung von Studiengängen auf Bachelor- und …
- SG Berlin, 04.04.2012 - S 71 KA 211/11
Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Ermächtigung einer Hochschulambulanz …
- VGH Bayern, 23.05.1985 - 2 N 83 A.1490
Bauleitplanung: Ausschluß des Verkaufs an Endverbraucher in einem ein …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 28.09.1990 - 15 A 584/87
Korporationsrechtliche Zuordnung
- OVG Nordrhein-Westfalen, 07.04.1992 - 15 A 1536/89
Mitgliedschaftliche Zuordnung
- OVG Nordrhein-Westfalen, 10.08.1994 - 25 A 2074/91
Korporationsrechtliche Einordnung
- OVG Rheinland-Pfalz, 10.11.2000 - 2 A 11223/00
- VG Göttingen, 06.12.2001 - 4 A 4172/99
Mitgliedschaftsrechtliche Stellung eines außerplanmäßigen Professors; Professor, …
- VG München, 24.06.2005 - M 3 E 05.1493
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