Rechtsprechung
   BVerfG, 03.06.1991 - 2 BvR 511/89   

Hinauswurf durch Zwangsverwalter

Art. 103 Abs. 1 GG, § 182 ZPO <Fassung bis 30.6.02> (Hinweis: vgl. nun § 181 ZPO), § 418 ZPO, Beweiskraft der Zustellurkunde erstreckt sich nicht darauf, daß Empfänger unter der Zustelladresse "wohnt", Erklärung des Postboten lediglich "Indiz", Substantiierungsanforderung an die Entkräftung

Volltextveröffentlichungen (2)

  • verkehrslexikon.de

    Notwendigkeit tatsächlichen Wohnens für eine wirksame Ersatzzustellung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Indizwirkung der Niederlegung für den Zugangsnachweis im Zwangsversteigerungsverfahren

Verfahrensgang

  • AG Hamburg, 09.01.1989 - K 173/86
  • LG Hamburg, 03.02.1989 - 76 T 19/89
  • BVerfG, 03.06.1991 - 2 BvR 511/89

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1992, 224
  • NVwZ 1992, 159



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Wird zitiert von ... (57)  

  • OLG Düsseldorf, 08.09.2009 - 24 U 28/09  

    Zeitpunkt der Entstehung der Bürgschaftsforderung bei der Besicherung von

    Die Beweiskraft der Zustellungsurkunde gemäß § 182 ZPO erstreckt sich zwar darauf, dass der Postzusteller unter der ihm angegebenen Anschrift weder den Adressaten persönlich noch eine zur Entgegennahme einer Ersatzzustellung in Betracht kommende Person angetroffen und dass er die Sendung an dem angegebenen Tag in den Hausbriefkasten eingelegt hat (vgl. BVerfG NJW-RR 1992, 1084; NJW 1992, 224; Zöller/Stöber, a.a.O., § 182 Rdnr. 14).

    Darauf, dass der Zustellungsadressat unter der Zustellanschrift wohnt, kann sich die Beweiskraft der Zustellungsurkunde gemäß § 418 Abs. 1 ZPO mithin nicht erstrecken (vgl. BVerfG NJW-RR 1992, 1084; NJW 1992, 224; BGH NJW 2004, 2386; NJW 1992, 1963; NJW 1992, 1239; FamRZ 1990, 143; KG MDR 2005, 107; OLG Sachsen-Anhalt FamRZ 2001, 1013; OLG Hamm NJW-RR 1995, 223; Zöller/Stöber, a.a.O., § 182, Rdnr. 14; a.A. OLG Köln MDR 1996, 850, für den Fall, dass der Zustellungsadressat die Anschrift selbst angegeben hatte).

    Die Gewährleistung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG wäre in unvertretbarer Weise erschwert, wenn der Zustellungsadressat, der den Erhalt eines Schriftstückes oder in den Fällen der Ersatzzustellung deren Wirksamkeit bestreitet, auch mit dem Gegenbeweis für solche Tatsachen belastet würde, die sich der zuverlässigen Feststellung und Wahrnehmung durch den Postzusteller entziehen (vgl. BVerfG NJW-RR 1992, 1084; NJW 1992, 224).

    Die Erklärung des Postzustellers, dass er den Zustellungsadressaten in seiner Wohnung nicht angetroffen habe, ist lediglich beweiskräftiges Indiz dafür, dass dieser unter der Zustellanschrift wohnt, weil die Post eine Ersatzzustellung der Erfahrung nach unter der ihr angegebenen Adresse nur dann vornimmt, wenn der Postzusteller Anlass zu der Annahme hat, der Adressat wohne dort tatsächlich (vgl. BVerfG NJW-RR 1992, 1084; NJW 1992, 224; BGH NJW 2004, 2386; NJW 1992, 1963; KG MDR 2005, 107; OLG Sachsen-Anhalt FamRZ 2001, 1013; OLG Frankfurt/M. NJW-RR 1997, 956; Zöller/Stöber, a.a.O., § 182, Rdnr. 14).

    Diese Indizwirkung der Ersatzzustellung kann nur durch objektive Umstände oder eine plausible, schlüssige Darstellung des Zustellungsadressaten entkräftet werden, die hinreichende Zweifel an der Annahme begründet, an der Zustelladresse befinde sich seine Wohnung (vgl. BVerfG NJW 1992, 224; BGH NJW 2004, 2386; NJW 1992, 1963; NJW 1992, 1239; KG MDR 2005, 107).

  • OLG Koblenz, 20.10.2003 - 12 U 1023/02  

    Erstreckung der Beweiskraft einer Zustellungsurkunde auf das Vorhandensein einer

    Inhalt und Tragweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör lassen das nicht zu (BVerfG NJW-RR 1992, 1084; NJW 1992, 224, 225; Graßhof, in: Festschrift für Franz Merz, 1992, S. 133, 140).

    Erforderlich ist nach der Rechtsprechung eine Darstellung des Adressaten, dass er die ursprüngliche Wohnung aufgegeben und an einem anderen Ort seinen Lebensmittelpunkt begründet hat (BVerfG NJW 1992, 224, 225; BGH Beschl. vom 12. Februar 2001 - AnwZ (B) 14/00).

    Bei der geforderten Darlegung hat die Partei regelmäßig den anderweitigen Ort seines Lebensmittelpunktes offenzulegen (BVerfG NJW 1992, 224, 225 mit Anm. Graßhof DGVZ 1992, 180 ff.).

    Als nicht ausreichendes Tatsachenvorbringen wurde es in der Rechtsprechung gewertet, wenn der betroffene Verfahrensbeteiligte ausführte, er habe weder Hab noch Gut unter der Zustellungsanschrift, er verfüge auch nicht über einen Briefkastenschlüssel, er habe vielmehr seit Jahren anderswo eine Wohnung unterhalten und dort auch "in der Regel" Zustellungen entgegengenommen, zumal er zur Zeit des Zustellungsversuchs durch einen Zwangsverwalter außer Besitz dieser Wohnung gesetzt und von Amts wegen dort abgemeldet gewesen sei (BVerfG NJW 1992, 224, 225).

  • BAG, 07.05.1998 - 2 AZR 536/97  

    Kündigung im Zusammenhang mit einem Interessenausgleich, der auf eine Namensliste

    Es ist also ein substantiierter Tatsachenvortrag unter Beweis zu stellen, der den gesetzlich vermuteten Umstand nicht nur in Zweifel zieht, sondern ausschließt, andernfalls liegt der Versuch eines unzulässigen Ausforschungsbeweises vor (BVerfG Beschluß vom 3. Juni 1991 - 2 BvR 511/89 - NJW 1992, 224, 226, zu II 1 d der Gründe; BGH Urteil vom 7. Juni 1990 - II ZR 216/89 - NJW 1990, 2125, zu II 3 b und 4 der Gründe, m.w.N.; Ascheid, Beweislastfragen im Kündigungsschutzprozeß, S. 28 f.; Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO, 56. Aufl., Einführung zu § 284 Rz 12; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 20. Aufl., § 292 Rz 15; MünchKommZPO-Prütting, § 292 Rz 18; Zöller/Greger, ZPO, 20. Aufl., vor § 284 Rz 4, 5).
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