Rechtsprechung
   BGH, 03.07.1958 - III ZR 88/57   

Hilfestellung im Turnunterricht

§ 839 BGB, Art. 34 GG, unselbständiger Verwaltungshelfer

Sonstiges

Zeitschriftenfundstellen

  • VersR 1958, 705



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Wird zitiert von ... (5)  

  • BGH, 14.10.2004 - III ZR 169/04  

    Amtshaftung - Rückgriffsbeschränkung in Art. 34 Satz 2 GG

    Die Zweckrichtung der Norm bezieht in ihren Anwendungsbereich darüber hinaus indes auch unselbständige Verwaltungshelfer ein, soweit ihnen gegenüber eine ähnliche Fürsorgepflicht besteht, wie etwa beim Turnunterricht hilfeleistende Schüler (vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 1958 - III ZR 88/57 - VersR 1958, 705) oder Schülerlotsen (OLG Köln NJW 1968, 655); in solchen Fällen kann der Innenregreß allerdings auch schon einfachrechtlich ausgeschlossen sein (vgl. § 106 SGB VII).
  • BGH, 04.07.1974 - III ZR 63/72  

    Leistungen nach BVG keine anderweitige Ersatzmöglichkeit nach § 839 Abs. 1

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  • BGH, 21.01.1993 - III ZR 189/91  

    Haftungsverteilung bei Schädigung eines Kraftfahrers bei der Bergung eines

    b) Der Bundesgerichtshof hat bei der Beurteilung der Rechtsstellung selbständiger privater Unternehmer, die der Staat zur Erfüllung seiner Aufgaben durch privatrechtlichen Vertrag heranzieht, anders als beim beliehenen Unternehmer (BGHZ 49, 108 - Technischer Überwachungsverein) und beim - unselbständigen - Verwaltungshelfer (Urteil vom 3. Juli 1958 - III ZR 88/57 - VersR 1958, 705 - Hilfestellung leistender Schüler im Turnunterricht), darauf abgehoben, ob die öffentliche Hand in so weitgehendem Maße auf die Durchführung der Arbeiten Einfluß genommen hat, daß sie die Arbeiten des privaten Unternehmers wie eigene gegen sich gelten lassen und es so angesehen werden muß, wie wenn der Unternehmer lediglich als Werkzeug der öffentlichen Behörde bei der Durchführung ihrer hoheitlichen Aufgaben tätig geworden wäre (BGHZ 48, 98, 103; Urteile vom 14. Juni 1971 - III ZR 120/68 NJW 1971, 2220, 2221; vom 7. Februar 1980 - III ZR 153/78 - NJW 1980, 1679; vgl. auch BGHZ 70, 212, 216).
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  • BGH, 23.11.1995 - IX ZR 213/94  

    Haftung des Notars für das Verschulden von Hilfspersonen bei der

    Der hierfür vorauszusetzende enge äußere und innere Zusammenhang zwischen der schädigenden Handlung und der auf eine hoheitliche Tätigkeit gerichteten Zielsetzung wurde insbesondere angenommen für den freiberuflich tätigen Prüfer oder Sachverständigen, den eine Behörde mit fachspezifischen Untersuchungen oder Begutachtungen zur Vorbereitung ihrer hoheitlichen Tätigkeit beauftragt (BGHZ 39, 358, 360 f; 49, 108, 115 f; BGH, Urt. v. 19. Dezember 1960 - III ZR 194/59, NJW 1961, 969, 970 f; v. 13. Mai 1968 - III ZR 182/67, NJW 1968, 2293, 2294; v. 11. Januar 1973 - III ZR 32/71, NJW 1973, 458), für das Führen eines Kraftfahrzeugs durch eine Privatperson im öffentlich-rechtlich geregelten rettungsdienstlichen oder Abschleppeinsatz (BGHZ 121, 161, 164 f; BGH, Urt. v. 21. März 1991 - III ZR 77/90, VersR 1991, 1053, 1054) sowie für Schüler, die im Turnunterricht der Schule Hilfestellung leisten (BGH, Urt. v. 3. Juli 1958 - III ZR 88/57, VersR 1958, 705, 706).
  • OLG Schleswig, 19.05.2006 - 4 U 33/05  

    Arzt- und Krankenhaushaftung: Beweislastumkehr bei Dokumentationsversäumnis des

    Lediglich im Falle unselbstständiger Verwaltungshelfer mag eine begrenzte Innenhaftung Anwendung finden, sofern ihnen gegenüber eine ähnliche Fürsorgepflicht besteht wie Beamten, Richtern, Soldaten, Zivildienstleistenden sowie Angestellten und Arbeitern des öffentlichen Dienstes (so entschieden für im Turnunterricht hilfeleistende Schüler, BGH VersR 1958, 705; Schülerlotsen, OLG Köln NJW 1968, 655).
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